S. 222 / Nr. 43 Befreiung von Kantonalen Abgaben (d)

BGE 74 I 222

43. Auszug aus dem Urteil vom 30. April 1948 i. S. Schweiz. Bundesbahnen gegen
Kanton St. Gallen und Gemeinde Schmerikon.


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Regeste:
Bundesrechtliche Befreiungen von kantonalen Abgaben:
1. Abgaben, die als Vorzugslasten auferlegt und entsprechend ausgestaltet
sind, fallen nicht unter das Verbot der Belastung des Bundesvermögens mit
kantonalen Steuern.
2. Abgaben, die für allgemeine Bedürfnisse der öffentlichen Verwaltung erhoben
werden, sind keine Vorzugslasten.
Exemption des contributions cantonales:
1. Les contributions qui constituent des charges de préférence et sont
organisées comme telles ne tombent pas sous le coup de l'interdiction faite
aux fiscs cantonaux d'imposer les pro priétés de la Confédération.
2. Les contributions qui sont prélevées pour couvrir les besoins de
l'administration publique ne constituent pas des charges de préférence.
Esenzione dalle contribuzioni cantonali:
1. Le contribuzioni che costituiscono oneri preferenziali e sono organizzate
come tali non sono colpite dal divieto fatto alle autorità fiscali d'imporre
immobili della Confederazioni.
2. Le contribuzioni riscosse per far fronte ai bisogni dell'amministrazione
pubblica non sono dogli oneri preferenziali.

A. ­ Nach dem st.gallischen Gesetz vom 27. Januar 1859 über das Steuerwesen
der Gemeinden, Art. 10, waren die Ausgaben für die Feuerpolizei aus den
Einnahmen zudecken, die der Feuerpolizei zugeschieden waren. Wenn diese
Einnahmen nicht hinreichten, sollte der Fehlbetrag «zur Hälfte von der
Polizeikasse der politischen Gemeinde und zur Hälfte von sämtlichen
Gebäulichkeiten, von denen auch die Staatsgebäude... nicht ausgenommen sind,
nach ihrem Assekuranzwert bestritten werden». Das Bundesgericht hat mit Urteil
vom 10. Juli 1944 (BGE 70 I 124) dem Grundeigentümerbeitrag den Charakter
einer Vorzugslast zugesprochen, deren Erhebung die für das Vermögen des Bundes
angeordneten Befreiungen

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von kantonalen Steuern (Art. 10 GarGes, Art. 164 , Abs. 2 MO) nicht
entgegensteht.
B. ­ Das Gesetz vom 27. Januar 1859 ist durch das neue Steuergesetz vom 14.
März 1944 aufgehoben worden. Dieses ermächtigt die politischen Gemeinden, «zur
Bestreitung ihrer öffentlichen Aufgaben, soweit hiezu ihre übrigen Einnahmen
nicht ausreichen, Steuern nach Massgabe der folgenden Bestimmungen zu erheben»
(Art. 122). Es werden als «allgemeine Gemeindesteuern» eine Einkommens- und
Vermögenssteuer auf Grund der Staatssteuerveranlagung und eine Personalsteuer
(Art. 123-132) und als «Sondersteuern der politischen Gemeinden» verschiedene
Steuern vorgesehen, unter anderem eine Grundsteuer (Art. 133-135). Über sie
bestimmt das Gesetz:
1. Steuerpflicht.
Art. 133 (Abs. 1 und 2): Die politischen Gemeinden erheben alljährlich für
ihren allgemeinen Haushalt eine Grundsteuer auf den in ihrem Gebiete gelegenen
Grundstücken.
Die Steuer wird nach dem für die Vermögenssteuer massgebenden Werte der
Grundstücke ohne Schuldenabzug bemessen. Art. 134 Abs. 2 bleibt vorbehalten.
2. Steuersatz.
Art. 134: Die Grundsteuer beträgt mindestens 0,2 und höchstens 1 Promille.
Innerhalb dieses Rahmens wird der Steuersatz alljährlich durch die zuständigen
Gemeindeorgane festgesetzt.
Für die juristischen Personen, soweit sie nach Art. 14 von den direkten
Steuern befreit sind, beträgt die Grundsteuer 0,2 Promille des ordentlichen
Versicherungswertes der Gebäude, die unmittelbar und ausschliesslich
öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, und 5 Promille des
Verkehrswertes des nicht unmittelbar und ausschliesslich öffentlichen oder
gemeinnützigen Zwecken dienenden Grundeigentums, insbesondere der Grundstücke,
die land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden oder gewerblichen Betrieben
dienen.
C. ­ Die Gemeinde Schmerikon fordert von den Schweizerischen Bundesbahnen pro
1945/46 für die im Gemeindegebiet liegenden Bahngebäude eine Grundsteuer von
Fr. 19.48 gemäss Art. 134 , Abs. 2 StG (0,2 des Versicherungswertes von Fr.
97,400.­). Die kantonale Rekurskommission hat einen hiegegen eingereichten
Rekurs am 2. Juli 1947 abgewiesen.
D ­ Mit Klageschrift vom 12. September 1947 wenden

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sich die Schweizerischen Bundesbahnen an das Bundesgericht. Sie beantragen die
Aufhebung der Veranlagung zu einer Grundsteuer der Gemeinde Schmerikon pro
1945/46 und Feststellung, dass sie von jeder Belastung ihrer Gebäude mit der
st.gallischen Grundsteuer befreit seien.
Zur Begründung beruft sich die Klägerin auf Art. 6 des Bundesbahngesetzes vom
23. Juni 1944, wonach sie von jeder Besteuerung durch die Kantone und
Gemeinden befreit sei, und macht geltend, im Gegensatz zu der früheren
Feuerpolizei-Steuer sei die Grundsteuer nach Art. 133 und 134 des neuen st.
gallischen Steuergesetzes keine Vorzugslast, sondern eine Steuer und falle
daher unter die in Art. 6 angeordnete Ausnahme.
E. ­ Der Kanton St. Gallen und der Gemeinderat Schmerikon beantragen Abweisung
der Klage. Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, die Grundsteuer von 0,2
stelle eine Vorzugslast dar. Es handle sich um Beiträge der Grundbesitzer, die
als Entgelt für wirtschaftliche Sondervorteile unter dem Gesichtspunkte des
Interessenausgleichs und nach einem entsprechenden Massstab auferlegt würden.
Der Umstand, dass die Grundsteuer von 0,2 für den allgemeinen Haushalt der
politischen Gemeinde erhoben wird und nicht zur Deckung der Aus gaben der
Feuerpolizei dient, schliesse es nicht aus, die Auflage als Vorzugslast,
Kostenbeitrag an eine öffentliche Einrichtung zu charakterisieren.
Das Bundesgericht hat die Klage geschützt
in Erwägung:
2. ­ Vorzugslasten sind die Abgaben, die als Beiträge an die Kosten im
öffentlichen Interesse betriebener Einrichtungen des Gemeinwesens (vor allem
öffentlicher Anstalten) denjenigen Personen und Personengruppen auferlegt
werden, denen aus solchen Einrichtungen wirtschaftliche Sondervorteile
erwachsen, sodass ein gewisser Ausgleich in Form eines besonderen
Kostenbeitrages als

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gerechtfertigt erscheint (vgl. hiezu besonders das nicht publizierte Urteil
vom 27. April 1923 i. S. SBB gegen Basel-Stadt, ferner BGE 70 I S. 126 samt
Zitaten und Verweisen). Sie unterscheiden sich von den Steuern vor allem
dadurch, dass sie als Sonderlast auferlegt werden, als ein Beitrag an
besondere Kosten bestimmter Einrichtungen, den die Allgemeinheit nicht zu
erbringen hat. Der Beitrag muss einerseits nach den zu deckenden Kosten oder
Kostenanteilen bemessen und anderseits auf die Nutzniesser der öffentlichen
Einrichtungen nach Massgabe des wirtschaftlichen Sondervorteils verlegt sein,
der den einzelnen Beitragspflichtigen aus der Einrichtung erwächst (wobei
allerdings als Massstab unter Umständen ein allgemeines Kriterium dienen
kann). Wo eine solche Beziehung zwischen dem zu deckenden Aufwand und der
Bemessung des Beitrages fehlt oder wo die Verteilung unter die Interessenten
nach andern Gesichtspunkten als denjenigen der Vorteilsausgleichung
vorgenommen wird, ist eine Vorzugslast in der Regel nicht anzunehmen (vgl. das
zitierte Urteil betr. die Besteuerung der SBB in Basel-Stadt).
3. ­ Bei der früheren Feuerpolizeisteuer durften diese Voraussetzungen als
erfüllt angesehen werden (BGE 70 I S 127). Ihre Erhebung war dort vorgesehen,
wo die Einnahmen der Feuerpolizei zur Deckung der Kosten nicht hinreichten.
Unter dieser Voraussetzung wurden die Gemeinden angewiesen, die Hälfte, also
einen rechnungsmässig bestimmten Teilbetrag, als Sonderlast auf die
Gebäudeeigentümer, die besonderen Nutzniesser der öffentlichen
Brandbekämpfungsanstalt zu verlegen. Es war daher so, dass die Kosten der
Feuerpolizei zunächst von denjenigen zu tragen waren, die die Anstalt in
Anspruch nahmen (ordentliche Einnahmen, herrührend von den unmittelbaren
Benützern der Staatsanstalt), während der Überschuss zur Hälfte den
mittelbaren Nutzniessern in Form eines Kostenbeitrages und zur andern Hälfte
der Allgemeinheit überbunden wurden. Unter diesen Umständen liess es sich
rechtfertigen, jenen besonderen Kostenbeitrag

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der Grundeigentümer als Vorzugslast zu charakterisieren.
4. ­ Mit dem neuen St.Galler Steuergesetz ist die frühere Feuerpolizeisteuer
aufgegeben worden (Art. 168 Ziff. 6 StG). An ihre Stelle ist die Grundsteuer
getreten. Diese ist aber keine Vorzugslast zur teilweisen Deckung der Kosten
des Feuerlöschwesens, sondern sie wird erhoben für den «allgemeinen Haushalt»
der Gemeinden (Art. 133 , Abs. 1 StG). Sie richtet sich übrigens auch nicht
nach den Kosten der öffentlichen Brandbekämpfungsanstalten in den Gemeinden,
sondern sie wird ohne Rücksicht auf einen solchen Bedarf erhoben, von den
sonst steuerfreien juristischen Personen zu festen Sätzen mit 0,2 des
Versicherungswertes der Gebäude für öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken
dienendes und mit 5 des Verkehrs wertes für das übrige Grundeigentum (Art.
134, Abs. 2), und von den allgemein Steuerpflichtigen auf dem rohen
Vermögenssteuerwert der Grundstücke zu einem von den Gemeinde jährlich im
Rahmen von 0,2 bis 1 festzusetzenden Ansatz (Art. 133, Abs. 2 und Art. 134,
Abs. 1). Eine solche für die allgemeinen Bedürfnisse des öffentlichen
Haushaltes erhobene Abgabe ist keine Vorzugslast, auch soweit das Motiv, die
politische und wirtschaftliche Rechtfertigung der Belastung, auf dem Gedanken
einer gewissen Kostendeckung beruhen mag. Von der bundesrechtlichen Befreiung
des Bundesvermögens ausgenommen sind nur Abgaben, die als Vorzugslasten
auferlegt und entsprechend ausgestaltet sind.
In der Botschaft des Regierungsrates zum Gesetzesentwurf, auf die sich die
Beklagten berufen, wird Grund steuer u. a. als ein Mittel des aktiven
Finanzausgleichs zwischen Staat und Gemeinden und genereller Senkung der
Steuerfüsse bezeichnet, und ihre Auflage wird allgemein mit Lasten zu
rechtfertigen versucht, die der Grundbesitz der Öffentlichkeit verursache.
Weiterhin wird ­ bei Besprechung des Steueransatzes ­ bemerkt, dass die
bisherige Feuerpolizeisteuer auf öffentlichen Gebäuden in

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der Form einer entsprechenden Grundsteuer von einheitlich 0,2 beibehalten
werde. Es wird also bestätigt, dass die frühere Feuerwehrsteuer in der
Grundsteuer aufgegangen ist, und diese ist ­ wie im Gesetze selbst ­ auch in
den Darlegungen der Botschaft als eine Auflage charakterisiert, die
allgemeinen öffentlichen Zwecken dient, also nicht zur Deckung eines
speziellen öffentlichen Aufwandes erhoben und verwendet wird.
Dies gilt auch für die Grundsteuer von 0,2 auf öffentlichen Zwecken dienendem
Grundeigentum. Sie ist nicht als Sonderlast, Kostenbeitrag an das
Feuerlöschwesen auferlegt. Ob eine ausschliesslich dem öffentlichen
Grundeigentum auferlegte Feuerpolizeisteuer als Vorzugslast zu
charakterisieren wäre, wenn sie aus dem Rahmen der Grundsteuer ausgeschieden
wäre, ist hier nicht zu erörtern.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 74 I 222
Datum : 01. Januar 1948
Publiziert : 29. April 1948
Quelle : Bundesgericht
Status : 74 I 222
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Bundesrechtliche Befreiungen von kantonalen Abgaben:1. Abgaben, die als Vorzugslasten auferlegt und...


Gesetzesregister
MO: 10  164
StG: 133  134  168
BGE Register
70-I-124 • 74-I-222
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorzugslast • gemeinde • feuerpolizei • politische gemeinde • deckung • grundeigentum • haushalt • versicherungswert • bundesgericht • sbb • kantons- und gemeindesteuer • juristische person • stelle • wert • basel-stadt • gemeinderat • kosten • baute und anlage • begründung des entscheids • steuer
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