Urteilskopf

89 IV 26

8. Urteil des Kassationshofes vom 30. Januar 1963 i.S. Gautschi gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 27

BGE 89 IV 26 S. 27

A.- Am 10. August 1961 stellte die Polizei bei der Kontrolle des mit Aushubmaterial beladenen Lastwagens ZH 23037 fest, dass das Gesamtgewicht des Fahrzeuges 17'340 kg betrug, während im Fahrzeugausweis das zulässige Gesamtgewicht auf 13'000 kg beschränkt worden war. Der Führer des Lastwagens handelte im Auftrage seines Vorgesetzten Max Gautschi, der ihm die Weisung erteilt hatte, den Lastwagen voll, d.h. bis zum Gesamtgewicht von 16 Tonnen, zuzüglich 10% Toleranz, zu beladen.
B.- Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte am 27. August 1962 Gautschi der Anstiftung zur Übertretung von Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 96 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
1    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder die Kontrollschilder ein Motorfahrzeug führt oder einen Anhänger mitführt;
b  ohne Bewilligung Fahrten durchführt, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen;
c  die mit dem Fahrzeugausweis oder der Bewilligung von Gesetzes wegen oder im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen, namentlich über das zulässige Gesamtgewicht, missachtet.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht. In leichten Fällen ist die Strafe Geldstrafe.251
3    Den gleichen Strafandrohungen untersteht der Halter oder die Person, die an seiner Stelle über das Fahrzeug verfügt, wenn er oder sie von der Widerhandlung Kenntnis hatte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnte.
SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 300. -.
C.- Gegen dieses Urteil führt der Gebüsste Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, er sei freizusprechen.
Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer erhebt in der binnen der zwanzigtägigen Frist des Art. 272 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 96 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
1    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder die Kontrollschilder ein Motorfahrzeug führt oder einen Anhänger mitführt;
b  ohne Bewilligung Fahrten durchführt, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen;
c  die mit dem Fahrzeugausweis oder der Bewilligung von Gesetzes wegen oder im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen, namentlich über das zulässige Gesamtgewicht, missachtet.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht. In leichten Fällen ist die Strafe Geldstrafe.251
3    Den gleichen Strafandrohungen untersteht der Halter oder die Person, die an seiner Stelle über das Fahrzeug verfügt, wenn er oder sie von der Widerhandlung Kenntnis hatte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnte.
BStP eingereichten Beschwerdebegründung neben der Nichtigkeitsbeschwerde gleichzeitig staatsrechtliche Beschwerde, ohne dass er die beiden Rechtsmittel auseinanderhalten und getrennt voneinander behandeln würde. Eine solche Vereinigung von Nichtigkeits- und staatsrechtlicher Beschwerde in einer einzigen Eingabe ist unzulässig (BGE 68 IV 10Erw. 1, BGE 82 IV 54, BGE 82 II 398, BGE 85 I 195 /6). Auf die staatsrechtliche Beschwerde, die im Verhältnis zur Nichtigkeitsbeschwerde subsidiäres Rechtsmittel ist und in zweiter Linie erhoben wurde, ist daher nicht einzutreten.

2. Art. 9
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 9 - 1 Das höchstzulässige Gewicht für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen beträgt 40 t, im kombinierten Verkehr 44 t; die maximal zulässige Höhe beträgt 4 m und die maximal zulässige Breite 2,55 m beziehungsweise für klimatisierte Fahrzeuge 2,6 m. Die Höchstlänge für Fahrzeugkombinationen beträgt 18,75 m.28
1    Das höchstzulässige Gewicht für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen beträgt 40 t, im kombinierten Verkehr 44 t; die maximal zulässige Höhe beträgt 4 m und die maximal zulässige Breite 2,55 m beziehungsweise für klimatisierte Fahrzeuge 2,6 m. Die Höchstlänge für Fahrzeugkombinationen beträgt 18,75 m.28
1bis    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Ausmasse und Gewichte der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger. Dabei trägt er den Interessen der Verkehrssicherheit, der Wirtschaft und der Umwelt Rechnung und berücksichtigt internationale Regelungen.29
2    Er setzt die Achslast sowie ein angemessenes Verhältnis zwischen der Motorleistung und dem Gesamtgewicht des Fahrzeuges beziehungsweise der Fahrzeugkombination fest.
2bis    Er kann eine Überschreitung des höchstzulässigen Gewichts und der Höchstlänge zulassen für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die spezielle Bau- und Ausrüstungsmerkmale zugunsten der Umwelt aufweisen. Die zulässige Überschreitung entspricht maximal dem für diese Merkmale erforderlichen Mehrgewicht oder der dafür erforderlichen Zusatzlänge. Die Ladekapazität darf dadurch nicht erhöht werden.30
3    Er kann nach Anhören der Kantone Ausnahmen vorsehen für Motorfahrzeuge und Anhänger im Linienverkehr und für solche Fahrzeuge, die wegen ihres besonderen Zweckes unvermeidbar höhere Masse oder Gewichte erfordern. Er umschreibt die Voraussetzungen, unter denen im Einzelfall unumgängliche Fahrten anderer Fahrzeuge mit höheren Massen oder Gewichten durchgeführt werden können.31
3bis    Auf Gesuch des Fahrzeughalters kann das zugelassene Gesamtgewicht eines Motorfahrzeuges oder eines Anhängers verändert werden, jedoch höchstens einmal jährlich oder anlässlich eines Halterwechsels. Die Gewichtsgarantien des Fahrzeugherstellers dürfen nicht überschritten werden.32
4    Signalisierte Beschränkungen der Breite, der Höhe, des Gewichtes und der Achslast der Fahrzeuge bleiben in jedem Fall vorbehalten.
SVG, in Kraft seit 1. November 1960, setzt das Höchstgesamtgewicht der Motorwagen auf 16 Tonnen (Abs. 5) und die höchstzulässige Belastung einer Achse auf 10 Tonnen (Abs. 6) fest. In den dazu gehörigen Ausführungsvorschriften, die durch BRB vom 21. Oktober 1960 über Masse und Gewichte der Motorwagen und Anhänger sowie über Sattelmotorfahrzeuge erlassen wurden, bestimmt
BGE 89 IV 26 S. 28

Art. 2 Abs. 6, dass Toleranzen auf den gesetzlichen Höchstgesamtgewichten unzulässig sind; dagegen wird innerhalb des gesetzlichen Rahmens die Überschreitung des im Fahrzeugausweis eingetragenen Gesamtgewichts um 10 Prozent, höchstens 1,5 t, (lit. a) und die Überschreitung der gesetzlich höchstzulässigen Achsbelastung um höchstens 1,5 t (lit. c) gestattet. Das erwähnte gesetzliche Höchstgesamtgewicht bedeutet, dass Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 16 t, ausser in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen, überhaupt nicht zum Verkehr zugelassen werden dürfen. Entgegen der vom Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren vertretenen Auffassung wird auf diesem Höchstgewicht auch keine Toleranz gewährt; der eindeutige Wortlaut des Art. 2 Abs. 6 des BRB vom 21. Oktober 1960 schliesst jede solche Gewichtsüberschreitung aus..Anderseits folgt daraus, dass die Gewichtsüberschreitung von 10 Prozent und höchstens 1,5 t, die auf dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Gesamtgewicht geduldet wird, nur soweit zulässig ist, als dadurch die gesetzliche Höchstgrenze von 16 t nicht überschritten wird. Die Erhöhung des gesetzlichen Höchstgesamtgewichts von bisher 13 auf 16 t hat insbesondere nicht den Sinn, dass es den bereits im Verkehr stehenden Motorwagen, die nach der Garantieerklärung des Erstellers für ein Gesamtgewicht von 16 t gebaut worden sind, erlaubt sei, ohne weiteres mit dem neuen Höchstgewicht zu verkehren. Hiezu bedarf es vielmehr für jedes einzelne Fahrzeug einer besondern Bewilligung der zuständigen Behörde, und solange diese nicht erteilt ist, bleibt das im Fahrzeugausweis eingetragene Gesamtgewicht massgebend. Diese Ordnung ergibt sich aus den Vorschriften über die Zulassung der Motorfahrzeuge zum Verkehr und den Bestimmungen über den Fahrzeugausweis, für umgebaute Fahrzeuge ausserdem aus Art. 27 des BRB vom 21. Oktober
BGE 89 IV 26 S. 29

1960. Das Inverkehrbringen eines Motorfahrzeuges erfordert eine behördliche Erlaubnis, und diese wird mit dem Fahrzeugausweis unter den darin genannten Voraussetzungen erteilt (Art. 5 und 7 MFG, Art. 7
SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung
MFV Art. 7 - 1 Militärischen Flugdienst dürfen nur Personen leisten, die vom Fliegerärztlichen Institut (FAI) als körperlich tauglich sowie intellektuell und psychisch geeignet erklärt worden sind.
1    Militärischen Flugdienst dürfen nur Personen leisten, die vom Fliegerärztlichen Institut (FAI) als körperlich tauglich sowie intellektuell und psychisch geeignet erklärt worden sind.
2    Die körperliche Tauglichkeit sowie die intellektuelle und psychische Eignung werden erstmals bei der Zulassung abgeklärt. Die körperliche Tauglichkeit wird danach in regelmässigen Untersuchungen überprüft; sie wird durch das FAI in einem ärztlichen Tauglichkeitsattest bescheinigt.
3    Das VBS bestimmt die Gültigkeitsdauer der Tauglichkeitsatteste.
MFV). Eine nachträgliche Erhöhung der Nutzlast und des Gesamtgewichts bedingt nicht nur die in Art. 21
SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung
MFV Art. 21 Aufhebung eines anderen Erlasses - Die Militärflugdienstverordnung vom 19. November 20036 wird aufgehoben.
MFV vorgeschriebene amtliche Änderung der entsprechenden Angaben im Fahrzeugausweis, sondern sie begründet, da die Änderung für die Betriebssicherheit von Bedeutung ist, auch die Pflicht, das Fahrzeug der Behörde zur technischen Nachprüfung und zur neuen Zulassung vorzuführen, ehe es mit einem höheren Gewicht als dem gemäss Fahrzeugausweis bewilligten verkehrt (STREBEL, N 53 zu Art. 7 MFG). Die gleiche Auffassung vertrat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement schon in seinem Kreisschreiben vom 28. Mai 1940 anlässlich der damals durch BRB vorgenommenen Erhöhung der gesetzlichen Gesamtgewichte, und neuerdings wird sie bestätigt in der von der Eidg. Polizeiabteilung herausgegebenen Orientierung vom 2. November 1960. Über die Höhe des im Einzelfall zulässigen Gesamtgewichts entscheidet die zuständige kantonale Behörde, allenfalls die Beschwerdeinstanz, und zwar gemäss Art. 15 MFG endgültig. Der Eintrag im Fahrzeugausweis ist daher auch für den Strafrichter verbindlich. Dementsprechend hat der Kassationshof bereits am 5. Juni 1962 entschieden, dass die Anwendbarkeit der am 1. Januar 1960 in Kraft getretenen Strafbestimmung des Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 96 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
1    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder die Kontrollschilder ein Motorfahrzeug führt oder einen Anhänger mitführt;
b  ohne Bewilligung Fahrten durchführt, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen;
c  die mit dem Fahrzeugausweis oder der Bewilligung von Gesetzes wegen oder im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen, namentlich über das zulässige Gesamtgewicht, missachtet.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht. In leichten Fällen ist die Strafe Geldstrafe.251
3    Den gleichen Strafandrohungen untersteht der Halter oder die Person, die an seiner Stelle über das Fahrzeug verfügt, wenn er oder sie von der Widerhandlung Kenntnis hatte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnte.
SVG nicht von den baulichen Eigenschaften des Fahrzeuges, die möglicherweise ein höheres Gesamtgewicht zuliessen, sondern einzig davon abhange, ob der Beschuldigte die im Fahrzeugausweis verbindlich auferlegten Beschränkungen oder Auflagen missachtet habe oder nicht (nicht veröffentlichte Urteile i.S. Bonnaz und Da Rin).
3. Das am 10. August 1961 festgestellte Gesamtgewicht von 17'340 kg überstieg sowohl das gesetzlich
BGE 89 IV 26 S. 30

zulässige Höchstgewicht von 16 t als auch das gemäss Fahrzeugausweis zugelassene Gesamtgewicht von 13 t, und dieses auch dann, wenn unter Berücksichtigung der nach Art. 2 Abs. 6 lit. a des BRB vom 21. Oktober 1960 gewährten Toleranz von 10 Prozent vom Gesamtgewicht von 14'300 kg ausgegangen wird. Nach der verbindlichen Feststellung des Obergerichts war zudem die Hinterachse mit 12'200 kg belastet, sodass auch die gesetzlich höchstzulässige Achsbelastung (10 t zuzüglich 1,5 t Toleranz) überschritten wurde. Der Beschwerdeführer hat somit den Straftatbestand des Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 96 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
1    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder die Kontrollschilder ein Motorfahrzeug führt oder einen Anhänger mitführt;
b  ohne Bewilligung Fahrten durchführt, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen;
c  die mit dem Fahrzeugausweis oder der Bewilligung von Gesetzes wegen oder im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen, namentlich über das zulässige Gesamtgewicht, missachtet.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht. In leichten Fällen ist die Strafe Geldstrafe.251
3    Den gleichen Strafandrohungen untersteht der Halter oder die Person, die an seiner Stelle über das Fahrzeug verfügt, wenn er oder sie von der Widerhandlung Kenntnis hatte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnte.
SVG erfüllt, wonach mit Haft oder Busse bestraft wird, wer die mit dem Fahrzeugausweis oder der Bewilligung von Gesetzes wegen oder im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen, namentlich über das zulässige Gesamtgewicht, missachtet. Nach den verbindlichen Feststellungen des Obergerichts hat der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt. Er war sich bewusst, dass die im Fahrzeugausweis auf 13 t festgesetzte Belastungsgrenze nicht überschritten werden durfte, und trotzdem gab er, um die Ladekapazität des Lastwagens voll auszunützen, die Anordnung, mindestens bis zu 16 t zu laden. Er hat daher das zulässige Höchstgewicht mit Wissen und Willen überschritten. Ferner ist festgestellt, dass der Fahrzeugführer den Lastwagen nicht aus eigenem Antrieb, sondern unter dem Drucke wiederholter allgemeiner Anweisungen des Beschwerdeführers überlud, und dass er den Beschwerdeführer, der zur fraglichen Zeit in der Firma Paul Gautschi AG. leitende Funktionen ausgeübt hat, als Chef und Vorgesetzten betrachtete. Nach Art. 100 Ziff. 2 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 100 - 1. Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
1    Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
2    Der Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung des Motorfahrzeugführers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer.262
3    Für strafbare Handlungen auf Lernfahrten ist der Begleiter verantwortlich, wenn er die Pflichten verletzt hat, die ihm als Folge der Übernahme der Begleitung oblagen.
4    Missachtet der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten Verkehrsregeln oder besondere Anordnungen für den Verkehr, so macht er sich nicht strafbar, wenn er alle Sorgfalt walten lässt, die nach den Umständen erforderlich ist. Auf dringlichen Dienstfahrten ist die Missachtung nur dann nicht strafbar, wenn der Führer zudem die erforderlichen Warnsignale abgibt; die Abgabe der Warnsignale ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe entgegensteht. Hat der Führer nicht die Sorgfalt walten lassen, die nach den Umständen erforderlich war, oder hat er auf dringlichen Dienstfahrten nicht die erforderlichen Warnsignale abgegeben, so bleibt seine Strafbarkeit bestehen, die Strafe ist aber zu mildern.263 264
5    Im Falle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, die auf dringlichen oder aus taktischen Gründen notwendigen Dienstfahrten begangen werden, wird lediglich die Differenz zur Geschwindigkeit berücksichtigt, die für den Einsatz angemessen gewesen wäre.265
SVG kann somit der Beschwerdeführer neben dem Fahrzeugführer, den er zur Widerhandlung veranlasst hat, als Täter bestraft werden. Seine Verurteilung hält daher, ohne dass Anstiftung angenommen wird, vor dem Gesetze stand. Käme es darauf an, so wäre übrigens die Bestrafung des Beschwerdeführers als Anstifter nicht, wie er geltend
BGE 89 IV 26 S. 31

macht, unzulässig, da Art. 24 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
1    Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2    Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
StGB auch auf Übertretungen anwendbar ist (Art. 102 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 102 - 1 Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft.
1    Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft.
2    Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 305bis, 322ter, 322quinquies, 322septies Absatz 1 oder 322octies, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern.146
3    Das Gericht bemisst die Busse insbesondere nach der Schwere der Tat und der Schwere des Organisationsmangels und des angerichteten Schadens sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens.
4    Als Unternehmen im Sinne dieses Titels gelten:
a  juristische Personen des Privatrechts;
b  juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gebietskörperschaften;
c  Gesellschaften;
d  Einzelfirmen147.
. StGB;BGE 75 IV 189Erw. 3).
Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:
1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.- Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.