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BGE-85-IV-121 - 1959-09-15 - BGE - Strafrecht und Strafvollzug - Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1...
Urteilskopf

85 IV 121

31. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 15. September 1959 i.S. Kolb gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 121

BGE 85 IV 121 S. 121

Das Gesetz verlangt in Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 41 [1]  
  1.   Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a.   eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b.   eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
  2.   Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
  3.   Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
StGB nicht bloss, dass der unter Bewährungsprobe stehende Verurteilte vorsätzlich weder ein Verbrechen noch ein Vergehen verübe, sondern es fordert darüber hinaus, dass er sich allgemein des bedingten Strafvollzuges würdig erweise, d.h. dass er das in ihn gesetzte Vertrauen, er werde sich wohlverhalten, auch durch leichtere Verfehlungen, namentlich durch Übertretungen und fahrlässig begangene Delikte, nicht täusche. Das Wohlverhalten, das erwartet wird, muss sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auf sämtliche Lebensgebiete erstrecken. Getäuscht ist das richterliche Vertrauen auch dann, wenn die während der Probezeit begangene Verfehlung zu einem andern Lebensbereich gehört als die strafbare Handlung, für die der bedingte Strafvollzug gewährt worden ist. So

BGE 85 IV 121 S. 122


wird beim Dieb oder Betrüger nicht nur vorausgesetzt, dass er sich an fremdem Eigentum nicht mehr verfehle, sondern ebensosehr, dass er auch auf sittlichem und anderen Gebieten nicht mehr strafbar werde. Dementsprechend muss nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 schon bei der Gewährung des bedingten Strafvollzuges die Erwartung gerechtfertigt sein, der Täter werde durch die Warnungsstrafe von weiteren Verbrechen und Vergehen schlechthin abgehalten, nicht bloss von Strafhandlungen, für welche die Massnahme zugebilligt wird. Und ebenso müssen bei der Beurteilung dieser Voraussage ausser den Tatumständen das gesamte frühere Verhalten und der Charakter des Täters als Ganzes berücksichtigt werden, nicht nur diejenigen Charaktereigenschaften und früheren Handlungen, die mit der zu beurteilenden Tat sachlich im Zusammenhange stehen. Ebensowenig kann dem Beschwerdeführer darin zugestimmt werden, dass eine Täuschung des richterlichen Vertrauens nur vorliege, wenn die Schwere des neuen Fehltrittes zu derjenigen der früheren Straftat in Relation stehe. Ein solches Erfordernis würde auf eine nicht gerechtfertigte Privilegierung derjenigen Verurteilten hinauslaufen, die sich besonders schwer vergangen haben. Je schwerer die Tat war, für die der bedingte Strafvollzug gewährt wurde, umsomehr ist dem Täter zuzumuten, dass er sich künftig auch vor weniger schweren Verfehlungen hüte.
85 IV 121 15. September 1959 31. Dezember 1959 Bundesgericht 85 IV 121 BGE - Strafrecht und Strafvollzug

Gegenstand Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1...

Gesetzesregister
StGB 41
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 41 [1]  
  1.   Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a.   eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b.   eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
  2.   Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
  3.   Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
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