91 IV 57
17. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. April 1965 i.S. Generalprokurator des Kantons Bern gegen Häberli.
Regeste (de):
- 1. Art. 68 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. 2 Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an. 3 Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag. 4 Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung. - 2. Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: a eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder b eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. 2 Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen. 3 Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36). - In erster Linie massgebend für den Entscheid über den bedingten Strafvollzug ist immer die Spezialprävention; Gründe der allgemeinen Abschreckung können lediglich mitbestimmend sein. Das gilt auch für Fälle von Fahren in angetrunkenem Zustand.
Regeste (fr):
- 1. Art. 68 ch. 1 CP, 247 al. 1 et 2 PPF. Si l'on peut poursuivre et juger plusieurs actes punissables d'un seul et même accusé dans des procédures séparées, cela ne doit point servir à éluder le droit matériel.
- 2. Art. 41 ch. 1 al. 2 CP. Cette disposition vise n'importe quel crime ou délit, et non seulement des infractions semblables à celles que l'on juge et pour lesquelles le sursis est accordé.
- Ce qui est décisif au premier chef pour l'octroi ou le refus du sursis, c'est toujours la prévention spéciale; des motifs de prévention générale peuvent seulement s'y ajouter. Ce principe vaut aussi pour le conducteur pris de boisson.
Regesto (it):
- 1. Art. 68 num. 1 CP, 247 cpv. 1 e 2 PPF. La possibilit à di perseguire e giudicare più atti punibili di un solo imputato in procedure separate, non deve servire a eludere il diritto materiale.
- 2. Art. 41 num. 1 cpv. 2 CP. Questa disposizione si riferisce ai crimini e ai delitti in genere, e non solo a reati simili a quelli che vengono giudicati in concreto e per i quali è accordata la sospensione condizionale.
- Determinante per la decisione sulla sospensione condizionale della pena è sempre la prevenzione speciale; motivi di prevenzione generale possono soltanto concorrervi. Questo principio vale anche per i casi di guida di un veicolo in stato di ebrietà.
Sachverhalt ab Seite 57
BGE 91 IV 57 S. 57
A.- Das Strafamtsgericht Bern verurteilte am 9. Januar 1964 Häberli wegen fortgesetzter Veruntreuung, die er in den
BGE 91 IV 57 S. 58
Jahren 1956-1961 im Betrage von Fr. 4500.-- begangen hatte, sowie wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand und wegen Fahrens ohne Führerausweis zu neun Monaten Gefängnis. Es gewährte dem Verurteilten den bedingten Strafvollzug und setzte ihm vier Jahre Probezeit. Zum bedingten Aufschub der Strafe führte das Gericht aus, dass er zwar nur für die Veruntreuung in Betracht käme, nicht auch für die Verkehrsdelikte, da der Beschuldigte bereits zum zweiten Male wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand vor dem Richter stehe. Die Verweigerung des bedingten Strafvollzuges hätte aber zur Folge, dass er wegen der Veruntreuung eine etwa zehnmal höhere Strafe verbüssen müsste, als dies der Fall wäre, wenn bloss die beiden Verkehrsdelikte zur Beurteilung stünden. Die neuerliche Verurteilung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand hindere daher den Richter nicht, den Vollzug der hauptsächlich wegen der Veruntreuung verhängten Gesamtstrafe bedingt aufzuschieben.
B.- Der Staatsanwalt des Mittellandes erklärte gegen dieses Urteil die Appellation, die der Generalprokurator des Kantons Bern mit Bezug auf das Strafmass und den bedingten Strafvollzug aufrechterhielt. Das Obergericht des Kantons Bern beschloss am 7. April 1964, die Verfahren wegen Veruntreuung einerseits und wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und ohne Führerausweis andererseits zu trennen. Es begründete die Trennung damit, dass diese nach Art. 102 des Gesetzes über das Strafverfahren anzuordnen sei, sobald wesentliche Nachteile der Vereinigung zutage treten. Im vorliegenden Fall bestünde dieser Nachteil darin, dass für die Gesamtstrafe der bedingte Strafvollzug verweigert werden müsste, obwohl er für die wegen der Veruntreuung auszufällende Strafe ohne Überschreitung des Ermessens möglich sei. Der Trennung des Verfahrens stehe auch das eidgenössische Recht nicht entgegen, da das StGB und der BStP den kantonalen Richter nicht verpflichteten, sämtliche Handlungen, derentwegen ein Beschuldigter gleichzeitig verfolgt werde, im gleichen Verfahren zu beurteilen; Art. 68 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |
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1 | Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |
2 | Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an. |
3 | Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag. |
4 | Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung. |
BGE 91 IV 57 S. 59
angetrunkenem Zustand und ohne Führerausweis zu einer Zusatzstrafe von 30 Tagen Gefängnis und Fr. 50.- Busse. Für die erste Freiheitsstrafe gewährte es den bedingten Vollzug; für die zweite lehnte es ihn ab.
C.- Der Generalprokurator führt gegen das Urteil über die Veruntreuung Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es soweit aufzuheben, als es den bedingten Strafvollzug gewähre, und die Sache zu dessen Verweigerung an das Obergericht zurückzuweisen. Der Verurteilte beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Wie das Obergericht unter Hinweis auf BGE 84 IV 11 ausführt, bleibt es beim Zusammentreffen mehrerer Strafhandlungen dem kantonalen Prozessrecht überlassen, ob die Handlungen im gleichen oder in getrennten Verfahren zu verfolgen und zu beurteilen sind. Das heisst nicht, dass die Trennung der Verfahren zur Umgehung des materiellen Rechts benützt werden dürfe. Art. 102
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 102 Vorgehen bei Begehren um Akteneinsicht - 1 Die Verfahrensleitung entscheidet über die Akteneinsicht. Sie trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen. |
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1 | Die Verfahrensleitung entscheidet über die Akteneinsicht. Sie trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen. |
2 | Die Akten sind am Sitz der betreffenden Strafbehörde oder rechtshilfeweise bei einer andern Strafbehörde einzusehen. Anderen Behörden sowie den Rechtsbeiständen der Parteien werden sie in der Regel zugestellt. |
3 | Wer zur Einsicht berechtigt ist, kann gegen Entrichtung einer Gebühr die Anfertigung von Kopien der Akten verlangen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 102 Vorgehen bei Begehren um Akteneinsicht - 1 Die Verfahrensleitung entscheidet über die Akteneinsicht. Sie trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen. |
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1 | Die Verfahrensleitung entscheidet über die Akteneinsicht. Sie trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen. |
2 | Die Akten sind am Sitz der betreffenden Strafbehörde oder rechtshilfeweise bei einer andern Strafbehörde einzusehen. Anderen Behörden sowie den Rechtsbeiständen der Parteien werden sie in der Regel zugestellt. |
3 | Wer zur Einsicht berechtigt ist, kann gegen Entrichtung einer Gebühr die Anfertigung von Kopien der Akten verlangen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 102 Vorgehen bei Begehren um Akteneinsicht - 1 Die Verfahrensleitung entscheidet über die Akteneinsicht. Sie trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen. |
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1 | Die Verfahrensleitung entscheidet über die Akteneinsicht. Sie trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen. |
2 | Die Akten sind am Sitz der betreffenden Strafbehörde oder rechtshilfeweise bei einer andern Strafbehörde einzusehen. Anderen Behörden sowie den Rechtsbeiständen der Parteien werden sie in der Regel zugestellt. |
3 | Wer zur Einsicht berechtigt ist, kann gegen Entrichtung einer Gebühr die Anfertigung von Kopien der Akten verlangen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
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1 | Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
a | eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder |
b | eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. |
2 | Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen. |
3 | Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36). |
BGE 91 IV 57 S. 60
erstrecken. Die Aussicht auf eine Besserung, die auf bestimmte deliktische Betätigungen beschränkt ist und nicht die gesamte Gesinnung und Einstellung des Verurteilten gegenüber der Rechtsordnung erfasst, vermag den bedingten Strafvollzug nicht zu rechtfertigen (BGE 85 IV 121 f.). Fragen kann sich höchstens, ob in bezug auf das Fahren in angetrunkenem Zustand (Art. 59 MFG, Art. 91
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Busse wird bestraft, wer: |
a | in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt; |
b | das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet; |
c | in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt. |
2 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt; |
b | aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
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1 | Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
a | eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder |
b | eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. |
2 | Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen. |
3 | Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36). |