89 I 278
42. Urteil vom 18. September 1963 i.S. Doninelli gegen Einwohnergemeinde Staufen und Regierungsrat des Kantons Aargau.
Regeste (de):
- Art. 88
OG: Dem in einem Submissionsverfahren nicht berücksichtigten Bewerber fehlt die Legitimation zur Beschwerde.
Regeste (fr):
- Art. 88 OJ: L'entrepreneur dont les offres n'ont pas été retenues dans une soumission n'a pas qualité pour former un recours de droit public.
Regesto (it):
- Art. 88
OG: L'impresario, le cui offerte non sono state prese in considerazione in una procedura di delibera, non ha qualità per interporre ricorso di diritto pubblico.
BGE 89 I 278 S. 278
1. Im Submissionsverfahren für die Erstellung eines Schulhauses und einer Mehrzweckturnhalle in der Gemeinde Staufen bewarb sich die Beschwerdeführerin um die Arbeiten. Die Bewerbung der AG Bertschinger war verspätet. Im Hinblick auf diese erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, eine bereinigte (niedrigere) Offerte einzureichen, worauf sie an der Angemessenheit ihrer Offerte festhielt. Darauf wiederholte der Gemeinderat die Ausschreibung und teilte die Arbeiten nach Prüfung der Eingaben der Firma AG Bertschinger zu. Eine Beschwerde dagegen hat der Regierungsrat des Kantons Aargau mit Beschluss vom 20. Juni 1963 abgewiesen. Die AG Plinio Doninelli erhebt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4
![](media/link.gif)
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
2. Das Recht zur staatsrechtlichen Beschwerde steht nach Art. 88
![](media/link.gif)
BGE 89 I 278 S. 279
Beschwerde danach, wer die Verletzung eines ihm zustehenden Rechtes, eines rechtlich erheblichen Interesses auf einem Gebiete behauptet, welches die von ihm angerufene Verfassungsbestimmung beschlägt. Zur Rüge der Verletzung öffentlicher Interessen oder von Rechtssätzen, die dem Beschwerdeführer kein eigenes Recht einräumen (von organisatorischen Vorschriften usw.), ist der Bürger nicht befugt. Er wird auch nicht zugelassen zur Anfechtung von Erlassen oder Verfügungen, die angeblich einen Dritten widerrechtlich begünstigen, soweit die Aufhebung einem allgemeinen, etwa staatsbürgerlichen Interesse dienen soll (BGE 79 I 49, 158, BGE 85 I 53, BGE 86 I 284). Darauf, dass die Behörde im Submissionsverfahren die Arbeiten einem bestimmten Bewerber, nicht einem Dritten zuschlage, besteht regelmässig kein Rechtsanspruch des Bewerbers. Die aargauische Verordnung über die Vergebung öffentlicher Arbeiten und Lieferungen vom 16. Juli 1940 bestimmt ausdrücklich, dass auf die Vergebung kein Anspruch bestehe (§ 2 Abs. 2). Auch im Fall öffentlicher Ausschreibung oder eines beschränkten Wettbewerbes kann der Zuschlag unterbleiben, wobei die Gründe nicht abschliessend, sondern nur beispielsweise aufgezählt werden. Besteht aber kein Rechtsanspruch des Bewerbers auf den Zuschlag, so kann durch dessen Unterbleiben bzw. den Zuschlag der Arbeiten an einen Dritten kein Recht des Bewerbers verletzt werden, dem die Arbeiten nicht zugeschlagen werden. Er kann folgerichtig auch nicht befugt sein, mit der Beschwerde geltend zu machen, die Behörde habe die Ausschreibung der Arbeiten trotz Ablaufs der zunächst angesetzten Anmeldefrist wiederholt. Gestattet ihr doch die Verordnung, die Arbeit direkt zu übertragen, auch dann, wenn eine Ausschreibung stattgefunden hat (§ 12 Ziff. 4 Vo). Fehlt übrigens dem Beschwerdeführer die Legitimation in der Sache selbst, so ist er auch nicht befugt, Verfahrensmängel zu rügen, die sich vor dem Entscheid ergeben haben könnten (BGE 74 I 168).
BGE 89 I 278 S. 280
Hat somit die Beschwerdeführerin weder einen Rechtsanspruch auf Zuteilung der Arbeiten, noch darauf, dass die bereits einmal durchgeführte Ausschreibung nicht wiederholt wird, so fehlt es an der Voraussetzung von Art. 88
![](media/link.gif)
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.