Urteilskopf

88 III 135

21. Entscheid vom 20. November 1962 i.S. Schröder.

Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 136

BGE 88 III 135 S. 136

A.- Infolge eines Betreibungsbegehrens des Rekurrenten gegen "Eduard Sutter, Peter Merianstrasse 2, Basel", liess das Betreibungsamt Basel-Stadt am 13. April 1962 den Zahlungsbefehlin der angegebenen Wohnung zustellen. Die Zustellung wurde durch Aushändigung der Betreibungsurkunde an die dort anwesende Ehefrau des Schuldners vollzogen.
B.- Ein paar Tage später erhielt das Betreibungsamt diesen Zahlungsbefehl zurück mit dem handgeschriebenen Vermerk "In Basel abgemeldet". Eine Erkundigung bei der Einwohnerkontrolle von Basel ergab, dass sich der Schuldner am 6. Februar 1962 nach Genf abgemeldet hatte, während die Ehefrau und die Kinder als weiterhin in Basel wohnhaft gemeldet blieben. "Auftrags der Frau Klara Sutter" teilte ein Anwalt dem Betreibungsamt am 26. April 1962 mit, sie habe die Annahme des Zahlungsbefehls zuerst abgelehnt und ihn nur auf Drängen des Postboten schliesslich entgegengenommen; der Schuldner sei "zivil und militärisch" in Ascona TI angemeldet und habe dort (ohne dass eine nähere Adresse angegeben wurde) Domizil. In einer schriftlichen Erklärung vom 10. Mai 1962 bestätigte die Ehefrau, der Mann habe "diesen Zahlungsbefehl nicht zu Gesicht und nicht in seine Hände bekommen". Später gab sie dem Betreibungsamt auch dessen nähere Wohnadresse in Ascona "Via Ferrara" bekannt. Ebenso bescheinigte das Polizeiamt der Gemeinde Ascona die dort am 9. Februar 1962 erfolgte Anmeldung mit Hinterlegung des Heimatscheins und die Wohnadresse "c/o Stäheli Martha, Via Ferrara".

BGE 88 III 135 S. 137

C.- Bereits am 4. Mai 1962 hatte das Betreibungsamt auf Grund der Auskünfte der Ehefrau des Schuldners das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls dem Gläubiger mit dem Vermerk "nicht zugestellt" übermittelt. Der Gläubiger wandte fortdauernden Wohnsitz des Schuldners in Basel ein und verlangte, dass der Zahlungsbefehl als zugestellt zu behandeln sei. Gegen die Weigerung des Amtes führte der Gläubiger am 11. Mai 1962 Beschwerde mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei anzuweisen, ihm eine Zahlungsbefehlsausfertigung mit dem Vermerk "zugestellt" zuzusenden. Der Schuldner trug auf Abweisung der Beschwerde an. Er erklärte, er habe seinen Wohnsitz nach Ascona verlegt, wo er leider noch keine geeignete Wohnung für seine Familie gefunden habe. Er gedenke im italienisch-deutschen Transithandel tätig zu werden und absolviere zu diesem Zweck ein Volontariat in Locarno. Wenn er jeweils nach Deutschland reise, besuche er seine Familie für kurze Zeit in Basel, und zwar durchschnittlich viermal im Monat, jedoch meistens nicht über das Wochenende.
D.- Mit Entscheid vom 29. Oktober 1962 hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen. Sie verneint in erster Linie die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes Basel-Stadt, weil der Schuldner seinen Wohnsitz schon vor dem Tag der versuchten Zustellung des Zahlungsbefehls nach Ascona verlegt habe. Die Übergabe der Urkunde an die Ehefrau sei auch nicht etwa mangels rechtzeitiger Beschwerde von Schuldnerseite unanfechtbar geworden. Eine solche Ersatzzustellung solle nach dem gesetzgeberischen Grund des Art. 64 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 64 - 1 Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
1    Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
2    Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben.
SchKG nur im "Regelfall des gemeinsamen Haushaltens von Ehegatten" vorgenommen werden. Im übrigen sei bestritten und nicht erwiesen, dass der Schuldner den Zahlungsbefehl auch persönlich erhielt und es versäumte, binnen gesetzlicher Frist Beschwerde zu führen.
E.- Mit vorliegendem Rekurse hält der Gläubiger an der Beschwerde fest.
BGE 88 III 135 S. 138

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Ob die Ehefrau des Schuldners es unterliess, ihm den Zahlungsbefehl unverzüglich zu übermitteln, oder ob dieser Betreibungsakt mangels rechtzeitiger Beschwerdeführung rechtskräftig geworden ist, ist nicht abgeklärt und kann dahingestellt bleiben. Wie dem auch sei, hätte der Schuldner die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes Basel-Stadt nicht mit Erfolg bestreiten können, und demgemäss ist nun auch die Beschwerde des Gläubigers gegen die nachträgliche Verneinung dieser Zuständigkeit durch das genannte Amt im Gegensatze zum angefochtenen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde zu schützen. Der Schuldner hat nach wie vor seine Familie in Basel. Er besucht sie nach seiner eigenen Darstellung in kürzeren Zeitabständen, etwa viermal im Monat. Dass dies mit Reisen nach Deutschland verbunden sein und nicht am Wochenende geschehen soll, ändert nichts daran, dass der Schuldner in Basel Lebensbeziehungen hat, denen gegenüber sein Aufenthalt in Ascona als nebensächlich erscheint. Ebenfalls nach seiner eigenen Darstellung absolviert er "zur Zeit" in Locarno ein Volontariat, was der Natur der Sache nach eine vorübergehende Tätigkeit darstellt. Zukunftspläne bestimmter Art, die ein dauerndes Verweilen in Ascona erforderten, werden nicht genannt. Die Angabe, der Schuldner habe an diesem Ort eine Familienwohnung gesucht, aber noch keine gefunden, ist unerheblich. Einmal vermöchte die Absicht, die Familie in Zukunft am neuen Ort ansässig zu machen, keine bereits erfolgte Wohnsitzverlegung darzutun. Sodann lässt der Schuldner nichts darüber verlauten, was er in dieser Hinsicht unternommen hat. Für die Entscheidung der Frage, ob und wo jemand Wohnsitz habe, sind seine gesamten Lebensverhältnisse zu berücksichtigen. Dabei ist der Mittelpunkt des Lebens
BGE 88 III 135 S. 139

auch für den Berufsmann dort zu suchen, wo seine persönlichen Interessen liegen, namentlich am Ort, wo seine Familie weilt, die er, soweit es ihm seine berufliche Tätigkeit erlaubt, immer wieder aufsucht (vgl. EGGER, 2. Auflage, N. 19 und 26 zu Art. 23
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
ZGB; TH. HOLENSTEIN, Der privatrechtliche Wohnsitz im schweizerischen Recht, S. 75 ff.; A. LENZI, Die Betreibungsstände nach dem schweizerischen SchKG, S. 15/16). Das gilt um so mehr bei einer Betätigung vorübergehender Art (vgl.BGE 69 I 78,BGE 78 I 316,BGE 79 I 26, BGE 82 II 573 /74). Hier hat der Schuldner nach dem Gesagten einen wirklichen Wohnsitz in Basel behalten, nicht bloss einen fiktiven im Sinne des Art. 24 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 24 - 1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
1    Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
2    Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.
ZGB, der nach der Sondervorschrift des Art. 48
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 48 - Schuldner, welche keinen festen Wohnsitz haben, können da betrieben werden, wo sie sich aufhalten.
SchKG nicht als ordentlicher Betreibungsort gelten könnte (vgl. BGE 82 III 13 mit Hinweisen). Wo die Ausweisschriften hinterlegt sind, ist, wie allgemein anerkannt wird, nicht entscheidend und fällt gegenüber den persönlichen Lebensbeziehungen und Interessen nicht ins Gewicht (vgl.BGE 41 I 454,BGE 42 I 95; TH. HOLENSTEIN, a.a.O. S. 83).
2. Nach Art. 64
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 64 - 1 Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
1    Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
2    Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben.
SchKG werden die Betreibungsurkunden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Da Sutter seinen wirklichen Wohnsitz in Basel behalten hatte, bestand nicht nur der dortige Betreibungsort weiter, sondern es war auch die Zustellung in der Wohnung zulässig, wo der Schuldner seine Familie hat und wohin er in kurzen Zeitabständen zurückzukehren pflegt. Für die Zustellung war also nicht die Vorschrift des Art. 66 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124
SchKG massgebend, die bei einem nicht am Orte der Betreibung befindlichen Wohnsitz gilt (vgl.BGE 68 III 146ff.). Ob der Schuldner aus Gründen der Angemessenheit hätte mit einem zuvor an das Betreibungsamt gerichteten Gesuche verlangen können, dass der zweite in Art. 64 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 64 - 1 Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
1    Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
2    Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben.
SchKG vorgesehene Weg der Zustellung beschritten, nämlich der (auswärtige) Ort der Arbeitsausübung berücksichtigt werde, kann offen bleiben. Denn ein solches Gesuch
BGE 88 III 135 S. 140

war nicht gestellt worden, und es steht dahin, ob dem Schuldner überhaupt daran lag, Betreibungsurkunden an der Stätte seines Volontariates in Locarno zu erhalten, wo er übrigens wegen seiner vielen Reisen nach Basel und Deutschland oft nicht anzutreffen gewesen wäre. Somit muss es bei der rechtmässig an die Ehefrau erfolgten Zustellung sein Bewenden haben, wobei dem Schuldner das Recht vorbehalten blieb, unter den Voraussetzungen des Art. 77
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 77 - 1 Wechselt während des Betreibungsverfahrens der Gläubiger, so kann der Betriebene einen Rechtsvorschlag noch nachträglich bis zur Verteilung oder Konkurseröffnung anbringen.143
1    Wechselt während des Betreibungsverfahrens der Gläubiger, so kann der Betriebene einen Rechtsvorschlag noch nachträglich bis zur Verteilung oder Konkurseröffnung anbringen.143
2    Der Betriebene muss den Rechtsvorschlag innert zehn Tagen, nachdem er vom Gläubigerwechsel Kenntnis erhalten hat, beim Richter des Betreibungsortes schriftlich und begründet anbringen und die Einreden gegen den neuen Gläubiger glaubhaft machen.144
3    Der Richter kann bei Empfang des Rechtsvorschlags die vorläufige Einstellung der Betreibung verfügen; er entscheidet über die Zulassung des Rechtsvorschlages nach Einvernahme der Parteien.
4    Wird der nachträgliche Rechtsvorschlag bewilligt, ist aber bereits eine Pfändung vollzogen worden, so setzt das Betreibungsamt dem Gläubiger eine Frist von zehn Tagen an, innert der er auf Anerkennung seiner Forderung klagen kann. Nutzt er die Frist nicht, so fällt die Pfändung dahin.145
5    Das Betreibungsamt zeigt dem Schuldner jeden Gläubigerwechsel an.146
SchKG einen nachträglichen Rechtsvorschlag anzubringen.
3. Der Rekurs ist gemäss dem in kantonaler Instanz gestellten Beschwerdeantrag dahin gutzuheissen, dass das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls den Vermerk "zugestellt" zu tragen hat. Der vor Bundesgericht beantragte Zusatz "kein Rechtsvorschlag" fällt als unzulässige Ergänzung des Begehrens (Art. 79 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 64 - 1 Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
1    Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
2    Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben.
Satz 2 OG) ausser Betracht. Das Betreibungsamt wird aber von sich aus im Gläubigerdoppel anzugeben haben, ob Recht vorgeschlagen wurde oder nicht.
Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und das Betreibungsamt Basel-Stadt angewiesen, dem Rekurrenten (Gläubiger) eine Ausfertigung des Zahlungsbefehls Nr. 75737 mit dem Vermerk "zugestellt" zuzusenden.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 88 III 135
Datum : 20. November 1962
Publiziert : 31. Dezember 1963
Quelle : Bundesgericht
Status : 88 III 135
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Wohnsitz des Schuldners - als Ort der Betreibung (Art. 46 Abs. 1 SchKG); - als Ort der Zustellung der Betreibungsurkunden,


Gesetzesregister
OG: 79
SchKG: 46 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 46 - 1 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
1    Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
2    Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.
3    Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.83
4    Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.84
48 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 48 - Schuldner, welche keinen festen Wohnsitz haben, können da betrieben werden, wo sie sich aufhalten.
64 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 64 - 1 Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
1    Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
2    Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben.
66 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 77 - 1 Wechselt während des Betreibungsverfahrens der Gläubiger, so kann der Betriebene einen Rechtsvorschlag noch nachträglich bis zur Verteilung oder Konkurseröffnung anbringen.143
1    Wechselt während des Betreibungsverfahrens der Gläubiger, so kann der Betriebene einen Rechtsvorschlag noch nachträglich bis zur Verteilung oder Konkurseröffnung anbringen.143
2    Der Betriebene muss den Rechtsvorschlag innert zehn Tagen, nachdem er vom Gläubigerwechsel Kenntnis erhalten hat, beim Richter des Betreibungsortes schriftlich und begründet anbringen und die Einreden gegen den neuen Gläubiger glaubhaft machen.144
3    Der Richter kann bei Empfang des Rechtsvorschlags die vorläufige Einstellung der Betreibung verfügen; er entscheidet über die Zulassung des Rechtsvorschlages nach Einvernahme der Parteien.
4    Wird der nachträgliche Rechtsvorschlag bewilligt, ist aber bereits eine Pfändung vollzogen worden, so setzt das Betreibungsamt dem Gläubiger eine Frist von zehn Tagen an, innert der er auf Anerkennung seiner Forderung klagen kann. Nutzt er die Frist nicht, so fällt die Pfändung dahin.145
5    Das Betreibungsamt zeigt dem Schuldner jeden Gläubigerwechsel an.146
ZGB: 23 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
24
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 24 - 1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
1    Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
2    Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.
BGE Register
41-I-448 • 42-I-92 • 69-I-74 • 78-I-313 • 79-I-23 • 82-II-570 • 82-III-12 • 88-III-135
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • betreibungsamt • zahlungsbefehl • familie • basel-stadt • betreibungsurkunde • monat • deutschland • reis • tag • bundesgericht • betreibungsort • ehegatte • gesuch an eine behörde • zahl • angabe • betreibungsbegehren • persönliches interesse • kantonales rechtsmittel • rechtsvorschlag • gemeinsamer haushalt • gewicht • angewiesener • mann • sachverhalt • gesetzliche frist • einwohnerkontrolle • schweizerisches recht • kommunikation • nachträglicher rechtsvorschlag • leben • heimatschein • gemeinde • frage • weiler • adresse
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