91 II 151
23. Urteil der I. Zivilabteilung vom 14. Juli 1965 i.S. Wenk gegen Vormundschaftsbehörde Schlieren
Regeste (de):
- Nichteintreten auf eine Berufung mangels Leistung des Kostenvorschusses binnen der angesetzten Frist (Art. 150 Abs. 4
OG).
- Fiktion der Zustellung bei unbenutztem Ablauf der Abholungsfrist (Art. 104 Abs. 1 und 2 der VVI zum Postverkehrsgesetz). Obliegenheiten des Destinatärs bei Abwesenheit vom Wohnort.
Regeste (fr):
- Recours en réforme irrecevable parce que l'avance des frais n'a pas été fournie dans le délai fixé (art. 150 al. 4 OJ).
- Fiction de la notification lorsque le délai de garde n'est pas utilisé (art. 104 al. 1 et 2 de l'Ordonnance d'exécution I de la loi sur le service des postes). Devoirs incombant au destinataire qui s'absente de son domicile.
Regesto (it):
- Irricevibilità del ricorso per riforma in caso di mancata anticipazione delle spese entro il termine assegnato (art. 150 cpv. 4
OG).
- Finzione della notifica quando il termine di ritiro non è utilizzato (art. 104 cpv. 1 e 2 della OE I della legge sul servizio delle poste). Doveri del destinatario che si assenta dal domicilio.
Sachverhalt ab Seite 151
BGE 91 II 151 S. 151
E. Wenk legte gegen das seine Entmündigung nach Art. 370
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. |
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1 | Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. |
2 | Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen. |
3 | Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen. |
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Nichtleistung des Kostenvorschusses binnen der gesetzten Frist hat zur Folge, dass auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 150 Abs. 4
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BGE 91 II 151 S. 152
Zustellung als am letzten Tage der Abholungsfrist, dem 26. Juni, erfolgt zu fingieren (vgl. BGE 85 IV 115). Sollte er aber gerade während der Abholungsfrist fern von seinem Wohnorte geweilt haben, so hätte ihm mit Rücksicht auf das von ihm eingeleitete Berufungsverfahren obgelegen, für Nachsendung gerichtlicher Schriftstücke zu sorgen oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu bezeichnen (vgl. BGE 82 II 167, BGE 82 III 15, BGE 86 II 4 /5). Bei Benützung der Abholungsfrist hätte er noch genug Zeit gehabt, um den Vorschuss gemäss der gerichtlichen Verfügung bis zum 5. Juli zu leisten. Die beim Fehlen unverschuldeter Hindernisse von ihm zu verantwortende Säumnis macht die Berufung nach der eingangs erwähnten Vorschrift hinfällig.
Dispositiv
Demnach beschliesst das Bundesgericht
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.