92 I 185
31. Auszug aus dem Urteil vom 26. Oktober 1966 i.S. F. gegen B. und Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Thurgau.
Regeste (de):
- Anspruch auf rechtliches Gehör im Zivil- und Strafprozess.
- Die Prozessparteien haben schon unmittelbar auf Grund von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 15 - Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
Regeste (fr):
- Droit d'être entendu en procédure civile et en procédure pénale.
- Les parties ont le droit - découlant directement de l'art. 4 Cst. - de prendre connaissance d'une expertise ordonnée par le juge. Application de ce principe à une expertise psychiatrique ordonnée par le juge de seconde instance sur la personne de l'accusé, dans un procès en diffamation qui se déroule en la forme d'un procès civil, expertise à la suite de laquelle ce juge ordonne l'hospitalisation selon l'art. 15 CP au lieu de la peine prononcée en première instance.
Regesto (it):
- Diritto di essere sentito nella procedura civile e penale.
- Le parti hanno già direttamente in virtù dell'art. 4 CF il diritto di prendere conoscenza d'una perizia ordinata dal giudice. Applicazione di questo principio ad una perizia psichiatrica sullo stato mentale dell'accusato, ordinata d'ufficio dalla seconda istanza in una causa di diffamazione che si svolge in un procedimento civile, e sulla base della quale questo giudice ordina il ricovero secondo l'art. 15 CP in vece della pena pronunciata in prima istanza.
Sachverhalt ab Seite 185
BGE 92 I 185 S. 185
Aus dem Tatbestand:
F. wurde von der Bezirksgerichtskommission Münchwilen im Zivilprozess der üblen Nachrede schuldig erklärt und zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 14 Tagen sowie zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 200.-- an den Kläger verurteilt. Er appellierte hiegegen mit dem Antrag auf Freisprechung. Die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Thurgau
BGE 92 I 185 S. 186
hatte Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des F. und ordnete die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über seinen Geisteszustand an, beschloss dann aber im Hinblick darauf, dass der als Gutachter in Aussicht genommene Direktor der Heil- und Pflegeanstalt Münsterlingen bereits in einer vom Bezirksamt Weinfelden geführten Strafuntersuchung gegen F. mit dessen Begutachtung beauftragt worden war, dieses Gutachten abzuwarten und beizuziehen. Das am 2. Mai 1966 erstattete Gutachten kam zum Schluss, dass F. an einer Geisteskrankheit (paranoide Schizophrenie) leide, in bezug auf die ihm vorgeworfenen Straftaten unzurechnungsfähig im Sinne von Art. 10
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind. |
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1 | Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind. |
2 | Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. |
3 | Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 15 - Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 15 - Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. |
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Als Verweigerung des rechtlichen Gehörs rügt der Beschwerdeführer, dass die Rekurskommission auf das psychiatrische Gutachten abgestellt hat, ohne ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Gutachten oder auch nur Kenntnis von dessen Inhalt zu geben. Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird zunächst grundsätzlich durch die kantonalen Verfahrensvorschriften umschrieben. Wo dieser kantonale Rechtsschutz sich als ungenügend erweist, greifen die unmittelbar aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BGE 92 I 185 S. 187
sofort den Parteien zur Kenntnis zu bringen unter Ansetzung einer Frist, innert welcher sie eine allfällige Ergänzung des Gutachtens oder die Bestellung anderer Sachverständiger verlangen können. Diese Vorschrift, die auch für den Beizug eines von einer andern Behörde eingeholten, den Parteien noch nicht eröffneten Gutachtens gelten muss, ist von der Rekurskommission offensichtlich missachtet worden. Der Beschwerdeführer beruft sich indes nicht auf § 253 ZPO, sondern auf Art. 4
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BGE 92 I 185 S. 188
Dass die Rekurskommission dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gutachten gab, stellt übrigens nicht nur deshalb, weil die Prozessparteien Anspruch auf volle Akteneinsicht haben, sondern noch aus einem weiteren Grunde eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die durch ein Zivil- oder Strafurteil bestimmte Rechtsstellung einer Partei zu ihrem Nachteil nicht abgeändert werden, ohne dass ihr Gelegenheit geboten wird, sich zu den Gründen zu äussern, die zu einer solchen Änderung führen könnten (BGE 85 I 75 und 202 Erw. 2 und dort angeführte frühere Urteile). Die Rekurskommission hat zwar die dem Beschwerdeführer von der ersten Instanz auferlegte Strafe und Genugtuungssumme aufgehoben, jedoch das erstinstanzliche Urteil insofern zu seinem Nachteil abgeändert, als sie die sehr schwer wiegende Massnahme der Versorgung nach Art. 15
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