89 IV 26
8. Urteil des Kassationshofes vom 30. Januar 1963 i.S. Gautschi gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Regeste (de):
- 1. Art. 9
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 9 - 1 Das höchstzulässige Gewicht für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen beträgt 40 t, im kombinierten Verkehr 44 t; die maximal zulässige Höhe beträgt 4 m und die maximal zulässige Breite 2,55 m beziehungsweise für klimatisierte Fahrzeuge 2,6 m. Die Höchstlänge für Fahrzeugkombinationen beträgt 18,75 m.28 - 2. Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 96 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:a ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder die Kontrollschilder ein Motorfahrzeug führt oder einen Anhänger mitführt; b ohne Bewilligung Fahrten durchführt, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen; c die mit dem Fahrzeugausweis oder der Bewilligung von Gesetzes wegen oder im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen, namentlich über das zulässige Gesamtgewicht, missachtet. SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 100 - 1. Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 100 - 1. Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
Regeste (fr):
- 1. Art. 9 LCR, art. 2 ACF concernant les dimensions et le poids des voitures automobiles etc. du 21 octobre 1960. Le poids en pleine charge indiqué sur le permis de circulation ne peut être élevé au-dessus de la tolérance admise par ledit ACF qu'avec la permission de l'autorité cantonale compétente.
- 2. Art. 96 ch. 1 al. 3, 100 ch. 2 al. 1 LCR. La limitation de poids inscrite sur le permis de circulation lie le juge pénal. Le supérieur qui amène un conducteur à surcharger son véhicule est punissable comme auteur de l'infraction.
Regesto (it):
- 1. Art. 9 LCStr, art. 2 DCF 21 ottobre 1960 concernente le dimensioni e il peso degli autoveicoli ecc. Il peso a pieno carico indicato nella licenza di circolazione può essere elevato oltre la tolleranza ammessa da detto DCF soltanto con il permesso della competente autorità cantonale.
- 2. Art. 96 num. 1, cpv. 3, 100 num. 2, cpv. 1, LCStr. La limitazione del peso iscritta nella licenza di circolazione vincola il giudice penale. Il superiore che induce un conducente a sovraccaricare il veicolo, è punibile come autore dell'infrazione.
Sachverhalt ab Seite 27
BGE 89 IV 26 S. 27
A.- Am 10. August 1961 stellte die Polizei bei der Kontrolle des mit Aushubmaterial beladenen Lastwagens ZH 23037 fest, dass das Gesamtgewicht des Fahrzeuges 17'340 kg betrug, während im Fahrzeugausweis das zulässige Gesamtgewicht auf 13'000 kg beschränkt worden war. Der Führer des Lastwagens handelte im Auftrage seines Vorgesetzten Max Gautschi, der ihm die Weisung erteilt hatte, den Lastwagen voll, d.h. bis zum Gesamtgewicht von 16 Tonnen, zuzüglich 10% Toleranz, zu beladen.
B.- Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte am 27. August 1962 Gautschi der Anstiftung zur Übertretung von Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 96 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer: |
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a | ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder die Kontrollschilder ein Motorfahrzeug führt oder einen Anhänger mitführt; |
b | ohne Bewilligung Fahrten durchführt, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen; |
c | die mit dem Fahrzeugausweis oder der Bewilligung von Gesetzes wegen oder im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen, namentlich über das zulässige Gesamtgewicht, missachtet. |
C.- Gegen dieses Urteil führt der Gebüsste Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, er sei freizusprechen.
Erwägungen
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer erhebt in der binnen der zwanzigtägigen Frist des Art. 272 Abs. 2

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 96 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer: |
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a | ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder die Kontrollschilder ein Motorfahrzeug führt oder einen Anhänger mitführt; |
b | ohne Bewilligung Fahrten durchführt, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen; |
c | die mit dem Fahrzeugausweis oder der Bewilligung von Gesetzes wegen oder im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen, namentlich über das zulässige Gesamtgewicht, missachtet. |
2. Art. 9

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 9 - 1 Das höchstzulässige Gewicht für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen beträgt 40 t, im kombinierten Verkehr 44 t; die maximal zulässige Höhe beträgt 4 m und die maximal zulässige Breite 2,55 m beziehungsweise für klimatisierte Fahrzeuge 2,6 m. Die Höchstlänge für Fahrzeugkombinationen beträgt 18,75 m.28 |
BGE 89 IV 26 S. 28
Art. 2 Abs. 6, dass Toleranzen auf den gesetzlichen Höchstgesamtgewichten unzulässig sind; dagegen wird innerhalb des gesetzlichen Rahmens die Überschreitung des im Fahrzeugausweis eingetragenen Gesamtgewichts um 10 Prozent, höchstens 1,5 t, (lit. a) und die Überschreitung der gesetzlich höchstzulässigen Achsbelastung um höchstens 1,5 t (lit. c) gestattet. Das erwähnte gesetzliche Höchstgesamtgewicht bedeutet, dass Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 16 t, ausser in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen, überhaupt nicht zum Verkehr zugelassen werden dürfen. Entgegen der vom Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren vertretenen Auffassung wird auf diesem Höchstgewicht auch keine Toleranz gewährt; der eindeutige Wortlaut des Art. 2 Abs. 6 des BRB vom 21. Oktober 1960 schliesst jede solche Gewichtsüberschreitung aus..Anderseits folgt daraus, dass die Gewichtsüberschreitung von 10 Prozent und höchstens 1,5 t, die auf dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Gesamtgewicht geduldet wird, nur soweit zulässig ist, als dadurch die gesetzliche Höchstgrenze von 16 t nicht überschritten wird. Die Erhöhung des gesetzlichen Höchstgesamtgewichts von bisher 13 auf 16 t hat insbesondere nicht den Sinn, dass es den bereits im Verkehr stehenden Motorwagen, die nach der Garantieerklärung des Erstellers für ein Gesamtgewicht von 16 t gebaut worden sind, erlaubt sei, ohne weiteres mit dem neuen Höchstgewicht zu verkehren. Hiezu bedarf es vielmehr für jedes einzelne Fahrzeug einer besondern Bewilligung der zuständigen Behörde, und solange diese nicht erteilt ist, bleibt das im Fahrzeugausweis eingetragene Gesamtgewicht massgebend. Diese Ordnung ergibt sich aus den Vorschriften über die Zulassung der Motorfahrzeuge zum Verkehr und den Bestimmungen über den Fahrzeugausweis, für umgebaute Fahrzeuge ausserdem aus Art. 27 des BRB vom 21. Oktober
BGE 89 IV 26 S. 29
1960. Das Inverkehrbringen eines Motorfahrzeuges erfordert eine behördliche Erlaubnis, und diese wird mit dem Fahrzeugausweis unter den darin genannten Voraussetzungen erteilt (Art. 5 und 7 MFG, Art. 7

SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung MFV Art. 7 |
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1 | Militärischen Flugdienst dürfen nur Personen leisten, die vom Fliegerärztlichen Institut (FAI) als körperlich tauglich sowie intellektuell und psychisch geeignet erklärt worden sind. |
2 | Die körperliche Tauglichkeit sowie die intellektuelle und psychische Eignung werden erstmals bei der Zulassung abgeklärt. Die körperliche Tauglichkeit wird danach in regelmässigen Untersuchungen überprüft; sie wird durch das FAI in einem ärztlichen Tauglichkeitsattest bescheinigt. |
3 | Das VBS bestimmt die Gültigkeitsdauer der Tauglichkeitsatteste. |

SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung MFV Art. 21 Aufhebung eines anderen Erlasses - Die Militärflugdienstverordnung vom 19. November 20036 wird aufgehoben. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 96 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer: |
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a | ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder die Kontrollschilder ein Motorfahrzeug führt oder einen Anhänger mitführt; |
b | ohne Bewilligung Fahrten durchführt, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen; |
c | die mit dem Fahrzeugausweis oder der Bewilligung von Gesetzes wegen oder im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen, namentlich über das zulässige Gesamtgewicht, missachtet. |
3. Das am 10. August 1961 festgestellte Gesamtgewicht von 17'340 kg überstieg sowohl das gesetzlich
BGE 89 IV 26 S. 30
zulässige Höchstgewicht von 16 t als auch das gemäss Fahrzeugausweis zugelassene Gesamtgewicht von 13 t, und dieses auch dann, wenn unter Berücksichtigung der nach Art. 2 Abs. 6 lit. a des BRB vom 21. Oktober 1960 gewährten Toleranz von 10 Prozent vom Gesamtgewicht von 14'300 kg ausgegangen wird. Nach der verbindlichen Feststellung des Obergerichts war zudem die Hinterachse mit 12'200 kg belastet, sodass auch die gesetzlich höchstzulässige Achsbelastung (10 t zuzüglich 1,5 t Toleranz) überschritten wurde. Der Beschwerdeführer hat somit den Straftatbestand des Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 96 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer: |
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a | ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder die Kontrollschilder ein Motorfahrzeug führt oder einen Anhänger mitführt; |
b | ohne Bewilligung Fahrten durchführt, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen; |
c | die mit dem Fahrzeugausweis oder der Bewilligung von Gesetzes wegen oder im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen, namentlich über das zulässige Gesamtgewicht, missachtet. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 100 - 1. Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar. |
BGE 89 IV 26 S. 31
macht, unzulässig, da Art. 24 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 102 - 1 Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft. |
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a | juristische Personen des Privatrechts; |
b | juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gebietskörperschaften; |
c | Gesellschaften; |
d | Einzelfirmen143. |
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof:
1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.- Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.