89 I 285
44. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 29. August 1963 in Sachen Bodmer gegen Zürich, Justizdirektion.
Regeste (de):
- Handelsregister, Genossenschaft.
- Die Frist gemäss Art. 876 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 876 - 1 Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät.
Regeste (fr):
- Registre du commerce, société coopérative.
- Le délai fixé par l'art. 876 al. 1 CO commence à courir, non pas dès que la sortie de l'associé est devenue effective, mais dès qu'elle est inscrite au registre du commerce. La date de cette inscription ne peut être modifiée après coup.
Regesto (it):
- Registro di commercio, società cooperativa.
- Il termine stabilito all'art. 876 cpv. 1 CO comincia a decorrere non già con l'uscita effettiva del socio, ma con l'iscrizione della stessa nel registro di commercio. La data di detta iscrizione non può essere modificata posteriormente.
Sachverhalt ab Seite 285
BGE 89 I 285 S. 285
Aus dem Tatbestand:
Am 12. Februar 1960 wurde im Handelsregister des Kantons Zürich eine Genossenschaft mit persönlicher Haftung der Mitglieder eingetragen. Diese Genossenschaft wurde am 20. Juli 1962 infolge Konkurseröffnung gelöscht. Nach dem ursprünglichen Eintrag gehörte der Genossenschafter
BGE 89 I 285 S. 286
Bodmer dem Vorstand an. Am 12. April 1960 stellte die Genossenschaft dem Handelsregisteramt das Protokoll der Generalversammlung vom gleichen Tage zu, worin davon Vormerk genommen war, dass Bodmer als Vorstandsmitglied und als Genossenschafter ausscheide. Unter Hinweis auf dieses Protokoll ersuchte die Genossenschaft das Amt, "die Veränderung der Verwaltung in Ihren Büchern vorzunehmen und die Publikation zu veranlassen". Das Handelsregisteramt trug nach verschiedenen Rückfragen bei der Genossenschaft am 15. August 1960 das Ausscheiden Bodmers aus dem Vorstand ein. In der vom Amt geführten Mitgliederliste der Genossenschaft wurde Bodmer dagegen nicht gestrichen. Am 25. August 1961 reichte die Genossenschaft eine vom 12. April 1960 datierte Anmeldung ein, mit der um die Streichung Bodmers in der Mitgliederliste ersucht wurde, da er am 14. April 1960 aus der Genossenschaft ausgeschieden sei. Dieses Begehren wurde vom Handelsregisteramt am 28. August 1961 vollzogen. Am 27. Februar 1963 ersuchte Bodmer das Amt, ihn in der Mitgliederliste "per 14. April 1960" zu streichen, da aus dem seinerzeit eingereichten Protokoll über die Generalversammlung vom 12. April 1960 klar hervorgehe, dass er damals auch als Genossenschafter ausgeschieden sei. Das Handelsregisteramt und die zürcherische Justizdirektion wiesen dieses Begehren ab Die hiegegen erhobene verwaltungsgerichtliche Beschwerde wird vom Bundesgericht abgewiesen.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Gemäss Art. 833 Ziff. 5

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 833 - Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten: |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 869 - 1 Die Statuten können, ausgenommen bei konzessionierten Versicherungsgenossenschaften, die Bestimmung aufstellen, dass nach dem Genossenschaftsvermögen die Genossenschafter persönlich unbeschränkt haften. |
BGE 89 I 285 S. 287
zu führen. Es hat diese Liste auf Grund eines ihm von der Genossenschaft einzureichenden Genossenschafterverzeichnisses anzulegen und auf Grund der Anmeldungen nachzuführen, die ihm von der Genossenschaft über Änderungen im Mitgliederbestand eingereicht werden (Art. 835 Abs. 5

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 835 - Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 836 |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 877 - 1 Sind die Genossenschafter für die Genossenschaftsschulden unbeschränkt oder beschränkt haftbar oder sind sie zu Nachschüssen verpflichtet, so hat die Verwaltung jeden Eintritt oder Austritt eines Genossenschafters innerhalb drei Monaten beim Handelsregisteramt anzumelden. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 902 - 1 Die Verwaltung hat die Geschäfte der Genossenschaft mit aller Sorgfalt zu leiten und die genossenschaftliche Aufgabe mit besten Kräften zu fördern. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 876 - 1 Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 877 - 1 Sind die Genossenschafter für die Genossenschaftsschulden unbeschränkt oder beschränkt haftbar oder sind sie zu Nachschüssen verpflichtet, so hat die Verwaltung jeden Eintritt oder Austritt eines Genossenschafters innerhalb drei Monaten beim Handelsregisteramt anzumelden. |
3. Im vorliegendenFallbesteht nun kein Streit darüber, dass das Ausscheiden des Beschwerdeführers vom Handelsregisteramt am 28. August 1961 in das Mitgliederverzeichnis eingetragen worden ist. Das anerkennt auch der Beschwerdeführer. Er macht dem Handelsregisteramt ja gerade zum Vorwurf, sein Ausscheiden nicht schon am 14. April 1960 eingetragen zu haben, und verlangt mit seiner Beschwerde, es sei festzustellen, dass er im Mitgliederverzeichnis "per 14. April 1960 zu streichen" sei, bezw., das Handelsregisteramt sei anzuweisen, diese Streichung "statt per 28. August 1961 per 14. April 1960 einzutragen". Sein Beschwerdeantrag zielt also darauf ab, dass seine Streichung im Mitgliederverzeichnis als am 14. April 1960 erfolgt zu verurkunden sei. Diesem Begehren kann nicht entsprochen werden. a) Wie bereits erwähnt, bestimmt Art. 876 Abs. 1

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 876 - 1 Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät. |
BGE 89 I 285 S. 288
dass die Haftung des persönlich haftenden Genossenschafters weiterdauert, sofern die Genossenschaft innert Jahresfrist seit der Eintragung seines Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ist somit für den Beginn des Fristenlaufs nicht das tatsächlich erfolgte Ausscheiden, sondern dessen Eintragung im Handelsregister massgebend. Dementsprechend ist zwar in der Mitteilung, mit der die Verwaltung der Genossenschaft nach Art. 877 Abs. 1

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 877 - 1 Sind die Genossenschafter für die Genossenschaftsschulden unbeschränkt oder beschränkt haftbar oder sind sie zu Nachschüssen verpflichtet, so hat die Verwaltung jeden Eintritt oder Austritt eines Genossenschafters innerhalb drei Monaten beim Handelsregisteramt anzumelden. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 933 - 1 Ist eine Tatsache im Handelsregister eingetragen, so muss auch jede Änderung dieser Tatsache eingetragen werden. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 876 - 1 Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 933 - 1 Ist eine Tatsache im Handelsregister eingetragen, so muss auch jede Änderung dieser Tatsache eingetragen werden. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 876 - 1 Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät. |
BGE 89 I 285 S. 289
des Genossenschafters im Mitgliederverzeichnis, so kann selbstverständlich eine diese Rechtsfolge zeitigende Tatsache nicht nachträglich einer Berichtigung unterworfen werden. Ein anderes Datum als dasjenige, unter welchem die Streichung tatsächlich vorgenommen wurde, wäre unwahr. Die Eintragungen im Handelsregister müssen jedoch wahr sein (Art. 38 HRV). Eine Rückdatierung auf den 14. April 1960, wie der Beschwerdeführer sie verlangt, würde eine Falschdatierung eines Verwaltungsaktes darstellen und einer Unwahrheit die mit dem Handelsregister verbundene Publizitätswirkung verleihen. c) Mit Rücksicht auf das Interesse, das der ausscheidende Genossenschafter daran hat, seine allfällige Weiterhaftung auf die mögliche Mindestdauer zu beschränken, räumt ihm Art. 877 Abs. 2

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 877 - 1 Sind die Genossenschafter für die Genossenschaftsschulden unbeschränkt oder beschränkt haftbar oder sind sie zu Nachschüssen verpflichtet, so hat die Verwaltung jeden Eintritt oder Austritt eines Genossenschafters innerhalb drei Monaten beim Handelsregisteramt anzumelden. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 877 - 1 Sind die Genossenschafter für die Genossenschaftsschulden unbeschränkt oder beschränkt haftbar oder sind sie zu Nachschüssen verpflichtet, so hat die Verwaltung jeden Eintritt oder Austritt eines Genossenschafters innerhalb drei Monaten beim Handelsregisteramt anzumelden. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 876 - 1 Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät. |
4. Eine andere Frage ist die, ob das Handelsregisteramt auf Grund des Schreibens der Genossenschaft und des Generalversammlungsprotokolls vom 12. April 1960, die bei ihr am gleichen Tage einlangten, damals das Ausscheiden des Beschwerdeführers im Mitgliederverzeichnis hätte eintragen sollen, und welche Folgen das Unterbleiben dieser Eintragung hinsichtlich der Haftbarkeit des Handelsregisteramtes nach sich zieht. Dieser Frage ist ein grosser Teil der Ausführungen im angefochtenen Entscheid, in der Beschwerdeschrift und in den
BGE 89 I 285 S. 290
Vernehmlassungen der Vorinstanz und des EJPD gewidmet. Indessen ist diese Frage, wie offenbar auch das EJPD annimmt, für den Entscheid über die vorliegende Beschwerde belanglos; denn es kommt hier nicht darauf an, warum damals eine Eintragung unterblieb, sondern massgebend ist allein, dass sie damals unterlassen wurde und erst am 28. August 1961 erfolgte.