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BGE-90-IV-86 - 1964-06-05 - BGE - Strafrecht und Strafvollzug - Art. 36 Abs. 2 SVG, Art. 14 und 15 VRV. Vortritt auf...
Urteilskopf

90 IV 86

19. Urteil des Kassationshofes vom 5. Juni 1964 i.S. Oberli gegen Generalprokurator des Kantons Bern.
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Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 87

BGE 90 IV 86 S. 87

A.- Die Strasse von Ins nach Biel kreuzt sich in Brüttelen nahezu rechtwinklig mit der von diesem Dorfe nach Treiten und Finsterhennen führenden Strasse. Beides sind Nebenstrassen mit einer Fahrbahnbreite von 7,10 m; jene wird aber viel mehr befahren als diese. Dem Fahrer, der von Finsterhennen oder Treiten her gegen die Kreuzung fährt, wird die Sicht nach links zunächst durch Gebäulichkeiten völlig verdeckt. Eine Bäckerei gibt ihm den Blick in die Strasse nach Ins erst im Einmündungsgebiet allmählich frei. Gegen rechts ist seine Sicht dagegen erheblich weniger beeinträchtigt. Er kann die Strasse nach Biel schon aus einer grösseren Entfernung 40 m weit gut überblicken. Am 16. Juni 1963, gegen 18 Uhr 45, fuhr Heidi Oberli am Steuer eines Volkswagens von Finsterhennen her mit 10-15 km/Std. auf die erwähnte Kreuzung. Sie beabsichtigte, nach links abzubiegen und Richtung Ins weiterzufahren. Sie hatte die Mitte der Kreuzung noch nicht erreicht, als ihr Fahrzeug von einem Volkswagen, der mit 30-40 km/Std. von Ins her kam und von Aebischer gesteuert war, seitlich gerammt wurde.

B.- Der Gerichtspräsident von Erlach verurteilte Heidi Oberli in Anwendung der Art. 26 Abs. 1
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 26  
  1.   Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.
  2.   Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird.
, 31 Abs. 1
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 31  
  1.   Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.
  2.   Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen. [1]
  2bis.   Der Bundesrat kann folgenden Personengruppen das Fahren unter Alkoholeinfluss verbieten:
a.   Personen, die den konzessionierten oder den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Strasse durchführen (Art. 8 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [2] sowie Art. 3 Abs. 1 des BG vom 20. März 2009 [3] über die Zulassung als Strassentransportunternehmen);
b.   Personen, die berufsmässig Personentransporte oder mit schweren Motorwagen Gütertransporte durchführen oder die gefährliche Güter transportieren;
c.   Fahrlehrern;
d.   Inhabern des Lernfahrausweises;
e.   Personen, die Lernfahrten begleiten;
f.   Inhabern des Führerausweises auf Probe. [4]
  2ter.   Der Bundesrat legt fest, ab welcher Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentration Fahren unter Alkoholeinfluss vorliegt. [5]
  3.   Der Führer hat dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch auf andere Weise behindert wird. Mitfahrende dürfen ihn nicht behindern oder stören.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462).
[2] SR 745.1
[3] SR 744.10
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2012 6291, 2013 4669; BBl 2010 8447).
[5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2012 6291, 2013 4669; BBl 2010 8447).
, 32 Abs. 1
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 32  
  1.   Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.
  2.   Der Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen. [1]
  3.   Die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde nur auf Grund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. [2]
  4.   ... [3]
  5.   ... [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1975 1257, 1976 2810Ziff. II Abs. 2; BBl 1973 II 1173).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462).
[3] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, mit Wirkung seit 1. Dez. 2005 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975, mit Wirkung seit 1. Jan. 1977 (AS 1975 1257, 1976 2810Ziff. II Abs. 2; BBl 1973 II 1173).
und 90 Ziff. 1
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 90 [1]  
  1.   Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
  2.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
  3.   Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
  3bis.   Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB [2] vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat. [3]
  3ter.   Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde. [4]
  4.   Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a.   mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b.   mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c.   mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d.   mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt. [5]
  5.   Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches [6] findet in diesen Fällen keine Anwendung.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
[2] SR 311.0
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
[6] SR 311.0
SVG zu einer Busse von Fr. 30.-. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte dieses Urteil am 12. März 1964. Es wirft der Gebüssten vor, nicht mit der nach den Umständen gebotenen Vorsicht auf die Hauptverkehrsader Ins-Biel, deren Bedeutung ihr nicht habe entgehen können, eingeschwenkt zu sein. Vor allem aber habe sie die Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen an der Kreuzung nur ungenügend angepasst.
BGE 90 IV 86 S. 88

C.- Die Verurteilte führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Freisprechung.

D.- Der Generalprokurator des Kantons Bern beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen


Der Kassationshof zieht in Erwägung:


1. Das Obergericht wirft der Beschwerdeführerin nicht vor, sie wäre ausserstande gewesen, einem von rechts kommenden Fahrzeug den Vortritt zu lassen, und sie hätte aus diesem Grunde ihre Geschwindigkeit noch mehr herabsetzen sollen. Es sagt im Gegenteil, dass Heidi Oberli der Sorgfaltspflicht nach rechts genügte; sie habe etwa drei Sekunden vor dem Zusammenstoss einen kurzen Blick nach links geworfen, vorher und nachher aber ausschliesslich nach vorn und nach rechts beobachtet. Ihre Geschwindigkeit hätte ihr zudem erlaubt, ein gleichzeitig von rechts nahendes Fahrzeug durchzulassen. Das Obergericht führt ferner aus, nach dem Urteil in BGE 89 IV 100 ff. müsse angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Zeitspanne von 2-3 Sekunden noch ein zweites Mal hätte nach links blicken sollen, was ihr auch möglich gewesen wäre. Es fügt aber bei, dass Heidi Oberli angesichts der Geschwindigkeit der beiden Fahrzeuge den Zusammenstoss auch diesfalls nicht mehr hätte vermeiden können.

2. Die Feststellung, dass es trotzdem zum Zusammenstoss gekommen wäre, hätte gemäss BGE 89 IV 101 /2 dazu führen müssen, die ganze Verantwortung dem Vortrittsbelasteten aufzuerlegen. Das Obergericht scheute diese Folgerung. Es findet, wenn zwei Nebenstrassen mit ganz unterschiedlicher Bedeutung einander kreuzten, wie hier, dann dränge sich eine andere Lösung auf. Erfahrungsgemäss sei der Verkehr auf der Hauptverkehrsader flüssiger, und darauf müsse auch der vortrittsberechtigte Fahrer, der aus einer verkehrsarmen Nebenstrasse komme, Rücksicht nehmen. Er habe diesem Verkehr gegenüber ebenfalls eine erhöhte Sorgfaltspflicht und dürfe, solange innerorts

BGE 90 IV 86 S. 89


keine entsprechende Signalisierung bestehe, sein Vortrittsrecht nur im Rahmen dieser Pflicht ausüben. Wo die Sicht nach links so stark beeinträchtigt werde wie hier, habe er seine Geschwindigkeit nicht nur den Sichtverhältnissen nach rechts anzupassen, sondern seine Fahrweise in gleichem Masse nach den Strassen- und Verkehrsverhältnissen vortrittsbelasteter Fahrer auf der Hauptverkehrsader auszurichten, die Fahrt folglich so zu mässigen, dass er notfalls sogleich anhalten könne. Dies dürfe ihm insbesondere dann zugemutet werden, wenn er sich des ungenügenden Überblicks wegen sagen müsse, dass es ohne sein Anhalten zum Zusammenstoss kommen könnte. Er habe sich daher den Sichtverhältnissen nach links entsprechend sorgfältig, unter Umständen im Schrittempo in die Hauptverkehrsader hineinzutasten. a) Die Annahme des Obergerichts, dass sich bei Nebenstrassen eine Unterscheidung nach ihrer Beanspruchung aufdränge, wenn es um das Vortrittsrecht geht, entbehrt schon der gesetzlichen Grundlage. Die Strassenverkehrsgesetzgebung ordnet den Verkehr auf den öffentlichen Strassen (Art. 1 Abs. 1
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 1  
  1.   Dieses Gesetz ordnet den Verkehr auf den öffentlichen Strassen sowie die Haftung und die Versicherung für Schäden, die durch Motorfahrzeuge, Fahrräder oder fahrzeugähnliche Geräte verursacht werden. [1]
  2.   Die Verkehrsregeln (Art. 26-57a) gelten für die Führer von Motorfahrzeugen und die Radfahrer auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen; für die übrigen Strassenbenützer nur auf den für Motorfahrzeuge oder Fahrräder ganz oder beschränkt offenen Strassen. [2]
  3.   Für das Inverkehrbringen von Motorfahrzeugen, Fahrrädern und Anhängern sowie von deren Bestandteilen gilt, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 [3] über die Produktesicherheit. [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4925; BBl 2010 41374149).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
[3] SR 930.11
[4] Eingefügt durch Art. 20 Abs. 2 Ziff. 2 des BG vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (AS 2010 2573; BBl 2008 7407). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
SVG), die sie in folgende Kategorien unterteilt: a) Autobahnen und Autostrassen (Art. 1 Abs. 3
SR 741.11 VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)

Art. 1   Begriffe [1] - (Art. 1 SVG)
  1.   Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen.
  2.   Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen.
  3.   Autobahnen und Autostrassen sind die dem Motorfahrzeugverkehr vorbehaltenen und entsprechend signalisierten Strassen (Art. 45 Abs. 1 der V vom 5. Sept. 1979 [2] über die Strassensignalisation, SSV) [3] Autobahnen weisen eine getrennte Fahrbahn für jede der beiden Richtungen auf und sind frei von höhengleichen Kreuzungen.
  4.   Fahrbahn ist der dem Fahrverkehr dienende Teil der Strasse.
  5.   Fahrstreifen sind markierte Teile der Fahrbahn, die für die Fortbewegung einer Fahrzeugkolonne Raum bieten (Art. 74 SSV). [4]
  6.   Radwege sind die für Radfahrer bestimmten, von der Fahrbahn durch bauliche Massnahmen getrennten und entsprechend signalisierten Wege (Art. 33 Abs. 1 SSV). [5]
  7.   Radstreifen sind die für Radfahrer bestimmten Fahrstreifen, die normalerweise durch gelbe unterbrochene oder ausnahmsweise durch ununterbrochene Linien gekennzeichnet sind (Art. 74 Abs. 5 SSV [6]). [7]
  8.   Verzweigungen sind Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen. Das Zusammentreffen von Rad- oder Feldwegen, von Garage-, Parkplatz-, Fabrik- oder Hofausfahrten usw. mit der Fahrbahn gilt nicht als Verzweigung.
  9.   Verkehrsregelung* ist das Anhalten und Freigeben des Verkehrs durch Polizei oder Lichtsignale.
  10.   Fahrzeugähnliche Geräte sind Rollschuhe, Inline-Skates, Trottinette oder ähnliche mit Rädern oder Rollen ausgestattete Fortbewegungsmittel, welche ausschliesslich durch die Körperkraft des Benützers angetrieben werden. Kinderräder sind den fahrzeugähnlichen Geräten gleichgestellt. [8]
 
[1] Gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931) wurden im ganzen Erlass die Randtitel in Sachüberschriften umgewandelt.
[2] SR 741.21. Heute: Signalisationsverordnung
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[6] Heute: Art. 74a Abs. 1 SSV.
[7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2002 (AS 2002 1931). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2139).
VRV), b) Strassen, die als Hauptstrassen gekennzeichnet sind (Art. 36 Abs. 2
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 36  
  1.   Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten.
  2.   Auf Strassenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder durch die Polizei.
  3.   Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen.
  4.   Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt.
Satz 2 SVG, 5 Abs. 4 und 15 VRV), c) Nebenstrassen (Art. 5 Abs. 4
SR 741.11 VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)

Art. 5 [1]   Höchstgeschwindigkeit für einzelne Fahrzeugarten - (Art. 32 Abs. 2 SVG)
  1.   Die Höchstgeschwindigkeit beträgt:
a.   80 km/h für:schwere Motorwagen, ausgenommen schwere Personenwagen,Anhängerzüge,Sattelmotorfahrzeuge,Fahrzeuge mit Spikesreifen;
1.   schwere Motorwagen, ausgenommen schwere Personenwagen,
2.   Anhängerzüge,
3.   Sattelmotorfahrzeuge,
4.   Fahrzeuge mit Spikesreifen;
b.   60 km/h für gewerbliche Traktoren;
c.   40 km/h beim:Abschleppen von Fahrzeugen, auch mittels Abschlepprolli oder aufgesattelt; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen höhere Schleppgeschwindigkeiten gestatten, namentlich für feste Abschleppvorrichtungen, welche die Lenkung des geschleppten Fahrzeuges gewährleisten,Nachziehen eines leeren Abschlepprollis; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen, namentlich für den Einsatz auf Autobahnen und Autostrassen, höhere Geschwindigkeiten gestatten;
1.   Abschleppen von Fahrzeugen, auch mittels Abschlepprolli oder aufgesattelt; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen höhere Schleppgeschwindigkeiten gestatten, namentlich für feste Abschleppvorrichtungen, welche die Lenkung des geschleppten Fahrzeuges gewährleisten,
2.   Nachziehen eines leeren Abschlepprollis; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen, namentlich für den Einsatz auf Autobahnen und Autostrassen, höhere Geschwindigkeiten gestatten;
d.   30 km/h:beim Mitführen von land- und forstwirtschaftlichen [2] Anhängern, die nicht immatrikuliert sind,beim Mitführen von immatrikulierten land- und forstwirtschaftlichen Anhängern, sofern deren Fahrzeugausweis keine höhere Geschwindigkeit zulässt,für Fahrzeuge mit Metall- oder Vollgummireifen. [3]
1.   beim Mitführen von land- und forstwirtschaftlichen [2] Anhängern, die nicht immatrikuliert sind,
2.   beim Mitführen von immatrikulierten land- und forstwirtschaftlichen Anhängern, sofern deren Fahrzeugausweis keine höhere Geschwindigkeit zulässt,
3.   für Fahrzeuge mit Metall- oder Vollgummireifen. [3]
  2.   Auf Autobahnen und Autostrassen beträgt die Höchstgeschwindigkeit 100 km/h für:
a. [4]   Gesellschaftswagen, ausgenommen Gelenkbusse sowie Busse im öffentlichen, konzessionierten Linienverkehr mit bewilligten Stehplätzen;
b.   schwere Wohnmotorwagen;
c. [5]   leichte Motorwagen mit Anhänger, sofern das Gesamtgewicht des Anhängers 3,5 t nicht übersteigt. [6]
  2bis.   ... [7]
  3.   Die vorstehenden Höchstgeschwindigkeiten dürfen auch nicht überschritten werden, wo eine höhere Geschwindigkeitsgrenze signalisiert ist.
  4.   Wenn ein Führer die für die Kategorieeinteilung seines Fahrzeugs massgebende Höchstgeschwindigkeit überschreitet, verletzt er eine Verkehrsregel; dies gilt nicht für die Führer von Motorfahrrädern. [8]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2810).
[2] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 243). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5701).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2139).
[6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).
[7] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (AS 1995 4425). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2000 2883).
[8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 1821).
und 15
SR 741.11 VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)

Art. 15 [1]   Besondere Fälle des Vortritts - (Art. 36 Abs. 2-4 SVG)
  1.   Ändert die Hauptstrasse die Richtung und münden zugleich Nebenstrassen ein, so hat der Fahrzeugführer, der aus der Hauptstrasse in eine Nebenstrasse fährt, nur dem Gegenverkehr auf der Hauptstrasse den Vortritt zu lassen.
  2.   Münden am gleichen Ort zwei oder mehr Strassen mit dem Signal «Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02) in eine Strasse mit Vortrittsrecht ein, so haben die Benützer der einmündenden Strassen unter sich den Rechtsvortritt zu beachten.
  3.   Wer aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[2] Siehe jedoch Art. 74a Abs. 4 SSV (SR 741.21).
VRV) und d) Feldwege (Art. 1 Abs. 8
SR 741.11 VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)

Art. 1   Begriffe [1] - (Art. 1 SVG)
  1.   Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen.
  2.   Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen.
  3.   Autobahnen und Autostrassen sind die dem Motorfahrzeugverkehr vorbehaltenen und entsprechend signalisierten Strassen (Art. 45 Abs. 1 der V vom 5. Sept. 1979 [2] über die Strassensignalisation, SSV) [3] Autobahnen weisen eine getrennte Fahrbahn für jede der beiden Richtungen auf und sind frei von höhengleichen Kreuzungen.
  4.   Fahrbahn ist der dem Fahrverkehr dienende Teil der Strasse.
  5.   Fahrstreifen sind markierte Teile der Fahrbahn, die für die Fortbewegung einer Fahrzeugkolonne Raum bieten (Art. 74 SSV). [4]
  6.   Radwege sind die für Radfahrer bestimmten, von der Fahrbahn durch bauliche Massnahmen getrennten und entsprechend signalisierten Wege (Art. 33 Abs. 1 SSV). [5]
  7.   Radstreifen sind die für Radfahrer bestimmten Fahrstreifen, die normalerweise durch gelbe unterbrochene oder ausnahmsweise durch ununterbrochene Linien gekennzeichnet sind (Art. 74 Abs. 5 SSV [6]). [7]
  8.   Verzweigungen sind Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen. Das Zusammentreffen von Rad- oder Feldwegen, von Garage-, Parkplatz-, Fabrik- oder Hofausfahrten usw. mit der Fahrbahn gilt nicht als Verzweigung.
  9.   Verkehrsregelung* ist das Anhalten und Freigeben des Verkehrs durch Polizei oder Lichtsignale.
  10.   Fahrzeugähnliche Geräte sind Rollschuhe, Inline-Skates, Trottinette oder ähnliche mit Rädern oder Rollen ausgestattete Fortbewegungsmittel, welche ausschliesslich durch die Körperkraft des Benützers angetrieben werden. Kinderräder sind den fahrzeugähnlichen Geräten gleichgestellt. [8]
 
[1] Gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931) wurden im ganzen Erlass die Randtitel in Sachüberschriften umgewandelt.
[2] SR 741.21. Heute: Signalisationsverordnung
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[6] Heute: Art. 74a Abs. 1 SSV.
[7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2002 (AS 2002 1931). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2139).
VRV). Wo das Gesetz die Anwendung gewisser Verkehrsregeln auf alle Haupt- und Nebenstrassen nicht für angebracht hält, sagt es dies selber. So beziehen sich die Art. 45
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 45  
  1.   Auf Strassen mit starkem Gefälle und auf Bergstrassen ist so zu fahren, dass die Bremsen nicht übermässig beansprucht werden. Wo das Kreuzen schwierig ist, hat in erster Linie das abwärtsfahrende Fahrzeug rechtzeitig anzuhalten. Ist das Kreuzen nicht möglich, so muss das abwärtsfahrende Fahrzeug zurückfahren, sofern das andere sich nicht offensichtlich näher bei einer Ausweichstelle befindet.
  2.   Der Bundesrat kann für Bergstrassen weitere Vorschriften erlassen und Ausnahmen von den Verkehrsregeln vorsehen.
SVG und 38 VRV nur auf Strassen mit starkem Gefälle und auf Bergstrassen, die sowohl zu den Hauptstrassen wie zu den Nebenstrassen zählen können. Ebenso gelten die Art. 44
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 44  
  1.   Auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, darf der Führer seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet.
  2.   Das gleiche gilt sinngemäss, wenn auf breiten Strassen ohne Fahrstreifen Fahrzeugkolonnen in gleicher Richtung nebeneinander fahren.
SVG und 8 VRV bloss für Strassen mit mehreren Fahrstreifen. Fahrer, welche Strassen dieser Art benützen, haben in bezug auf den Kolonnenverkehr besondere Regeln zu beachten, gleichviel, ob es sich um Haupt- oder Nebenstrassen handelt. Die Verkehrsvorschriften, die sich auf den Vortritt an

BGE 90 IV 86 S. 90


Strassenverzweigungen beziehen (Art. 36 Abs. 2
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 36  
  1.   Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten.
  2.   Auf Strassenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder durch die Polizei.
  3.   Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen.
  4.   Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt.
SVG, 14 und 15 VRV), sehen eine besondere Regelung nur zugunsten der Benützer der Hauptstrasse vor. Für Fahrer auf Nebenstrassen, deren Bahnen sich überschneiden, bleibt es bei der allgemeinen Regel, dass der von rechts Kommende den Vortritt hat, mögen die Strassen noch so unterschiedlichen Verkehr aufweisen. b) Die Auffassung der Vorinstanz widerspricht nicht nur dem Gesetz, sondern auch dem Sinn des Vortrittsrechtes. Das angefochtene Urteil kann nur dahin verstanden werden, dass Heidi Oberli, die mit der sehr mässigen Geschwindigkeit von 10 km/Std. in die Kreuzung einfuhr, ihre Fahrt zugunsten von links Kommender noch mehr hätte verlangsamen sollen. Gerade um solcher Folgen willen hat der Kassationshof schon öfters Auffassungen wie die vorinstanzliche als unzutreffend verworfen. Gewiss darf der Berechtigte den Vortritt an Strassenverzweigungen nicht mit beliebiger Geschwindigkeit beanspruchen und es auch nicht bei der Beobachtung nach rechts bewenden lassen. Er hat trotz seines Vortrittsrechtes die Geschwindigkeit den Strassen- und Verkehrsverhältnissen anzupassen, aufmerksam zu sein und sich zumindest auch durch einen raschen Blick nach links zu vergewissern, dass er freie Fahrt habe, und zwar muss dies in einem Zeitpunkt geschehen, in dem er sich diese Sicherheit wirklich verschaffen kann. Wenn er dabei sieht oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit sehen könnte, dass ihm jemand den Vortritt nicht lassen will, oder nicht mehr lassen kann, darf er ihn nicht erzwingen, sondern muss seinerseits alles Zumutbare vorkehren, um einen Zusammenstoss zu verhüten (BGE 77 IV 221,BGE 79 II 216, BGE 81 IV 137 f., BGE 83 IV 172). Das heisst nicht, dass er zum vorneherein mit der Missachtung seines Vortrittsrechtes zu rechnen und sich darnach zu verhalten habe. Das Vortrittsrecht gehört zu den grundlegenden Verkehrsregeln. Es würde unweigerlich entwertet, ja ins Gegenteil verkehrt, wenn der Berechtigte bei schlechter Sicht gegen links so langsam in die Kreuzung

BGE 90 IV 86 S. 91


einfahren müsste, dass er jederzeit anhalten und nötigenfalls auch einen von links nahenden Fahrer durchlassen könnte. Soll das Vortrittsrecht seinen Sinn und Wert behalten, so kann vom Berechtigten nicht verlangt werden, dass er sich in die Kreuzung vortaste, wenn für ihn die Sicht nach links erst im Einmündungsgebiet beginnt. Er soll und darf diesfalls wegen seines Vortrittsrechtes voraussetzen können, dass der von links Kommende dem beschränkten Überblick Rechnung trage (BGE 84 IV 59 f., BGE 89 IV 100 ff.). c) Die Auffassung des Obergerichts müsste sich zudem sehr nachteilig auswirken. Das Gesetz und die Verordnung haben klare Verhältnisse geschaffen. Wo Signale fehlen, hat der Fahrer sich innerorts auf Strassenverzweigungen an die allgemeine Regel zu halten (Art. 36 Abs. 2
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 36  
  1.   Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten.
  2.   Auf Strassenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder durch die Polizei.
  3.   Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen.
  4.   Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt.
SVG). Das gleiche gilt für Verzweigungen von Nebenstrassen ausserorts. Diese Regelung enthebt den Fahrer der Sorge, sich über die Bedeutung der sich kreuzenden Strassen Gedanken zu machen. Dass dies im Interesse der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs liegt, kann nicht zweifelhaft sein. Wollte man der Auffassung des Obergerichts folgen, so müsste der ortsunkundige Fahrer, der keine Anhaltspunkte für die gegenteilige Annahme hat und sich keinem Vorwurf aussetzen will, stets davon ausgehen, dass der Querstrasse die grössere Verkehrsbedeutung zukomme. Die Folge davon wäre, dass er bei beschränkter Sicht nach links im Schritttempo auf die Kreuzung fahren müsste, selbst wenn er sich, ohne es zu wissen, auf der verkehrsreicheren Strasse der Verzweigung nähert. Dass damit gerade auf stark befahrenen Nebenstrassen der Flüssigkeit des Verkehrs nicht gedient wäre, kann wiederum nicht zweifelhaft sein. Gewiss wird einem aufmerksamen Fahrer die grössere Verkehrsbedeutung einer Strasse, in die er einzubiegen oder die er zu überqueren gedenkt, nicht entgehen, wenn auf dieser Kolonnenverkehr herrscht. Aber selbst auf der verkehrsreichsten Strasse kann bisweilen Stille eintreten. Der Fahrer, der auf die Kreuzung zufährt und keinen

BGE 90 IV 86 S. 92


Querverkehr feststellt, liefe dann Gefahr, sich über die Bedeutung der Strassen zu täuschen, zumal wenn sie, wie hier, die gleiche Breite aufweisen. Der Umstand, dass die Strasse von Ins nach Biel eine viel befahrene Durchgangsstrasse, diejenige von Brüttelen nach Treiten und Finsterhennen dagegen eine verkehrsarme Verbindungsstrasse ist, vermag deshalb am Vortrittsrecht der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Wo unterschiedliche Verkehrsverhältnisse den Vortritt aus einer Seitenstrasse untragbar machen, ist es Sache der Behörden, ihn durch das Signal Nr. 116 oder 217 aufzuheben. Fehlten solche Signale, so konnte Heidi Oberli davon ausgehen, dass sich von links Kommende an die Vorschriften der Art. 36 Abs. 2
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 36  
  1.   Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten.
  2.   Auf Strassenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder durch die Polizei.
  3.   Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen.
  4.   Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt.
SVG und 14 und 15 VRV halten und ihr den Vortritt lassen.

3. Die Beschwerdeführerin ist nach den Feststellungen des Obergerichts so langsam auf die Kreuzung gefahren, dass sie dem gleichzeitig von links nahenden, die Umstände jedoch berücksichtigenden Fahrer nicht verunmöglichte, ihr den Vortritt zu lassen. Sie darf deshalb nicht wegen Übertretung von Art. 32 Abs. 1
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 32  
  1.   Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.
  2.   Der Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen. [1]
  3.   Die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde nur auf Grund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. [2]
  4.   ... [3]
  5.   ... [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1975 1257, 1976 2810Ziff. II Abs. 2; BBl 1973 II 1173).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462).
[3] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, mit Wirkung seit 1. Dez. 2005 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975, mit Wirkung seit 1. Jan. 1977 (AS 1975 1257, 1976 2810Ziff. II Abs. 2; BBl 1973 II 1173).
SVG bestraft werden. Fragen kann sich nur, ob sie sich dadurch strafbar machte, dass sie nicht ein zweites Mal nach links schaute, obschon ihr dies möglich gewesen wäre. Die Vorinstanz scheint ihr das zwar nicht vorzuwerfen, weil Heidi Oberli den Zusammenstoss trotzdem nicht mehr hätte vermeiden können. Allein darauf käme so oder anders nichts an. Gegen Art. 31 Abs. 1
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 31  
  1.   Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.
  2.   Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen. [1]
  2bis.   Der Bundesrat kann folgenden Personengruppen das Fahren unter Alkoholeinfluss verbieten:
a.   Personen, die den konzessionierten oder den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Strasse durchführen (Art. 8 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [2] sowie Art. 3 Abs. 1 des BG vom 20. März 2009 [3] über die Zulassung als Strassentransportunternehmen);
b.   Personen, die berufsmässig Personentransporte oder mit schweren Motorwagen Gütertransporte durchführen oder die gefährliche Güter transportieren;
c.   Fahrlehrern;
d.   Inhabern des Lernfahrausweises;
e.   Personen, die Lernfahrten begleiten;
f.   Inhabern des Führerausweises auf Probe. [4]
  2ter.   Der Bundesrat legt fest, ab welcher Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentration Fahren unter Alkoholeinfluss vorliegt. [5]
  3.   Der Führer hat dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch auf andere Weise behindert wird. Mitfahrende dürfen ihn nicht behindern oder stören.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462).
[2] SR 745.1
[3] SR 744.10
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2012 6291, 2013 4669; BBl 2010 8447).
[5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2012 6291, 2013 4669; BBl 2010 8447).
SVG verstösst nicht nur, wer tatsächlich und unvermeidbar einen Unfall verursacht. Die bloss abstrakte Möglichkeit von Unfällen oder Verkehrsstörungen als Folge mangelhafter Aufmerksamkeit genügt, damit der schuldhaft handelnde Fahrer strafbar sei (BGE 76 IV 55, 131; BGE 81 IV 131, 297 f.). Die Strafe darf indes nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Beschwerdeführerin ein zweites Mal gegen links hätte blicken können; entscheidend ist vielmehr einzig, ob sie das hätte tun sollen.
BGE 90 IV 86 S. 93


Unter der Herrschaft des alten Rechts leitete die Rechtsprechung die Pflichten des Vortrittsberechtigten gegenüber andern Strassenbenützern aus Art. 25 Abs. 1 MFG ab. Nach dem neuen Recht bilden sie Gegenstand einer besondern Bestimmung. Gemäss Art. 14 Abs. 2
SR 741.11 VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)

Art. 14   Ausübung des Vortritts - (Art. 36 Abs. 2-4 SVG)
  1.   Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten.
  2.   Der Vortrittsberechtigte hat auf Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen, welche die Strassenverzweigungen erreichten, bevor sie ihn erblicken konnten.
  3.   Dem vortrittsberechtigten Verkehr in parallelen Kolonnen ist der Vortritt auch zu lassen, wenn die nähere Kolonne stillsteht.
  4.   Reiter sowie Führer von Pferden und anderen grösseren Tieren sind den Fahrzeugführern beim Vortritt gleichgestellt. [1]
  5.   In nicht geregelten Fällen, zum Beispiel wenn auf einer Verzweigung zugleich aus allen Richtungen Fahrzeuge eintreffen, haben die Führer besonders vorsichtig zu fahren und sich über den Vortritt zu verständigen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2139).
VRV hat der Vortrittsberechtigte auf Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen, welche die Strassenverzweigung erreichten, bevor sie ihn erblicken konnten. Damit wird zugleich gesagt, dass der Berechtigte sich um vortrittsbelastete Strassenbenützer, die sein Fahrzeug sehen können, bevor sie die Strassenverzweigung erreichen, nicht weiter zu kümmern braucht. Eine solche Regelung hat ihren guten Sinn. Sie gibt dem Vortrittsrecht ihren vollen Wert, ohne indes die besondere Lage des vortrittsbelasteten Fahrers, der die Kreuzung (der Nebenstrassen) erreicht, von rechts kommende Fahrzeuge aber nicht sehen kann, ausser acht zu lassen. Warum der Vortrittsberechtigte auf solchen Strassen besondere Rücksicht nehmen sollte auf Fahrer, die von links kommen, sein Fahrzeug aber rechtzeitig wahrnehmen können, ist nicht zu ersehen. Sie brauchen sich nur pflichtgemäss zu verhalten, um ihm den Vortritt zu lassen. Diesen gegenüber besondere Rücksicht nehmen, hiesse für ihn, die Fahrt zugunsten Nichtberechtigter verlangsamen, womit sein Vortrittsrecht illusorisch würde. Hat der Berechtigte sich aber nicht um Fahrer zu kümmern, die gleichzeitig von links kommen, ihn jedoch beizeiten sehen können, so kann von ihm auch nicht verlangt werden, dass er gegen diese Seite blicke, um sich über ihr Herannahen weiter Rechenschaft zu geben. Aebischer hat den Wagen der Beschwerdeführerin gesehen, bevor er selber die Kreuzung erreichte. Heidi Oberli ihrerseits schaute etwa 10,5 m vor der Kreuzungsmitte gegen Imks, wobei sie die Strasse nach Ins 27 m weit frei überblicken konnte. Da sie auf diese Entfernung keine Strassenbenützer nahen sah, durfte sie davon ausgehen, dass kein Fahrer von links her die Kreuzung erreichen werde, ohne ihr Fahrzeug wahrzunehmen. Sie war folglich

BGE 90 IV 86 S. 94


nicht verpflichtet, noch ein zweites Mal in diese Richtung zu blicken, sondern konnte sich darauf beschränken, nach rechts und nach vorn zu beobachten. Heidi Oberli ist deshalb freizusprechen.

Dispositiv


Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. März 1964 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückgewiesen.
90 IV 86 05. Juni 1964 31. Dezember 1964 Bundesgericht 90 IV 86 BGE - Strafrecht und Strafvollzug

Gegenstand Art. 36 Abs. 2 SVG, Art. 14 und 15 VRV. Vortritt auf...

Gesetzesregister
SVG 1
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 1  
  1.   Dieses Gesetz ordnet den Verkehr auf den öffentlichen Strassen sowie die Haftung und die Versicherung für Schäden, die durch Motorfahrzeuge, Fahrräder oder fahrzeugähnliche Geräte verursacht werden. [1]
  2.   Die Verkehrsregeln (Art. 26-57a) gelten für die Führer von Motorfahrzeugen und die Radfahrer auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen; für die übrigen Strassenbenützer nur auf den für Motorfahrzeuge oder Fahrräder ganz oder beschränkt offenen Strassen. [2]
  3.   Für das Inverkehrbringen von Motorfahrzeugen, Fahrrädern und Anhängern sowie von deren Bestandteilen gilt, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 [3] über die Produktesicherheit. [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4925; BBl 2010 41374149).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
[3] SR 930.11
[4] Eingefügt durch Art. 20 Abs. 2 Ziff. 2 des BG vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (AS 2010 2573; BBl 2008 7407). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
SVG 26
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 26  
  1.   Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.
  2.   Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird.
SVG 31
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 31  
  1.   Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.
  2.   Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen. [1]
  2bis.   Der Bundesrat kann folgenden Personengruppen das Fahren unter Alkoholeinfluss verbieten:
a.   Personen, die den konzessionierten oder den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Strasse durchführen (Art. 8 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [2] sowie Art. 3 Abs. 1 des BG vom 20. März 2009 [3] über die Zulassung als Strassentransportunternehmen);
b.   Personen, die berufsmässig Personentransporte oder mit schweren Motorwagen Gütertransporte durchführen oder die gefährliche Güter transportieren;
c.   Fahrlehrern;
d.   Inhabern des Lernfahrausweises;
e.   Personen, die Lernfahrten begleiten;
f.   Inhabern des Führerausweises auf Probe. [4]
  2ter.   Der Bundesrat legt fest, ab welcher Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentration Fahren unter Alkoholeinfluss vorliegt. [5]
  3.   Der Führer hat dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch auf andere Weise behindert wird. Mitfahrende dürfen ihn nicht behindern oder stören.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462).
[2] SR 745.1
[3] SR 744.10
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2012 6291, 2013 4669; BBl 2010 8447).
[5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2012 6291, 2013 4669; BBl 2010 8447).
SVG 32
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 32  
  1.   Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.
  2.   Der Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen. [1]
  3.   Die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde nur auf Grund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. [2]
  4.   ... [3]
  5.   ... [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1975 1257, 1976 2810Ziff. II Abs. 2; BBl 1973 II 1173).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462).
[3] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, mit Wirkung seit 1. Dez. 2005 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975, mit Wirkung seit 1. Jan. 1977 (AS 1975 1257, 1976 2810Ziff. II Abs. 2; BBl 1973 II 1173).
SVG 36
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 36  
  1.   Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten.
  2.   Auf Strassenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder durch die Polizei.
  3.   Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen.
  4.   Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt.
SVG 44
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 44  
  1.   Auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, darf der Führer seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet.
  2.   Das gleiche gilt sinngemäss, wenn auf breiten Strassen ohne Fahrstreifen Fahrzeugkolonnen in gleicher Richtung nebeneinander fahren.
SVG 45
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 45  
  1.   Auf Strassen mit starkem Gefälle und auf Bergstrassen ist so zu fahren, dass die Bremsen nicht übermässig beansprucht werden. Wo das Kreuzen schwierig ist, hat in erster Linie das abwärtsfahrende Fahrzeug rechtzeitig anzuhalten. Ist das Kreuzen nicht möglich, so muss das abwärtsfahrende Fahrzeug zurückfahren, sofern das andere sich nicht offensichtlich näher bei einer Ausweichstelle befindet.
  2.   Der Bundesrat kann für Bergstrassen weitere Vorschriften erlassen und Ausnahmen von den Verkehrsregeln vorsehen.
SVG 90
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Art. 90 [1]  
  1.   Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
  2.   Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
  3.   Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
  3bis.   Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB [2] vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat. [3]
  3ter.   Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde. [4]
  4.   Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a.   mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b.   mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c.   mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d.   mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt. [5]
  5.   Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches [6] findet in diesen Fällen keine Anwendung.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
[2] SR 311.0
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).
[6] SR 311.0
VRV 1
SR 741.11 VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)

Art. 1   Begriffe [1] - (Art. 1 SVG)
  1.   Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen.
  2.   Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen.
  3.   Autobahnen und Autostrassen sind die dem Motorfahrzeugverkehr vorbehaltenen und entsprechend signalisierten Strassen (Art. 45 Abs. 1 der V vom 5. Sept. 1979 [2] über die Strassensignalisation, SSV) [3] Autobahnen weisen eine getrennte Fahrbahn für jede der beiden Richtungen auf und sind frei von höhengleichen Kreuzungen.
  4.   Fahrbahn ist der dem Fahrverkehr dienende Teil der Strasse.
  5.   Fahrstreifen sind markierte Teile der Fahrbahn, die für die Fortbewegung einer Fahrzeugkolonne Raum bieten (Art. 74 SSV). [4]
  6.   Radwege sind die für Radfahrer bestimmten, von der Fahrbahn durch bauliche Massnahmen getrennten und entsprechend signalisierten Wege (Art. 33 Abs. 1 SSV). [5]
  7.   Radstreifen sind die für Radfahrer bestimmten Fahrstreifen, die normalerweise durch gelbe unterbrochene oder ausnahmsweise durch ununterbrochene Linien gekennzeichnet sind (Art. 74 Abs. 5 SSV [6]). [7]
  8.   Verzweigungen sind Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen. Das Zusammentreffen von Rad- oder Feldwegen, von Garage-, Parkplatz-, Fabrik- oder Hofausfahrten usw. mit der Fahrbahn gilt nicht als Verzweigung.
  9.   Verkehrsregelung* ist das Anhalten und Freigeben des Verkehrs durch Polizei oder Lichtsignale.
  10.   Fahrzeugähnliche Geräte sind Rollschuhe, Inline-Skates, Trottinette oder ähnliche mit Rädern oder Rollen ausgestattete Fortbewegungsmittel, welche ausschliesslich durch die Körperkraft des Benützers angetrieben werden. Kinderräder sind den fahrzeugähnlichen Geräten gleichgestellt. [8]
 
[1] Gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931) wurden im ganzen Erlass die Randtitel in Sachüberschriften umgewandelt.
[2] SR 741.21. Heute: Signalisationsverordnung
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[6] Heute: Art. 74a Abs. 1 SSV.
[7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2002 (AS 2002 1931). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2139).
VRV 5
SR 741.11 VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)

Art. 5 [1]   Höchstgeschwindigkeit für einzelne Fahrzeugarten - (Art. 32 Abs. 2 SVG)
  1.   Die Höchstgeschwindigkeit beträgt:
a.   80 km/h für:schwere Motorwagen, ausgenommen schwere Personenwagen,Anhängerzüge,Sattelmotorfahrzeuge,Fahrzeuge mit Spikesreifen;
1.   schwere Motorwagen, ausgenommen schwere Personenwagen,
2.   Anhängerzüge,
3.   Sattelmotorfahrzeuge,
4.   Fahrzeuge mit Spikesreifen;
b.   60 km/h für gewerbliche Traktoren;
c.   40 km/h beim:Abschleppen von Fahrzeugen, auch mittels Abschlepprolli oder aufgesattelt; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen höhere Schleppgeschwindigkeiten gestatten, namentlich für feste Abschleppvorrichtungen, welche die Lenkung des geschleppten Fahrzeuges gewährleisten,Nachziehen eines leeren Abschlepprollis; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen, namentlich für den Einsatz auf Autobahnen und Autostrassen, höhere Geschwindigkeiten gestatten;
1.   Abschleppen von Fahrzeugen, auch mittels Abschlepprolli oder aufgesattelt; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen höhere Schleppgeschwindigkeiten gestatten, namentlich für feste Abschleppvorrichtungen, welche die Lenkung des geschleppten Fahrzeuges gewährleisten,
2.   Nachziehen eines leeren Abschlepprollis; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen, namentlich für den Einsatz auf Autobahnen und Autostrassen, höhere Geschwindigkeiten gestatten;
d.   30 km/h:beim Mitführen von land- und forstwirtschaftlichen [2] Anhängern, die nicht immatrikuliert sind,beim Mitführen von immatrikulierten land- und forstwirtschaftlichen Anhängern, sofern deren Fahrzeugausweis keine höhere Geschwindigkeit zulässt,für Fahrzeuge mit Metall- oder Vollgummireifen. [3]
1.   beim Mitführen von land- und forstwirtschaftlichen [2] Anhängern, die nicht immatrikuliert sind,
2.   beim Mitführen von immatrikulierten land- und forstwirtschaftlichen Anhängern, sofern deren Fahrzeugausweis keine höhere Geschwindigkeit zulässt,
3.   für Fahrzeuge mit Metall- oder Vollgummireifen. [3]
  2.   Auf Autobahnen und Autostrassen beträgt die Höchstgeschwindigkeit 100 km/h für:
a. [4]   Gesellschaftswagen, ausgenommen Gelenkbusse sowie Busse im öffentlichen, konzessionierten Linienverkehr mit bewilligten Stehplätzen;
b.   schwere Wohnmotorwagen;
c. [5]   leichte Motorwagen mit Anhänger, sofern das Gesamtgewicht des Anhängers 3,5 t nicht übersteigt. [6]
  2bis.   ... [7]
  3.   Die vorstehenden Höchstgeschwindigkeiten dürfen auch nicht überschritten werden, wo eine höhere Geschwindigkeitsgrenze signalisiert ist.
  4.   Wenn ein Führer die für die Kategorieeinteilung seines Fahrzeugs massgebende Höchstgeschwindigkeit überschreitet, verletzt er eine Verkehrsregel; dies gilt nicht für die Führer von Motorfahrrädern. [8]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2810).
[2] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 243). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5701).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2139).
[6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2883).
[7] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (AS 1995 4425). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2000 2883).
[8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 1821).
VRV 14
SR 741.11 VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)

Art. 14   Ausübung des Vortritts - (Art. 36 Abs. 2-4 SVG)
  1.   Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten.
  2.   Der Vortrittsberechtigte hat auf Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen, welche die Strassenverzweigungen erreichten, bevor sie ihn erblicken konnten.
  3.   Dem vortrittsberechtigten Verkehr in parallelen Kolonnen ist der Vortritt auch zu lassen, wenn die nähere Kolonne stillsteht.
  4.   Reiter sowie Führer von Pferden und anderen grösseren Tieren sind den Fahrzeugführern beim Vortritt gleichgestellt. [1]
  5.   In nicht geregelten Fällen, zum Beispiel wenn auf einer Verzweigung zugleich aus allen Richtungen Fahrzeuge eintreffen, haben die Führer besonders vorsichtig zu fahren und sich über den Vortritt zu verständigen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2139).
VRV 15
SR 741.11 VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)

Art. 15 [1]   Besondere Fälle des Vortritts - (Art. 36 Abs. 2-4 SVG)
  1.   Ändert die Hauptstrasse die Richtung und münden zugleich Nebenstrassen ein, so hat der Fahrzeugführer, der aus der Hauptstrasse in eine Nebenstrasse fährt, nur dem Gegenverkehr auf der Hauptstrasse den Vortritt zu lassen.
  2.   Münden am gleichen Ort zwei oder mehr Strassen mit dem Signal «Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02) in eine Strasse mit Vortrittsrecht ein, so haben die Benützer der einmündenden Strassen unter sich den Rechtsvortritt zu beachten.
  3.   Wer aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
[2] Siehe jedoch Art. 74a Abs. 4 SSV (SR 741.21).
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