SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 122 Zollpfandunterschlagung - 1 Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer: |
a | eine vom BAZG als Zollpfand beschlagnahmte Ware beziehungsweise Sache, die in seinem Besitz belassen worden ist, vernichtet; oder |
b | ohne Zustimmung des BAZG darüber verfügt. |
2 | Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Entdeckung der Zollpfandunterschlagung geltenden Marktpreis im Inland. Ist dieser nicht bekannt, so wird der Warenwert durch Sachverständige bestimmt. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 122 Zollpfandunterschlagung - 1 Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer: |
a | eine vom BAZG als Zollpfand beschlagnahmte Ware beziehungsweise Sache, die in seinem Besitz belassen worden ist, vernichtet; oder |
b | ohne Zustimmung des BAZG darüber verfügt. |
2 | Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Entdeckung der Zollpfandunterschlagung geltenden Marktpreis im Inland. Ist dieser nicht bekannt, so wird der Warenwert durch Sachverständige bestimmt. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 122 Zollpfandunterschlagung - 1 Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer: |
a | eine vom BAZG als Zollpfand beschlagnahmte Ware beziehungsweise Sache, die in seinem Besitz belassen worden ist, vernichtet; oder |
b | ohne Zustimmung des BAZG darüber verfügt. |
2 | Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Entdeckung der Zollpfandunterschlagung geltenden Marktpreis im Inland. Ist dieser nicht bekannt, so wird der Warenwert durch Sachverständige bestimmt. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 122 Zollpfandunterschlagung - 1 Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer: |
a | eine vom BAZG als Zollpfand beschlagnahmte Ware beziehungsweise Sache, die in seinem Besitz belassen worden ist, vernichtet; oder |
b | ohne Zustimmung des BAZG darüber verfügt. |
2 | Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Entdeckung der Zollpfandunterschlagung geltenden Marktpreis im Inland. Ist dieser nicht bekannt, so wird der Warenwert durch Sachverständige bestimmt. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 122 Zollpfandunterschlagung - 1 Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer: |
a | eine vom BAZG als Zollpfand beschlagnahmte Ware beziehungsweise Sache, die in seinem Besitz belassen worden ist, vernichtet; oder |
b | ohne Zustimmung des BAZG darüber verfügt. |
2 | Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Entdeckung der Zollpfandunterschlagung geltenden Marktpreis im Inland. Ist dieser nicht bekannt, so wird der Warenwert durch Sachverständige bestimmt. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 9 Vorübergehende Verwendung von Waren - 1 Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können. |
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1 | Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können. |
2 | Er regelt die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung. |
3 | Er kann das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschränken oder von einer Bewilligung abhängig machen. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 100 Allgemeine Befugnisse - 1 Das BAZG ist zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben, insbesondere um den ordnungsgemässen Verkehr von Personen und Waren über die Zollgrenze zu gewährleisten und um zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizutragen, namentlich befugt: |
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1 | Das BAZG ist zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben, insbesondere um den ordnungsgemässen Verkehr von Personen und Waren über die Zollgrenze zu gewährleisten und um zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizutragen, namentlich befugt: |
a | den Verkehr von Personen zu kontrollieren, namentlich: |
a1 | deren Identität, |
a2 | deren Berechtigung zum Grenzübertritt, |
a3 | deren Berechtigung zum Aufenthalt in der Schweiz; |
b | die Identität von Personen festzuhalten; |
c | den Verkehr von Waren zu kontrollieren; |
d | im Grenzraum nach Personen und Sachen zu fahnden; |
e | den Grenzraum zu überwachen. |
1bis | Soweit das vorliegende Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, ist das Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 200852 anwendbar.53 |
2 | ...54 |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 122 Zollpfandunterschlagung - 1 Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer: |
a | eine vom BAZG als Zollpfand beschlagnahmte Ware beziehungsweise Sache, die in seinem Besitz belassen worden ist, vernichtet; oder |
b | ohne Zustimmung des BAZG darüber verfügt. |
2 | Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Entdeckung der Zollpfandunterschlagung geltenden Marktpreis im Inland. Ist dieser nicht bekannt, so wird der Warenwert durch Sachverständige bestimmt. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 122 Zollpfandunterschlagung - 1 Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer: |
a | eine vom BAZG als Zollpfand beschlagnahmte Ware beziehungsweise Sache, die in seinem Besitz belassen worden ist, vernichtet; oder |
b | ohne Zustimmung des BAZG darüber verfügt. |
2 | Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Entdeckung der Zollpfandunterschlagung geltenden Marktpreis im Inland. Ist dieser nicht bekannt, so wird der Warenwert durch Sachverständige bestimmt. |