91 IV 136
36. Urteil des Kassationshofes vom 6. Mai 1965 i.S. Porta gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft.
Regeste (de):
- Art. 220
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 220 - Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
- Täter kann auch der Ehegatte sein, dem das Kind bei der richterlich bewilligten Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes durch Zuteilung an den andern Ehegatten weggenommen wurde.
Regeste (fr):
- Art. 220 CP, enlèvement de mineur.
- Peut aussi être auteur de ce délit, celui des conjoints auquel le juge, en autorisant la cessation de la vie en commun, a enlevé l'enfant pour l'attribuer à l'autre.
Regesto (it):
- Art. 220 CP, sottrazione di minorenne.
- Può esserne autore anche il coniuge al quale il giudice, autorizzando la cessazione della comunione domestica, ha sottratto il figlio attribuendolo all'altro coniuge.
Sachverhalt ab Seite 136
BGE 91 IV 136 S. 136
A.- Durch Verfügung vom 9. November 1964 bewilligte der Gerichtspräsident von Arlesheim als Eheschutzrichter gestützt auf Art. 169 ZBG die Aufhebung des ehelichen Haushaltes der Eheleute Porta-Mahnig, sprach die Kinder Manuela, geboren 1961, und Giovanni, geboren 1964, für die Dauer der Trennung der Ehefrau zur Pflege und Erziehung zu, setzte die vom Ehemann zu zahlenden Unterhaltsbeiträge fest und ordnete sein Besuchsrecht. Am 18. Dezember 1964 erschien Porta unter dem Vorwand, sein Besuchsrecht ausüben zu wollen, in der Wohnung der Ehefrau in Allschwil und nahm die beiden Kinder mit sich. Statt sie der Ehefrau zurückzubringen, führte er sie im Auto nach Gurro (Italien), wo er sie seinen Eltern übergab, damit sie von diesen auferzogen würden. Seither befinden sie sich in Gurro. Porta weigert sich, sie in die Obhut der Mutter zurückzubringen.
B.- Auf Antrag der Ehefrau verurteilte das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft Porta wegen Entziehung von Unmündigen im Sinne von Art. 220
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 220 - Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 55 - 1 Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung gegeben sind. |
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1 | Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung gegeben sind. |
2 | Als zuständige Behörden nach den Artikeln 52, 53 und 54 bezeichnen die Kantone Organe der Strafrechtspflege. |
BGE 91 IV 136 S. 137
C.- Porta führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, ihn freizusprechen.
Erwägungen
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Nach Art. 220
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 220 - Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 220 - Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 220 - Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
BGE 91 IV 136 S. 138
hinzuwirken. Keinesfalls stand es ihm zu, das ihm Gutscheinende eigenmächtig zu erzwingen.
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.