90 I 56
9. Arrêt du 21 février 1964 dans la cause Air Transport Service SA contre Direction générale des douanes.
Regeste (de):
- Art. 122 Abs. 2 ZG.
- Der Eigentümer von Lieferwagen, die als Zollpfand in Anspruch genommen werden, kann sich der Verwertung auch dann, wenn er für die gesicherte zollrechtliche Forderung nicht haftet, nicht widersetzen, falls er die Fahrzeuge einem Angestellten anvertraut hat, der sie ohne sein Wissen zur Begehung von Zollvergehen während der Arbeitszeit benutzt hat.
Regeste (fr):
- Art. 122 al. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 122 Zollpfandunterschlagung - 1 Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer:
1 Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer: a eine vom BAZG als Zollpfand beschlagnahmte Ware beziehungsweise Sache, die in seinem Besitz belassen worden ist, vernichtet; oder b ohne Zustimmung des BAZG darüber verfügt. 2 Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Entdeckung der Zollpfandunterschlagung geltenden Marktpreis im Inland. Ist dieser nicht bekannt, so wird der Warenwert durch Sachverständige bestimmt. - Le propriétaire de camionnettes sur lesquelles porte un droit de gage douanier ne peut s'opposer à la réalisation, même s'il ne répond pas de la dette douanière, lorsqu'il les a confiées à un employé, lequel les a utilisées à son insu pour commettre des infractions douanières pendant les heures de travail.
Regesto (it):
- Art. 122 cpv. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 122 Zollpfandunterschlagung - 1 Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer:
1 Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer: a eine vom BAZG als Zollpfand beschlagnahmte Ware beziehungsweise Sache, die in seinem Besitz belassen worden ist, vernichtet; oder b ohne Zustimmung des BAZG darüber verfügt. 2 Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Entdeckung der Zollpfandunterschlagung geltenden Marktpreis im Inland. Ist dieser nicht bekannt, so wird der Warenwert durch Sachverständige bestimmt. - Il proprietario di furgoncini sui quali grava un diritto di pegno doganale non può opporsi alla realizzazione, neppure se non risponde del debito doganale, qualora l'impiegato, al quale li ha affidati, li utilizzi a sua insaputa per commettere infrazioni doganali durante le ore di lavoro.
Erwägungen ab Seite 57
BGE 90 I 56 S. 57
Selon l'art. 122 al. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 122 Zollpfandunterschlagung - 1 Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer: |
a | eine vom BAZG als Zollpfand beschlagnahmte Ware beziehungsweise Sache, die in seinem Besitz belassen worden ist, vernichtet; oder |
b | ohne Zustimmung des BAZG darüber verfügt. |
2 | Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Entdeckung der Zollpfandunterschlagung geltenden Marktpreis im Inland. Ist dieser nicht bekannt, so wird der Warenwert durch Sachverständige bestimmt. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 122 Zollpfandunterschlagung - 1 Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer: |
a | eine vom BAZG als Zollpfand beschlagnahmte Ware beziehungsweise Sache, die in seinem Besitz belassen worden ist, vernichtet; oder |
b | ohne Zustimmung des BAZG darüber verfügt. |
2 | Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Entdeckung der Zollpfandunterschlagung geltenden Marktpreis im Inland. Ist dieser nicht bekannt, so wird der Warenwert durch Sachverständige bestimmt. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 122 Zollpfandunterschlagung - 1 Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer: |
a | eine vom BAZG als Zollpfand beschlagnahmte Ware beziehungsweise Sache, die in seinem Besitz belassen worden ist, vernichtet; oder |
b | ohne Zustimmung des BAZG darüber verfügt. |
2 | Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Entdeckung der Zollpfandunterschlagung geltenden Marktpreis im Inland. Ist dieser nicht bekannt, so wird der Warenwert durch Sachverständige bestimmt. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 9 Vorübergehende Verwendung von Waren - 1 Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können. |
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1 | Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können. |
2 | Er regelt die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung. |
3 | Er kann das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschränken oder von einer Bewilligung abhängig machen. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 100 Allgemeine Befugnisse - 1 Das BAZG ist zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben, insbesondere um den ordnungsgemässen Verkehr von Personen und Waren über die Zollgrenze zu gewährleisten und um zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizutragen, namentlich befugt: |
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1 | Das BAZG ist zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben, insbesondere um den ordnungsgemässen Verkehr von Personen und Waren über die Zollgrenze zu gewährleisten und um zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizutragen, namentlich befugt: |
a | den Verkehr von Personen zu kontrollieren, namentlich: |
a1 | deren Identität, |
a2 | deren Berechtigung zum Grenzübertritt, |
a3 | deren Berechtigung zum Aufenthalt in der Schweiz; |
b | die Identität von Personen festzuhalten; |
c | den Verkehr von Waren zu kontrollieren; |
d | im Grenzraum nach Personen und Sachen zu fahnden; |
e | den Grenzraum zu überwachen. |
1bis | Soweit das vorliegende Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, ist das Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 200852 anwendbar.53 |
2 | ...54 |
BGE 90 I 56 S. 58
recourante fût, en sa qualité d'employeur, responsable solidairement des dettes douanières issues des actes de son employé. Mais cela ne suffit pas pour que l'art. 122 al. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 122 Zollpfandunterschlagung - 1 Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer: |
a | eine vom BAZG als Zollpfand beschlagnahmte Ware beziehungsweise Sache, die in seinem Besitz belassen worden ist, vernichtet; oder |
b | ohne Zustimmung des BAZG darüber verfügt. |
2 | Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Entdeckung der Zollpfandunterschlagung geltenden Marktpreis im Inland. Ist dieser nicht bekannt, so wird der Warenwert durch Sachverständige bestimmt. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 122 Zollpfandunterschlagung - 1 Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer: |
a | eine vom BAZG als Zollpfand beschlagnahmte Ware beziehungsweise Sache, die in seinem Besitz belassen worden ist, vernichtet; oder |
b | ohne Zustimmung des BAZG darüber verfügt. |
2 | Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Entdeckung der Zollpfandunterschlagung geltenden Marktpreis im Inland. Ist dieser nicht bekannt, so wird der Warenwert durch Sachverständige bestimmt. |
BGE 90 I 56 S. 59
La recourante confond les conditions auxquelles la loi subordonne la responsabilité solidaire pour la dette douanière d'autrui, d'une part, et la réalisation d'un gage douanier, d'autre part. Ces conditions étant différentes et celles de la réalisation du gage étant manifestement remplies, la recourante allègue en vain que le Tribunal a refusé de la déclarer solidairement responsable avec Spieler.
Dispositiv
Par ces motifs, le Tribunal fédéral,
Rejette le recours.