90 IV 86
19. Urteil des Kassationshofes vom 5. Juni 1964 i.S. Oberli gegen Generalprokurator des Kantons Bern.
Regeste (de):
- Art. 36 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 36 - 1 Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten.
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 14 Ausübung des Vortritts - (Art. 36 Abs. 2-4 SVG)
1 Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten. 2 Der Vortrittsberechtigte hat auf Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen, welche die Strassenverzweigungen erreichten, bevor sie ihn erblicken konnten. 3 Dem vortrittsberechtigten Verkehr in parallelen Kolonnen ist der Vortritt auch zu lassen, wenn die nähere Kolonne stillsteht. 4 Reiter sowie Führer von Pferden und anderen grösseren Tieren sind den Fahrzeugführern beim Vortritt gleichgestellt.85 5 In nicht geregelten Fällen, zum Beispiel wenn auf einer Verzweigung zugleich aus allen Richtungen Fahrzeuge eintreffen, haben die Führer besonders vorsichtig zu fahren und sich über den Vortritt zu verständigen. SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 15 Besondere Fälle des Vortritts - (Art. 36 Abs. 2-4 SVG)
1 Ändert die Hauptstrasse die Richtung und münden zugleich Nebenstrassen ein, so hat der Fahrzeugführer, der aus der Hauptstrasse in eine Nebenstrasse fährt, nur dem Gegenverkehr auf der Hauptstrasse den Vortritt zu lassen. 2 Münden am gleichen Ort zwei oder mehr Strassen mit dem Signal «Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02) in eine Strasse mit Vortrittsrecht ein, so haben die Benützer der einmündenden Strassen unter sich den Rechtsvortritt zu beachten. 3 Wer aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht.87 - Auf Verzweigungen von Nebenstrassen bleibt es bei der Regel, dass der von rechts kommende Fahrer den Vortritt hat, mögen die sich kreuzenden Srrassen noch so unterschiedlichen Verkehr aufweisen.
- Der Vortrittsberechtigte hat sich zumindest durch einen raschen Blick auch nach links zu vergewissern, dass er freie Fahrt habe, und zwar muss dies in einem Zeitpunkt geschehen, in dem er sich diese Sicherheit wirklich verschaffen kann.
- Auf Fahrer, die gleichzeitig von links kommen, sein Fahrzeug aber sehen können, bevor sie die Strassenverzweigung erreichen, braucht er weiter keine besondere Rücksicht zu nehmen.
Regeste (fr):
- Art. 36 al. 2 LCR, art. 14 et 15 OCR. Priorité sur les routes secondaires.
- Aux intersections de routes secondaires, on s'en tiendra à la règle selon laquelle le conducteur qui vient de droite jouit de la priorité, même si les routes qui se croisent présentent un trafic d'importance inégale.
- Le bénéficiaire de la priorité doit s'assurer également du côté gauche, en y jetant au moins un rapide coup d'oeil, que le passage est libre; il doit le faire à un moment où il puisse réellement acquérir cette certitude.
- Il n'a pas d'autres égards particuliers à prendre envers les conducteurs qui viennent en même temps de gauche, mais peuvent apercevoir son véhicule avant d'atteindre l'intersection des routes.
Regesto (it):
- Art. 36 cpv. 2 LCStr, art. 14 e 15 OCStr. Precedenza sulle strade secondarie.
- Alle intersezioni di strade secondarie, vale la regola secondo cui il conducente sopraggiungente da destra gode la precedenza, anche se le strade che s'incrociano presentano un traffico d'importanza ineguale.
- Chi gode della precedenza deve accertarsi anche dal lato sinistro, volgendovi almeno un rapido sguardo, che il passaggio sia libero; egli deve farlo nel momento in cui possa effettivamente acquisire questa certezza.
- Egli non deve avere altri speciali riguardi verso i conducenti che, giungendo contemporaneamente da sinistra, possono però scorgere il suo veicolo prima di raggiungere l'intersezione delle strade.
Sachverhalt ab Seite 87
BGE 90 IV 86 S. 87
A.- Die Strasse von Ins nach Biel kreuzt sich in Brüttelen nahezu rechtwinklig mit der von diesem Dorfe nach Treiten und Finsterhennen führenden Strasse. Beides sind Nebenstrassen mit einer Fahrbahnbreite von 7,10 m; jene wird aber viel mehr befahren als diese. Dem Fahrer, der von Finsterhennen oder Treiten her gegen die Kreuzung fährt, wird die Sicht nach links zunächst durch Gebäulichkeiten völlig verdeckt. Eine Bäckerei gibt ihm den Blick in die Strasse nach Ins erst im Einmündungsgebiet allmählich frei. Gegen rechts ist seine Sicht dagegen erheblich weniger beeinträchtigt. Er kann die Strasse nach Biel schon aus einer grösseren Entfernung 40 m weit gut überblicken. Am 16. Juni 1963, gegen 18 Uhr 45, fuhr Heidi Oberli am Steuer eines Volkswagens von Finsterhennen her mit 10-15 km/Std. auf die erwähnte Kreuzung. Sie beabsichtigte, nach links abzubiegen und Richtung Ins weiterzufahren. Sie hatte die Mitte der Kreuzung noch nicht erreicht, als ihr Fahrzeug von einem Volkswagen, der mit 30-40 km/Std. von Ins her kam und von Aebischer gesteuert war, seitlich gerammt wurde.
B.- Der Gerichtspräsident von Erlach verurteilte Heidi Oberli in Anwendung der Art. 26 Abs. 1

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 26 - 1 Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 31 - 1 Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 32 - 1 Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |
BGE 90 IV 86 S. 88
C.- Die Verurteilte führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Freisprechung.
D.- Der Generalprokurator des Kantons Bern beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Erwägungen
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. Das Obergericht wirft der Beschwerdeführerin nicht vor, sie wäre ausserstande gewesen, einem von rechts kommenden Fahrzeug den Vortritt zu lassen, und sie hätte aus diesem Grunde ihre Geschwindigkeit noch mehr herabsetzen sollen. Es sagt im Gegenteil, dass Heidi Oberli der Sorgfaltspflicht nach rechts genügte; sie habe etwa drei Sekunden vor dem Zusammenstoss einen kurzen Blick nach links geworfen, vorher und nachher aber ausschliesslich nach vorn und nach rechts beobachtet. Ihre Geschwindigkeit hätte ihr zudem erlaubt, ein gleichzeitig von rechts nahendes Fahrzeug durchzulassen. Das Obergericht führt ferner aus, nach dem Urteil in BGE 89 IV 100 ff. müsse angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Zeitspanne von 2-3 Sekunden noch ein zweites Mal hätte nach links blicken sollen, was ihr auch möglich gewesen wäre. Es fügt aber bei, dass Heidi Oberli angesichts der Geschwindigkeit der beiden Fahrzeuge den Zusammenstoss auch diesfalls nicht mehr hätte vermeiden können.
2. Die Feststellung, dass es trotzdem zum Zusammenstoss gekommen wäre, hätte gemäss BGE 89 IV 101 /2 dazu führen müssen, die ganze Verantwortung dem Vortrittsbelasteten aufzuerlegen. Das Obergericht scheute diese Folgerung. Es findet, wenn zwei Nebenstrassen mit ganz unterschiedlicher Bedeutung einander kreuzten, wie hier, dann dränge sich eine andere Lösung auf. Erfahrungsgemäss sei der Verkehr auf der Hauptverkehrsader flüssiger, und darauf müsse auch der vortrittsberechtigte Fahrer, der aus einer verkehrsarmen Nebenstrasse komme, Rücksicht nehmen. Er habe diesem Verkehr gegenüber ebenfalls eine erhöhte Sorgfaltspflicht und dürfe, solange innerorts
BGE 90 IV 86 S. 89
keine entsprechende Signalisierung bestehe, sein Vortrittsrecht nur im Rahmen dieser Pflicht ausüben. Wo die Sicht nach links so stark beeinträchtigt werde wie hier, habe er seine Geschwindigkeit nicht nur den Sichtverhältnissen nach rechts anzupassen, sondern seine Fahrweise in gleichem Masse nach den Strassen- und Verkehrsverhältnissen vortrittsbelasteter Fahrer auf der Hauptverkehrsader auszurichten, die Fahrt folglich so zu mässigen, dass er notfalls sogleich anhalten könne. Dies dürfe ihm insbesondere dann zugemutet werden, wenn er sich des ungenügenden Überblicks wegen sagen müsse, dass es ohne sein Anhalten zum Zusammenstoss kommen könnte. Er habe sich daher den Sichtverhältnissen nach links entsprechend sorgfältig, unter Umständen im Schrittempo in die Hauptverkehrsader hineinzutasten. a) Die Annahme des Obergerichts, dass sich bei Nebenstrassen eine Unterscheidung nach ihrer Beanspruchung aufdränge, wenn es um das Vortrittsrecht geht, entbehrt schon der gesetzlichen Grundlage. Die Strassenverkehrsgesetzgebung ordnet den Verkehr auf den öffentlichen Strassen (Art. 1 Abs. 1

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz ordnet den Verkehr auf den öffentlichen Strassen sowie die Haftung und die Versicherung für Schäden, die durch Motorfahrzeuge, Fahrräder oder fahrzeugähnliche Geräte verursacht werden.5 |

SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 1 - (Art. 1 SVG) |
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1 | Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen. |
2 | Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen. |
3 | Autobahnen und Autostrassen sind die dem Motorfahrzeugverkehr vorbehaltenen und entsprechend signalisierten Strassen (Art. 45 Abs. 1 der V vom 5. Sept. 19795 über die Strassensignalisation, SSV)6 Autobahnen weisen eine getrennte Fahrbahn für jede der beiden Richtungen auf und sind frei von höhengleichen Kreuzungen. |
4 | Fahrbahn ist der dem Fahrverkehr dienende Teil der Strasse. |
5 | Fahrstreifen sind markierte Teile der Fahrbahn, die für die Fortbewegung einer Fahrzeugkolonne Raum bieten (Art. 74 SSV).7 |
6 | Radwege sind die für Radfahrer bestimmten, von der Fahrbahn durch bauliche Massnahmen getrennten und entsprechend signalisierten Wege (Art. 33 Abs. 1 SSV).8 |
7 | Radstreifen sind die für Radfahrer bestimmten Fahrstreifen, die normalerweise durch gelbe unterbrochene oder ausnahmsweise durch ununterbrochene Linien gekennzeichnet sind (Art. 74 Abs. 5 SSV9).10 |
8 | Verzweigungen sind Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen. Das Zusammentreffen von Rad- oder Feldwegen, von Garage-, Parkplatz-, Fabrik- oder Hofausfahrten usw. mit der Fahrbahn gilt nicht als Verzweigung. |
9 | Verkehrsregelung* ist das Anhalten und Freigeben des Verkehrs durch Polizei oder Lichtsignale. |
10 | Fahrzeugähnliche Geräte sind Rollschuhe, Inline-Skates, Trottinette oder ähnliche mit Rädern oder Rollen ausgestattete Fortbewegungsmittel, welche ausschliesslich durch die Körperkraft des Benützers angetrieben werden. Kinderräder sind den fahrzeugähnlichen Geräten gleichgestellt.11 |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 36 - 1 Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten. |

SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 5 Höchstgeschwindigkeit für einzelne Fahrzeugarten - (Art. 32 Abs. 2 SVG) |
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1 | Die Höchstgeschwindigkeit beträgt: |
a | 80 km/h für |
a1 | schwere Motorwagen, ausgenommen schwere Personenwagen, |
a2 | Anhängerzüge, |
a3 | Sattelmotorfahrzeuge, |
a4 | Fahrzeuge mit Spikesreifen; |
b | 60 km/h für gewerbliche Traktoren; |
c | 40 km/h beim |
c1 | Abschleppen von Fahrzeugen, auch mittels Abschlepprolli oder aufgesattelt; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen höhere Schleppgeschwindigkeiten gestatten, namentlich für feste Abschleppvorrichtungen, welche die Lenkung des geschleppten Fahrzeuges gewährleisten, |
c2 | Nachziehen eines leeren Abschlepprollis; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen, namentlich für den Einsatz auf Autobahnen und Autostrassen, höhere Geschwindigkeiten gestatten; |
d | 30 km/h |
d1 | beim Mitführen von land- und forstwirtschaftlichen52 Anhängern, die nicht immatrikuliert sind, |
d2 | beim Mitführen von immatrikulierten land- und forstwirtschaftlichen Anhängern, sofern deren Fahrzeugausweis keine höhere Geschwindigkeit zulässt, |
d3 | für Fahrzeuge mit Metall- oder Vollgummireifen.53 |
2 | Auf Autobahnen und Autostrassen beträgt die Höchstgeschwindigkeit 100 km/h für: |
a | Gesellschaftswagen, ausgenommen Gelenkbusse sowie Busse im öffentlichen, konzessionierten Linienverkehr mit bewilligten Stehplätzen; |
b | schwere Wohnmotorwagen; |
c | leichte Motorwagen mit Anhänger, sofern das Gesamtgewicht des Anhängers 3,5 t nicht übersteigt.56 |
2bis | ...57 |
3 | Die vorstehenden Höchstgeschwindigkeiten dürfen auch nicht überschritten werden, wo eine höhere Geschwindigkeitsgrenze signalisiert ist. |
4 | Wenn ein Führer die für die Kategorieeinteilung seines Fahrzeugs massgebende Höchstgeschwindigkeit überschreitet, verletzt er eine Verkehrsregel; dies gilt nicht für die Führer von Motorfahrrädern.58 |

SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 15 Besondere Fälle des Vortritts - (Art. 36 Abs. 2-4 SVG) |
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1 | Ändert die Hauptstrasse die Richtung und münden zugleich Nebenstrassen ein, so hat der Fahrzeugführer, der aus der Hauptstrasse in eine Nebenstrasse fährt, nur dem Gegenverkehr auf der Hauptstrasse den Vortritt zu lassen. |
2 | Münden am gleichen Ort zwei oder mehr Strassen mit dem Signal «Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02) in eine Strasse mit Vortrittsrecht ein, so haben die Benützer der einmündenden Strassen unter sich den Rechtsvortritt zu beachten. |
3 | Wer aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht.87 |

SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 1 - (Art. 1 SVG) |
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1 | Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen. |
2 | Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen. |
3 | Autobahnen und Autostrassen sind die dem Motorfahrzeugverkehr vorbehaltenen und entsprechend signalisierten Strassen (Art. 45 Abs. 1 der V vom 5. Sept. 19795 über die Strassensignalisation, SSV)6 Autobahnen weisen eine getrennte Fahrbahn für jede der beiden Richtungen auf und sind frei von höhengleichen Kreuzungen. |
4 | Fahrbahn ist der dem Fahrverkehr dienende Teil der Strasse. |
5 | Fahrstreifen sind markierte Teile der Fahrbahn, die für die Fortbewegung einer Fahrzeugkolonne Raum bieten (Art. 74 SSV).7 |
6 | Radwege sind die für Radfahrer bestimmten, von der Fahrbahn durch bauliche Massnahmen getrennten und entsprechend signalisierten Wege (Art. 33 Abs. 1 SSV).8 |
7 | Radstreifen sind die für Radfahrer bestimmten Fahrstreifen, die normalerweise durch gelbe unterbrochene oder ausnahmsweise durch ununterbrochene Linien gekennzeichnet sind (Art. 74 Abs. 5 SSV9).10 |
8 | Verzweigungen sind Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen. Das Zusammentreffen von Rad- oder Feldwegen, von Garage-, Parkplatz-, Fabrik- oder Hofausfahrten usw. mit der Fahrbahn gilt nicht als Verzweigung. |
9 | Verkehrsregelung* ist das Anhalten und Freigeben des Verkehrs durch Polizei oder Lichtsignale. |
10 | Fahrzeugähnliche Geräte sind Rollschuhe, Inline-Skates, Trottinette oder ähnliche mit Rädern oder Rollen ausgestattete Fortbewegungsmittel, welche ausschliesslich durch die Körperkraft des Benützers angetrieben werden. Kinderräder sind den fahrzeugähnlichen Geräten gleichgestellt.11 |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 45 - 1 Auf Strassen mit starkem Gefälle und auf Bergstrassen ist so zu fahren, dass die Bremsen nicht übermässig beansprucht werden. Wo das Kreuzen schwierig ist, hat in erster Linie das abwärtsfahrende Fahrzeug rechtzeitig anzuhalten. Ist das Kreuzen nicht möglich, so muss das abwärtsfahrende Fahrzeug zurückfahren, sofern das andere sich nicht offensichtlich näher bei einer Ausweichstelle befindet. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 44 - 1 Auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, darf der Führer seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet. |
BGE 90 IV 86 S. 90
Strassenverzweigungen beziehen (Art. 36 Abs. 2

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 36 - 1 Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten. |
BGE 90 IV 86 S. 91
einfahren müsste, dass er jederzeit anhalten und nötigenfalls auch einen von links nahenden Fahrer durchlassen könnte. Soll das Vortrittsrecht seinen Sinn und Wert behalten, so kann vom Berechtigten nicht verlangt werden, dass er sich in die Kreuzung vortaste, wenn für ihn die Sicht nach links erst im Einmündungsgebiet beginnt. Er soll und darf diesfalls wegen seines Vortrittsrechtes voraussetzen können, dass der von links Kommende dem beschränkten Überblick Rechnung trage (BGE 84 IV 59 f., BGE 89 IV 100 ff.). c) Die Auffassung des Obergerichts müsste sich zudem sehr nachteilig auswirken. Das Gesetz und die Verordnung haben klare Verhältnisse geschaffen. Wo Signale fehlen, hat der Fahrer sich innerorts auf Strassenverzweigungen an die allgemeine Regel zu halten (Art. 36 Abs. 2

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 36 - 1 Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten. |
BGE 90 IV 86 S. 92
Querverkehr feststellt, liefe dann Gefahr, sich über die Bedeutung der Strassen zu täuschen, zumal wenn sie, wie hier, die gleiche Breite aufweisen. Der Umstand, dass die Strasse von Ins nach Biel eine viel befahrene Durchgangsstrasse, diejenige von Brüttelen nach Treiten und Finsterhennen dagegen eine verkehrsarme Verbindungsstrasse ist, vermag deshalb am Vortrittsrecht der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Wo unterschiedliche Verkehrsverhältnisse den Vortritt aus einer Seitenstrasse untragbar machen, ist es Sache der Behörden, ihn durch das Signal Nr. 116 oder 217 aufzuheben. Fehlten solche Signale, so konnte Heidi Oberli davon ausgehen, dass sich von links Kommende an die Vorschriften der Art. 36 Abs. 2

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 36 - 1 Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten. |
3. Die Beschwerdeführerin ist nach den Feststellungen des Obergerichts so langsam auf die Kreuzung gefahren, dass sie dem gleichzeitig von links nahenden, die Umstände jedoch berücksichtigenden Fahrer nicht verunmöglichte, ihr den Vortritt zu lassen. Sie darf deshalb nicht wegen Übertretung von Art. 32 Abs. 1

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 32 - 1 Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 31 - 1 Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. |
BGE 90 IV 86 S. 93
Unter der Herrschaft des alten Rechts leitete die Rechtsprechung die Pflichten des Vortrittsberechtigten gegenüber andern Strassenbenützern aus Art. 25 Abs. 1 MFG ab. Nach dem neuen Recht bilden sie Gegenstand einer besondern Bestimmung. Gemäss Art. 14 Abs. 2

SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 14 Ausübung des Vortritts - (Art. 36 Abs. 2-4 SVG) |
|
1 | Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten. |
2 | Der Vortrittsberechtigte hat auf Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen, welche die Strassenverzweigungen erreichten, bevor sie ihn erblicken konnten. |
3 | Dem vortrittsberechtigten Verkehr in parallelen Kolonnen ist der Vortritt auch zu lassen, wenn die nähere Kolonne stillsteht. |
4 | Reiter sowie Führer von Pferden und anderen grösseren Tieren sind den Fahrzeugführern beim Vortritt gleichgestellt.85 |
5 | In nicht geregelten Fällen, zum Beispiel wenn auf einer Verzweigung zugleich aus allen Richtungen Fahrzeuge eintreffen, haben die Führer besonders vorsichtig zu fahren und sich über den Vortritt zu verständigen. |
BGE 90 IV 86 S. 94
nicht verpflichtet, noch ein zweites Mal in diese Richtung zu blicken, sondern konnte sich darauf beschränken, nach rechts und nach vorn zu beobachten. Heidi Oberli ist deshalb freizusprechen.
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. März 1964 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückgewiesen.