90 I 86
15. Urteil vom 29. April 1964 i.S. Jaeger gegen Gemeinde Flims und Grosser Rat des Kantons Graubünden.
Regeste (de):
- Kurtaxen. Doppelbesteuerung. Rechtsungleiche Behandlung. Willkür.
- Rechtsnatur der Kurtaxe; Steuer, Gebühr oder Vorzugslast? (Erw. 3).
- Voraussetzungen der Anwendbarkeit des Doppelbesteuerungsverbotes auf Kurtaxen (Erw. 4).
- Verletzung der Rechtsgleichheit durch Erhebung der Kurtaxen
- - auch von den Eigentümern von Ferienhäusern?
- - nur von Personen ohne Wohnsitz am Kurort?
Regeste (fr):
- Taxes de séjour. Double imposition. Inégalité de traitement. Arbitraire.
- Nature juridique de la taxe de séjour; impôt, émolument ou charge de préférence? (consid. 3).
- Conditions auxquelles l'interdiction de la double imposition est applicable aux taxes de séjour (consid. 4).
- Violation de l'égalité devant la loi du fait que des taxes de séjour sont prélevées
- - des propriétaires de maisons de vacances?
- - des seules personnes qui ne sont pas domiciliées au lieu de villégiature?
Regesto (it):
- Tasse di soggiorno. Doppia imposizione. Disparità di trattamento. Arbitrio.
- Natura giuridica della tassa di soggiorno; imposta, tassa o contributo preferenziale? (consid. 3).
- Condizioni alle quali il divieto della doppia imposizione è applicabile alle tasse di soggiorno (consid. 4).
- Violazione dell'uguaglianza davanti alla legge per il fatto che tasse di soggiorno sono imposte
- - anche ai proprietari di case di vacanza?
- - soltanto a persone che non sono domiciliate al luogo di villegiatura?
Sachverhalt ab Seite 87
BGE 90 I 86 S. 87
A.- Die Gemeinde Flims erliess am 17. Juli 1960 ein neues Kur- und Sporttaxengesetz (KSG), das am 1. Dezember 1960 in Kraft trat. Danach hat jeder in Flims weilende Gast pro Logiernacht eine Kurtaxe und in der Zeit vom 15. Dezember bis 15. März ausserdem eine Sporttaxe zu entrichten (Art. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
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1 | Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
2 | Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. |
3 | Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
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1 | Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
2 | Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. |
3 | Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
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1 | Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
2 | Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. |
3 | Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
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1 | Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
2 | Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. |
3 | Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. |
BGE 90 I 86 S. 88
(Art. 8). Die Kurtaxengelder sind ausschliesslich zur Hebung und Förderung des Kur- und Sportortes Flims bestimmt; sie müssen im Interesse der Gäste und dürfen nicht zur Entlastung des ordentlichen Gemeindehaushaltes noch zur Propaganda für Flims verwendet werden (Art. 9). Die Sporttaxe ist ausschliesslich im Interesse der Gäste zu verwenden; sie dient insbesondere für die Schaffung und den Unterhalt von Sportanlagen und Skipisten sowie für die Förderung der Sportclubs von Flims und darf auch zur Deckung von Defiziten aus Sportanlässen herangezogen werden (Art. 10). Nach Art. 2 der Ausführungsbestimmungen vom 17. Juli 1960 beträgt die Kurtaxe für Hotelgäste je nach Lage und Minimalbettenpreis des Hotels 40-70 Rappen pro Logiernacht, für Chalets, Ferienwohnungen und Privatzimmer 40-60 Rappen und für Campings, Massenlager und Jugendherbergen 20-50 Rappen, während die Sporttaxe einheitlich 30 Rappen beträgt. Die Pauschaltaxe für Chalets, Ferienhäuser und auf die Dauer gemietete Ferienwohnungen beträgt Fr. 40-80 pro Bett je nach Lage und Komfort des Hauses.
B.- Der Beschwerdeführer Dr. Peter Jaeger wohnt mit seiner Familie in Oberrieden (Kt. Zürich) und ist seit1961 Eigentümer eines Ferienhauses in Flims. Auf dem ihm im Frühjahr 1962 zugestellten Fragebogen für die Festsetzung der Pauschaltaxe gab er an, dass sein Ferienhaus 4 normale Betten und 1 Notbett (Couch) enthalte und dass er es zu zweit 6 bis höchstens 8 Wochen im Jahre bewohne und nicht vermiete. Mit Veranlagungsverfügung vom 10. September 1962 setzte der Gemeinderat die Jahrespauschale für Dr. Jaeger unter Annahme einer Zahl von 3 Betten zu Fr. 50. - auf insgesamt Fr. 150.-- fest. Gegen diese Verfügung rekurrierte Dr. Jaeger an den Kleinen Rat. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung, da die Erhebung einer Kur- und Sporttaxe vom Eigentümer eines nicht vermieteten Ferienhauses gegen das Verbot der
BGE 90 I 86 S. 89
Doppelbesteuerung und gegen die Rechtsgleichheit verstosse; eventuell sei die Jahrespauschale auf einen angemessenen Betrag, höchstens aber Fr. 50.- im Jahr herabzusetzen, da Fr. 150.-- gemessen an der effektiven Aufenthaltsdauer in Flims übersetzt seien. Der Kleine Rat wies den Rekurs mit Entscheid vom 3. Dezember 1962 ab. Hiegegen rekurrierte Dr. Jaeger an den Grossen Rat, welcher den Rekurs mit Entscheid vom 31. Mai 1963 abwies, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Die Erhebung der Kur- und Sporttaxe von Ferienhausbesitzern verstosse, wie der Grosse Rat schon zweimal entschieden habe, weder gegen Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |
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1 | Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |
2 | Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10 |
3 | Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BGE 90 I 86 S. 90
dort logieren, in die Pauschalsumme einbezogen seien. Die Ausdehnung der Taxpflicht auf das Dienstpersonal der Gäste werde vom Rekurrenten zu Unrecht beanstandet, denn die Gäste-Dienstboten machten erfahrungsgemäss recht intensiven Gebrauch von den Einrichtungen des Kurortes. Die Rüge, dass der Ertrag der Kur- und Sporttaxen mehr ausmache als die Mehrbelastung der Gemeinde, die sich aus den besonderen Bedürfnissen des Kur- und Sportbetriebs ergebe, werde erstmals im Verfahren vor zweiter Instanz erhoben und sei daher gemäss Art. 55 Abs. 2 GGO unbeachtlich und überdies auch unbewiesen.
C.- Mit der staatsrechtlichen Beschwerde stellt Dr. Peter Jaeger den Antrag, der Entscheid des Grossen Rates vom 31. Mai 1963 sei aufzuheben. Er beruft sich auf Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |
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1 | Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |
2 | Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10 |
3 | Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
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2 | Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10 |
3 | Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BGE 90 I 86 S. 91
D.- Der Grosse Rat des Kantons Graubünden und die Gemeinde Flims beantragen Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer beanstandet auch die Höhe der ihm auferlegten Kur- und Sporttaxe und damit die Anwendung und Auslegung des KSG. In erster Linie ficht er jedoch die Verfassungsmässigkeit der Bestimmungen an, auf Grund deren er abgabepflichtig erklärt wurde. Er bestreitet zwar nicht, dass in der Steuerautonomie der bündnerischen Gemeinden (Art. 40 Abs. 5 KV) auch die Befugnis enthalten ist, eine Kur- und Sporttaxe einzuführen (BGE 67 I 201 /2). Er betrachtet es auch als zulässig, diese Abgabe von den "Gästen im hergebrachten Sinne" mit Einschluss der Mieter von Ferienhäusern zu erheben. Als verfassungswidrig rügt er dagegen die Ausdehnung der Abgabepflicht auf nicht ortsansässige Eigentümer von Ferienhäusern. Diese gegen das KSG selbst gerichtete Rüge ist zulässig. Die Bestimmungen dieses Erlasses können zwar, da die Frist zu seiner Anfechtung abgelaufen ist, vom Bundesgericht nicht mehr aufgehoben werden. Dagegen kann der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit des KSG noch im Anschluss auf die gestützt darauf ergangene Veranlagungsverfügung vorfrageweise geltend machen (BGE 86 I 274 mit Verweisungen). Doch ist er hiezu nur insoweit legitimiert, als die Bestimmungen des KSG auf ihn angewendet worden sind (BGE 90 I 79, Erw. 1). Das trifft auch zu, soweit bei der Festsetzung der vom Beschwerdeführer geschuldeten Pauschaltaxe ausser seiner Person Angehörige, Gäste und Dienstboten berücksichtigt worden sind.
2. Der Beschwerdeführer rügt neben der Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
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1 | Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |
2 | Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10 |
3 | Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11 |
BGE 90 I 86 S. 92
Recht des Steuerpflichtigen begründet, dessen Verletzung mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend gemacht werden kann, ist zweifelhaft, kann aber dahingestellt bleiben. Sie lässt jedenfalls der Gemeinde einen weiten Spielraum des Ermessens bei der Aufstellung und Ausgestaltung von Steuertatbeständen. Solange der Gemeindegesetzgeber innerhalb der Grenzen dieses Ermessens bleibt, kann, auch wenn die getroffene Lösung Zweifel erweckt und nicht völlig befriedigt, von einer Verletzung von Art. 40 Abs. 5 KV nicht die Rede sein. Der Staatsgerichtshof könnte nur einschreiten, wenn eine Ordnung mit "billigen und gerechten Grundsätzen" schlechterdings unvereinbar wäre und damit gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
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3. Da das aus Art. 46 Abs. 2
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3 | Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11 |
a) In der schweizerischen Literatur ist die rechtliche Natur der Kurtaxe umstritten. LARDELLI (Eine Abgabe im Hotelgewerbe zugunsten gesamtschweizerischer Verkehrswerbung Diss. 1946 S. 22 und SJZ 1946 S. 336), GIACOMETTI (Gutachten, teilweise wiedergegeben in der Diss. von Lardelli S. 27) sowie mit Bezug auf den eigentlichen Inhalt der Abgabe RUPPERT (ZBl 1946 S. 57 ff.) betrachten die Kurtaxe als Vorzugslast, während BACHMANN (Schweiz. Kurtaxenrecht, Diss. 1944 S. 37 ff. und 141 ff. sowie SJZ 1947 S. 88 ff.), GYGI (SJZ 1947 S. 85 ff.) und BLUMENSTEIN (Gutachten von 1939, erwähnt von Lardelli a.a.O.: weniger
BGE 90 I 86 S. 93
bestimmt System des Steuerrechts 2. Aufl. S. 70 und 106) annehmen, es handle sich um eine Steuer. Das Bundesgericht hat die Kurtaxe, ohne ihre Natur näher zu erörtern, stets als Sondersteuer bezeichnet (nicht veröffentl. Urteile vom 10. November 1933 i.S. Arnet c. Gemeinde Spiez und vom 1. Mai 1936 i.S. Cavezzali c. Kurverein Wiesen; BGE 64 I 305 Erw. 2 und BGE 67 I 204 Erw. 2), jedoch im letztgenannten Urteil beigefügt, es sei nicht zu verkennen, dass sie auch Elemente enthalte, die auf die Gebühr und den Beitrag hinweisen.
b) Dass die streitige Kur- und Sporttaxe von Flims keine reine Gebühr ist, liegt auf der Hand und ist denn auch unbestritten. Gebühren sind ein Entgelt für eine bestimmte, vom Pflichtigen veranlasste Amtshandlung oder für die Benützung einer öffentlichen Anstalt (BGE 82 I 301 Erw. 3 a und dort angeführte frühere Urteile; BGE 84 I 165 Erw. 3). Die Kur- und Sporttaxe muss aber von den Abgabepflichtigen auch dann bezahlt werden, wenn diese die Kur- und Sporteinrichtungen, für deren Erstellung und Unterhalt die Abgabe erhoben wird, nicht benützen. Mit Bezug auf solche Gäste könnte die Kur- und Sporttaxe höchstens insofern Elemente einer Gebühr enthalten, als ihr Ertrag zur Deckung der Kosten der Gästekontrolle oder des Auskunftsdienstes oder anderer, im Interesse aller Gäste liegenden Einrichtungen dient (vgl. BGE 67 I 205 ff.), worüber indes dem KSG und den Akten nichts zu entnehmen ist. Nach Auffassung der Gemeinde Flims, des Kleinen und anscheinend auch des Grossen Rates stellt die Kur- und Sporttaxe eine Vorzugslast dar. Vorzugslasten sind Beiträge, die vom Pflichtigen für den ihm aus einer öffentlichen Einrichtung erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteil erhoben und einerseits nach den zu deckenden Kosten der Einrichtung, anderseits nach Massgabe des dem Pflichtigen erwachsenden Vorteils bemessen werden (BGE 63 I 153, BGE 67 I 309 /10, BGE 70 I 126, BGE 74 I 224 /5, BGE 86 I 99 Erw. 2). Danach könnte die Kur- und Sporttaxe nur dann als Vorzugslast gelten, wenn die Kur- und Sporteinrichtungen, für welche
BGE 90 I 86 S. 94
sie verwendet wird, den Abgabepflichtigen, d.h. den "Gästen" im Sinne von Art. 1
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2 | Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10 |
3 | Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11 |
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3 | Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11 |
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3 | Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11 |
BGE 90 I 86 S. 95
mit jener nicht zu verwechseln ist (vgl. BGE 73 I 58, BGE 86 I 99). Wollte man noch annehmen, die Kur- und Sporttaxe enthalte insoweit, als die Abgabepflichtigen die aus ihrem Ertrag geschaffenen Einrichtungen tatsächlich benützen oder doch benützen könnten, auch eine Gebühr oder Vorzugslast (BGE 67 I 204 Erw. 2) und stelle daher eine Gemengsteuer dar, so würden die Merkmale der Steuer derart überwiegen, dass sie als solche zu behandeln ist.
4. Das hat jedoch nicht ohne weiteres zur Folge, dass.Art. 46 Abs. 2
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Dies trifft nach Auffassung des Beschwerdeführers bei der Kur- und Sporttaxe von Flims deshalb zu, weil sie im Gegensatz zu den bisherigen Kurtaxen nicht mehr die entgeltliche Beherbergung, sondern den blossen Aufenthalt besteuere. Diese Ausdehnung der Kurtaxe auf die Ferienhauseigentümer, ihre Angehörigen und Gäste ändert jedoch
BGE 90 I 86 S. 96
an der Natur der Abgabe nichts. Zu einer Aufenthaltssteuer wird sie erst, wenn ihr Ertrag verwendet wird zur Finanzierung allgemeiner Gemeindeaufgaben, deren Kosten üblicherweise aus dem Ertrag der ordentlichen Steuern bestritten werden (vgl. BGE 67 I 205). Gerade das trifft jedoch bei der Kur- und Sporttaxe von Flims nicht zu, denn die Art. 9
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BGE 90 I 86 S. 97
Abgabepflicht, sondern lediglich das Recht, mit der Beschwerde gemäss Art. 14
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2 | Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10 |
3 | Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11 |
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich auch nicht sagen, die streitige Taxe werde wegen ihrer Höhe zu einer unzulässigen Aufenthaltssteuer. Die Ansätze pro Logiernacht sind angesichts der seitherigen Geldentwertung eher geringer als diejenigen des in BGE 67 I 204 beurteilten Kurtaxengesetzes der Gemeinde Arosa vom 4. Oktober 1938. Zudem wurde der Beschwerdeführer nicht auf Grund dieser Ansätze veranlagt, sondern es wurde auf seinen Wunsch eine Pauschaltaxe festgesetzt, so dass er nur diese zum Gegenstand der staatsrechtlichen Beschwerde machen und ihre Höhe nur wegen Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BGE 90 I 86 S. 98
Darin, dass der Beschwerdeführer sowohl die Vermögenssteuer für seine Liegenschaft als auch die Kur- und Sporttaxe bezahlen muss, läge selbst dann, wenn sich daraus eine erhebliche Belastung ergäbe, keine nach Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |
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1 | Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |
2 | Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10 |
3 | Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11 |
5. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Erhebung der Kur- und Sporttaxe von Ferienhauseigentümern verstosse gegen Art. 4
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BGE 90 I 86 S. 99
einen Beitrag an jene Einrichtungen in der Form einer Spezialsteuer aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer anerkennt denn auch ausdrücklich, dass die Kur- und Sporttaxe von den "Gästen im hergebrachten Sinne", d.h. von den Hotelgästen sowie von den Mietern von Ferienwohnungen, erhoben werden dürfe, bestreitet dies aber für die Eigentümer von Ferienhäusern. Es mag zutreffen, dass diese Kategorie von "Gästen" den betreffenden Ort weniger wegen der Kur- und Sporteinrichtungen als wegen des eigenen Ferienhauses immer wieder aufsucht. Das ist jedoch nicht entscheidend. Abgesehen davon, dass die für den Kur- und Sportbetrieb geschaffenen Einrichtungen in der Regel mit ein Grund für den Erwerb eines eigenen Ferienhauses am betreffenden Ort sind und dessen Mietwert erhöhen, so dass entgegen dem Beschwerdeführer nicht gesagt werden kann, die Ferienhausbesitzer seien am Ausbau des Kurortsbetriebs meistens gar nicht interessiert, haben der Eigentümer und seine Gäste in gleicher Weise wie "Gäste im hergebrachten Sinne" die Möglichkeit, die mit der Kur- und Sporttaxe finanzierten Einrichtungen zu benützen, weshalb in ihrer Heranziehung zur Entrichtung dieser Taxe kein willkürliches oder sonst unbilliges Vorgehen zu erblicken ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Eigentümer eines Ferienhauses für seinen Grundbesitz gegenüber Gemeinde und Kanton vermögenssteuerpflichtig ist, während die "Gäste im hergebrachten Sinne" am Kurort keine ordentlichen Steuern zu entrichten haben. Die Vermögenssteuer ist ein am Ort der gelegenen Sache erhobener Beitrag an die allgemeinen Staats- und Gemeindeaufgaben, der ohne Rücksicht darauf geschuldet ist, wie der Eigentümer sein Grundstück benutzt. Die Kur- und Sporttaxe dagegen wird für die Finanzierung der Kur- und Sporteinrichtungen verwendet, die dem Ferienhausbesitzer im gleichen Masse wie den andern Gästen zur Verfügung stehen und an deren Kosten Staat und Gemeinde keine bzw. nur ganz geringe Beiträge leisten. Etwas zweifelhafter mag sein, ob es mit dem Grundsatz
BGE 90 I 86 S. 100
der Rechtsgleichheit vereinbar ist, die Kur- und Sporttaxe ausschliesslich von den Personen ohne Wohnsitz in Flims zu erheben (Art. 1
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1 | Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |
2 | Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10 |
3 | Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11 |
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BGE 90 I 86 S. 101
Als sehr fragwürdig erscheint die vom Beschwerdeführer weiter als rechtsungleiche Behandlung gerügte Unterscheidung, wonach die Kur- und Sporttaxe von den Dienstboten der Gäste, nicht aber von denjenigen der Einwohner zu entrichten ist (Art. 7 lit. a
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6. Der Beschwerdeführer bestreitet die in den Ausführungsbestimmungen zum KSG vorgesehenen Kur- und Sporttaxen auch der Höhe nach. Da er die Pauschalierung gewählt hat, ist indes lediglich zu prüfen, ob die gesetzlichen Bestimmungen über diese in dem Umfange, als sie auf ihn angewendet worden sind, an sich oder in ihrer konkreten Anwendung gegen Art. 4
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BGE 90 I 86 S. 102
bedingen. Gerade davon soll aber die Pauschalierung den Ferienhausbesitzer befreien (Art. 12 Abs. 4
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BGE 90 I 86 S. 103
individuellen Verhältnisse genau berücksichtigt haben wollte, so hätte er nicht die Pauschaltaxe, sondern die Berechnung pro Logiernacht wählen müssen. Davon, dass dies "beinahe unzumutbar" sei wegen des damit verbundenen "unschweizerischen Kontroll- und Überwachungsapparates", kann nicht die Rede sein. Wenn die Taxe pro Logiernacht berechnet wird, ist es klar und bedeutet es keine Verletzung verfassungsmässiger Freiheitsrechte, dass der Abgabepflichtige die für die Berechnung erforderlichen Angaben zu machen und eine gewisse Kontrolle darüber zu dulden hat. Es ist auch nicht richtig, dass er sich dann "bei jedem noch so kurzen Aufenthalt sofort persönlich beim Kur- und Verkehrsverein an- und abmelden und die fälligen Taxen entrichten" müsste; vielmehr hätte er, wie dem von ihm selber eingereichten Schreiben des Kur- und Verkehrsvereins vom 10. September 1962 zu entnehmen ist, lediglich einen ihm zur Verfügung gestellten Block auszufüllen und diesen am Ende der Saison einzureichen. d) Nach Art. 2 lit. A/AA der Ausführungsbestimmungen zum KSG beträgt die Pauschaltaxe je nach Lage und Komfort des Ferienhauses Fr. 40.- bis 80.- pro Bett und Jahr. Dass ein Ansatz von Fr. 50.- mit Rücksicht auf Lage und Komfort seines Ferienhauses unhaltbar sei, macht der Beschwerdeführer mit Recht nicht geltend. Sein Einwand, die Pauschaltaxe von insgesamt Fr. 150..- übersteige die bei Berechnung pro Logiernacht geschuldete Taxe um gut das Doppelte, ist schon deshalb unbehelflich, weil der Beschwerdeführer dem dadurch abhelfen könnte, dass er keine Pauschaltaxe wünscht. Es lässt sich auch nicht im Ernste sagen, dass eine jährliche Pauschaltaxe von Fr. 150.-- für ein Ferienhaus mit 4 Betten und einer Couch den Charakter einer Kur- und Sporttaxe verliere und zu einer verfassungswidrigen Aufenthaltssteuer werde. Unbegründet ist schliesslich auch der Einwand, dass es "willkürlich, rechtsungleich, ungerecht und unbillig" sei, die Ferienhausbesitzer mit einer gleich hohen Kurtaxe zu belasten
BGE 90 I 86 S. 104
wie die "eigentlichen Gäste", die im Gegensatz zu jenen keine Steuern und festen Abgaben in Flims zu entrichten haben. Denn die Kur- und Sporttaxe einerseits und die mit dem Liegenschaftsbesitz zusammenhängenden Steuern und festen Abgaben (Wasserzins, Anschlussgebühr usw.) werden aus verschiedenen Gründen und für verschiedene Zwecke erhoben und können daher nicht miteinander verglichen werden. Davon abgesehen lässt sich ein genauer Vergleich der vom Beschwerdeführer gewählten Pauschaltaxe mit den von Hotelgästen usw. zu bezahlenden Tagestaxen ohnehin nicht anstellen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.