Urteilskopf
86 IV 65
18. Entscheid der Anklagekammer vom 8. April 1960 i.S. Pache gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und Untersuchungsrichter des Kantons Waadt.
Regeste (de):
Regeste (fr):
Regesto (it):
Sachverhalt ab Seite 66
BGE 86 IV 65 S. 66
A.- Pache, vormals in Vaduz, nunmehr in der Waadt wohnhaft, wird beschuldigt, im Jahre 1958 durch die von ihm geleitete Firma Etablissement Transcrédit in Vaduz zum Nachteil verschiedener Personen in Zürich wucherische Darlehensgeschäfte getätigt zu haben. So sollen drei Personen, die sich auf Grund von Prospekten oder Inseraten um Darlehen an die genannte Firma gewandt hatten, nach Ausstellung der von dieser verlangten Schuldanerkennungen und (verbürgten) Darlehenswechsel Beträge von Fr. 1000.--, Fr. 1500.-- und Fr. 2000.-- erhalten haben, die zu ungefähr 30% jährrlich zu verzinsen waren. Die Verhandlungen zwischen der Firma und den Borgern waren nach den Akten ausschliesslich auf dem Korrespondenzweg geführt worden.
B.- Von der Bezirksanwaltschaft Zürich aufgefordert, sich zur Sache vernehmen zu lassen, bestritt Pache die örtliche Zuständigkeit der Zürcher Behörden, indem er geltend machte, die Darlehensverträge seien in Vaduz abgeschlossen worden und dort sei auch der Erfolg eingetreten.
BGE 86 IV 65 S. 67
Die Einrede der Unzuständigkeit wurde in zweiter Instanz von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Verfügung vom 9. Dezember 1959 abgewiesen.
C.- Mit Eingabe vom 19. Februar/11. März 1960 ersucht Pache die Anklagekammer des Bundesgerichtes um Bestimmung des Gerichtsstandes. Er beantragt, es sei den Behörden des Kantons Zürich die örtliche Zuständigkeit abzusprechen, eventuell sei der Kanton Waadt gemäss Art. 348 Abs. 1
StGB als Wohnsitzkanton mit der Sache zu befassen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt im Einvernehmen mit dem Untersuchungsrichter der Waadt Abweisung des Gesuches.
Erwägungen
Die Anklagekammer zieht in Erwägung:
1. Das Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes nach Art. 264
BStP ist an keine gesetzliche Frist gebunden. Der Beschuldigte hat daher formell das Recht, bis zu seiner Aburteilung die Anklagekammer anzurufen (BGE 85 IV 209); dies auch dann, wenn dem Begehren ein kantonales Verfahren vorausgegangen ist, in welchem die Einrede der örtlichen Zuständigkeit Gegenstand einer besonderen Entscheidung der mit der Strafuntersuchung befassten oder einer dieser übergeordneten Behörde (Rekursinstanz) bildete. Damit ist allerdings nicht gesagt, dass der Beschuldigte mit dem Weiterzug des über die Zuständigkeitsfrage ergangenen kantonalen Entscheides beliebig lange zuwarten dürfe. Die Anklagekammer hat gegenteils stets verlangt, dass der Beschuldigte, der den Gerichtsstand bestreiten will, das in einem Zeitpunkt tue, in dem das Verfahren noch nicht soweit gediehen ist, dass sich eine Änderung des Gerichtsstandes mit dem Erfordernis einer raschen Abwicklung der Strafverfolgung nicht mehr verträgt (BGE 72 IV 194, BGE 85 IV 209).
In Anwendung dieser Grundsätze könnte sich fragen, ob das vorliegende Gesuch, das erst drei Monate nach dem Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich bei der Anklagekammer eingereicht wurde, nicht
BGE 86 IV 65 S. 68
verspätet sei. Indessen wird eine solche Verspätung weder von den beteiligten kantonalen Behörden geltend gemacht, noch ist den dem Bundesgericht eingereichten Akten zu entnehmen, dass die Untersuchung in der Zwischenzeit bereits soweit vorangeschritten sei, dass sie unmittelbar vor dem Abschluss stehe und sich aus diesem Grunde ein Wechsel des Gerichtsstandes nicht mehr verantworten liesse. Es ist daher zu prüfen, ob das Gesuch nach den gesetzlichen Normen begründet sei.
2. Nach Art. 346 Abs. 1
StGB sind für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde. Liegt nur der Ort, wo der Erfolg eingetreten ist oder eintreten sollte, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig. Dass die strafbaren Handlungen, deren Pache beschuldigt wird, in der Schweiz ausgeführt worden seien, hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich in ihrer Verfügung vom 9. Dezember 1959 nicht angenommen. Sie hielt jedoch dafür, dass der deliktische Erfolg in Zürich eingetreten sei. Der Wortlaut des Gesetzes (Art. 157
StGB) lasse deutlich erkennen, dass die Erfüllung des Tatbestandes durch das "Gewährenlassen" oder "Versprechenlassen" von Vermögensleistungen eine Tätigkeit des Bewucherten voraussetze. So hätten denn im vorliegenden Fall die ausgebeuteten Personen die ihnen auf dem Korrespondenzweg aus Vaduz zugestellten Unterlagen prüfen, die Darlehensverträge unterzeichnen und die Vertragsinstrumente dem Beschuldigten zurücksenden müssen. Ihre Tätigkeit sei, auch wenn zivilrechtlich die Darlehensverträge damit nicht als zustandegekommen betrachtet werden könnten, dem strafrechtlich relevanten Erfolg zuzurechnen. Dieser sei zumindest sowohl in Zürich als auch in Vaduz eingetreten. Demgegenüber wendet der Gesuchsteller ein, die Staatsanwaltschaft gehe von einem unrichtigen Begriff des Erfolges im Sinne des Art. 346 Abs. 1
StGB aus. Sie übersehe,
BGE 86 IV 65 S. 69
dass in der Tatbestandsumschreibung des Art. 157
StGB nichts davon stehe, dass der Bewucherte dem Wucherer etwas gewähre oder verspreche; vielmehr gehöre zum Wesen des Wucherdeliktes, dass der Täter sich etwas gewähren oder versprechen lasse, er somit die Offerte des Opfers annehme. Des Wuchers macht sich gemäss Art. 157
StGB schuldig, wer die Notlage, die Abhängigkeit, die Geistesschwäche, die Unerfahrenheit, die Charakterschwäche oder den Leichtsinn einer Person ausbeutet, um sich oder einem andern für eine Vermögensleistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen zu lassen, die mit der Leistung in einem offenbaren Missverhältnis stehen. Danach genügt, dass die Ausbeutung zum Mittel gemacht werde, um einen auf Austausch von Vermögensleistungen gerichteten Vertrag, in welchem Leistung und Gegenleistung in einem offenbaren Missverhältnis stehen, zustande zu bringen (BGE 80 IV 18). Vollendet ist das Verbrechen mit dem Abschluss des wucherischen Geschäftes. Vorher kann, was auch der Gesuchsteller anerkennt, Versuch gegeben sein, indem sich beispielsweise die Verhandlungen über den abzuschliessenden Vertrag zerschlagen, weil sich der Auszubeutende noch rechtzeitig eines Besseren besinnt (THORMANN/v. OVERBECK, Kommentar, N. 11 und LOGOZ, Kommentar, N. 5 zu Art. 157). In jedem Falle wird der Tatbestand entscheidend durch das Merkmal der Ausbeutung geprägt, die notwendigerweise ein Opfer voraussetzt, von dem sich der Täter die wucherischen Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt. Durch diese Ausbeutung wird der Bewucherte nicht bloss im Sinne einer "Fernwirkung", sondern unmittelbar betroffen, unbekümmert darum, ob er mit dem Geschädigten identisch sei oder nicht (vgl. BGE 80 IV 18). Entsprechend tritt denn auch der verbrecherische Erfolg mindestens teilweise schon dort ein, wo der Bewucherte auf Veranlassung des Wucherers tätig wird, von wo aus er die von diesem ausbedungenen Vermögensleistungen gewährt oder verspricht
BGE 86 IV 65 S. 70
(anderer Auffassung, HAFTER, Lehrbuch, Bes. Teil I S. 303 und LOGOZ, Kommentar, N. 5 zu Art. 157; vgl. ferner für die unerlaubte Handlung auf dem Gebiete des ZivilrechtesBGE 76 II 111). Dass im vorliegenden Fall die wucherischen Darlehensverträge zivilrechtlich erst mit der Entgegennahme der Willenserklärung der Bewucherten durch den Gesuchsteller zustandekamen, steht der Bestimmung des Gerichtsstandes nach Art. 346 Abs. 1
Satz 2 StGB nicht entgegen. Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist lediglich, dass die Strafverfolgung einer Tat in Frage steht, die - auch als Distanzdelikt - gemäss Art. 7
StGB im Inland verübt wurde. Das ist bei den dem Gesuchsteller vorgeworfenen strafbaren Handlungen, deren Erfolg, wie ausgeführt, nach der Aktenlage zumindest teilweise in der Schweiz eingetreten ist, der Fall.
3. Für die Anwendung von Art. 348
StGB bleibt daher kein Raum. Diese Bestimmung gilt bloss subsidiär, nämlich dann, wenn der Tatort sich im Ausland befindet oder nicht ermittelt werden kann. Der Gerichtsstand des in der Schweiz gelegenen Erfolgsortes geht somit wie derjenige des Ausführungsortes den Gerichtsständen aus Art. 348
StGB vor (vgl.BGE 68 IV 54,BGE 73 IV 59).
Dispositiv
Demnach erkennt die Anklagekammer:
Das Gesuch wird abgewiesen.
86 IV 65
18. Entscheid der Anklagekammer vom 8. April 1960 i.S. Pache gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und Untersuchungsrichter des Kantons Waadt.
Regeste (de):
- Art. 264
BStP. - Bis zu welchem Zeitpunkt kann der Beschuldigte die Anklagekammer zur Bestimmung des Gerichtsstandes anrufen, wenn dem Begehren ein kantonales Verfahrehren vorausgegangen ist, in welchem über die Zuständigkeitsfrage entschieden wurde (Erw. 1)?
- Art. 346 Abs. 1
Satz 2, Art. 348
StGB. - 1. Gerichtsstand des Erfolgsortes bei Wucher, begangen durch Gewährung von Darlehen seitens eines im Ausland befindlichen Kreditinstituts an in der Schweiz wohnhafte Personen (Erw. 2).
- 2. Der Gerichtsstand des Erfolgsortes geht den Gerichtsständen aus Art. 348
StGB vor (Erw. 3).
Regeste (fr):
- Art. 264 PPF.
- Jusqu'à quel moment l'accusé peut-il saisir la Chambre d'accusation en vue de faire fixer le for, lorsque la requête a été précédée d'une procédure cantonale au cours de laquelle la question de compétence a été tranchée (consid. 1)?
- Art. 346 al. 1, deuxième phrase, art. 348 CP.
- 1. For du lieu où le résultat s'est produit en cas d'usure commise par un institut de crédit se trouvant à l'étranger et accordant des prêts à des personnes domiciliées en Suisse (consid. 2).
- 2. Le for du lieu où le résultat s'est produit prime les fors découlant de l'art. 348 CP (consid. 3).
Regesto (it):
- Art. 264 PPF.
- Fino a che momento l'accusato può adire la Camera d'accusa al fine di far designare il foro, qualora la richiesta sia stata preceduta da una procedura cantonale, nel corso della quale è stata decisa la questione di competenza (consid. 1)?
- Art. 346 cp. 1, seconda frase, art. 348 CP.
- 1. Foro del luogo in cui l'evento si è verificato in caso d'usura commessa da un istituto di credito trovantesi all'estero e che concede prestiti a persone domiciliate in Svizzera (consid. 2).
- 2. Il foro del luogo in cui l'evento si è verificato è preminente sui fori di cui all'art. 348 CP (consid.3).
Sachverhalt ab Seite 66
BGE 86 IV 65 S. 66
A.- Pache, vormals in Vaduz, nunmehr in der Waadt wohnhaft, wird beschuldigt, im Jahre 1958 durch die von ihm geleitete Firma Etablissement Transcrédit in Vaduz zum Nachteil verschiedener Personen in Zürich wucherische Darlehensgeschäfte getätigt zu haben. So sollen drei Personen, die sich auf Grund von Prospekten oder Inseraten um Darlehen an die genannte Firma gewandt hatten, nach Ausstellung der von dieser verlangten Schuldanerkennungen und (verbürgten) Darlehenswechsel Beträge von Fr. 1000.--, Fr. 1500.-- und Fr. 2000.-- erhalten haben, die zu ungefähr 30% jährrlich zu verzinsen waren. Die Verhandlungen zwischen der Firma und den Borgern waren nach den Akten ausschliesslich auf dem Korrespondenzweg geführt worden.
B.- Von der Bezirksanwaltschaft Zürich aufgefordert, sich zur Sache vernehmen zu lassen, bestritt Pache die örtliche Zuständigkeit der Zürcher Behörden, indem er geltend machte, die Darlehensverträge seien in Vaduz abgeschlossen worden und dort sei auch der Erfolg eingetreten.
BGE 86 IV 65 S. 67
Die Einrede der Unzuständigkeit wurde in zweiter Instanz von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Verfügung vom 9. Dezember 1959 abgewiesen.
C.- Mit Eingabe vom 19. Februar/11. März 1960 ersucht Pache die Anklagekammer des Bundesgerichtes um Bestimmung des Gerichtsstandes. Er beantragt, es sei den Behörden des Kantons Zürich die örtliche Zuständigkeit abzusprechen, eventuell sei der Kanton Waadt gemäss Art. 348 Abs. 1
StGB als Wohnsitzkanton mit der Sache zu befassen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt im Einvernehmen mit dem Untersuchungsrichter der Waadt Abweisung des Gesuches. Erwägungen
Die Anklagekammer zieht in Erwägung:
1. Das Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes nach Art. 264
BStP ist an keine gesetzliche Frist gebunden. Der Beschuldigte hat daher formell das Recht, bis zu seiner Aburteilung die Anklagekammer anzurufen (BGE 85 IV 209); dies auch dann, wenn dem Begehren ein kantonales Verfahren vorausgegangen ist, in welchem die Einrede der örtlichen Zuständigkeit Gegenstand einer besonderen Entscheidung der mit der Strafuntersuchung befassten oder einer dieser übergeordneten Behörde (Rekursinstanz) bildete. Damit ist allerdings nicht gesagt, dass der Beschuldigte mit dem Weiterzug des über die Zuständigkeitsfrage ergangenen kantonalen Entscheides beliebig lange zuwarten dürfe. Die Anklagekammer hat gegenteils stets verlangt, dass der Beschuldigte, der den Gerichtsstand bestreiten will, das in einem Zeitpunkt tue, in dem das Verfahren noch nicht soweit gediehen ist, dass sich eine Änderung des Gerichtsstandes mit dem Erfordernis einer raschen Abwicklung der Strafverfolgung nicht mehr verträgt (BGE 72 IV 194, BGE 85 IV 209).In Anwendung dieser Grundsätze könnte sich fragen, ob das vorliegende Gesuch, das erst drei Monate nach dem Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich bei der Anklagekammer eingereicht wurde, nicht
BGE 86 IV 65 S. 68
verspätet sei. Indessen wird eine solche Verspätung weder von den beteiligten kantonalen Behörden geltend gemacht, noch ist den dem Bundesgericht eingereichten Akten zu entnehmen, dass die Untersuchung in der Zwischenzeit bereits soweit vorangeschritten sei, dass sie unmittelbar vor dem Abschluss stehe und sich aus diesem Grunde ein Wechsel des Gerichtsstandes nicht mehr verantworten liesse. Es ist daher zu prüfen, ob das Gesuch nach den gesetzlichen Normen begründet sei.
2. Nach Art. 346 Abs. 1
StGB sind für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde. Liegt nur der Ort, wo der Erfolg eingetreten ist oder eintreten sollte, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig. Dass die strafbaren Handlungen, deren Pache beschuldigt wird, in der Schweiz ausgeführt worden seien, hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich in ihrer Verfügung vom 9. Dezember 1959 nicht angenommen. Sie hielt jedoch dafür, dass der deliktische Erfolg in Zürich eingetreten sei. Der Wortlaut des Gesetzes (Art. 157
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 157 |
||||||
| Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen,wer eine wucherische Forderung erwirbt und sie weiterveräussert oder geltend macht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
StGB aus. Sie übersehe, BGE 86 IV 65 S. 69
dass in der Tatbestandsumschreibung des Art. 157
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 157 |
||||||
| Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen,wer eine wucherische Forderung erwirbt und sie weiterveräussert oder geltend macht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 157 |
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| Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen,wer eine wucherische Forderung erwirbt und sie weiterveräussert oder geltend macht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
BGE 86 IV 65 S. 70
(anderer Auffassung, HAFTER, Lehrbuch, Bes. Teil I S. 303 und LOGOZ, Kommentar, N. 5 zu Art. 157; vgl. ferner für die unerlaubte Handlung auf dem Gebiete des ZivilrechtesBGE 76 II 111). Dass im vorliegenden Fall die wucherischen Darlehensverträge zivilrechtlich erst mit der Entgegennahme der Willenserklärung der Bewucherten durch den Gesuchsteller zustandekamen, steht der Bestimmung des Gerichtsstandes nach Art. 346 Abs. 1
Satz 2 StGB nicht entgegen. Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist lediglich, dass die Strafverfolgung einer Tat in Frage steht, die - auch als Distanzdelikt - gemäss Art. 7
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 7 |
||||||
| Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn: | ||||||
| die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; | ||||||
| der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und | ||||||
| nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird. | ||||||
| Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen oder Vergehen nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn: | ||||||
| das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft; oder | ||||||
| der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird. | ||||||
| Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes. | ||||||
| Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK [1], in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn: | ||||||
| ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; | ||||||
| die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist. | ||||||
| Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist. | ||||||
| [1] SR 0.101 | ||||||
3. Für die Anwendung von Art. 348
StGB bleibt daher kein Raum. Diese Bestimmung gilt bloss subsidiär, nämlich dann, wenn der Tatort sich im Ausland befindet oder nicht ermittelt werden kann. Der Gerichtsstand des in der Schweiz gelegenen Erfolgsortes geht somit wie derjenige des Ausführungsortes den Gerichtsständen aus Art. 348
StGB vor (vgl.BGE 68 IV 54,BGE 73 IV 59).Dispositiv
Demnach erkennt die Anklagekammer:
Das Gesuch wird abgewiesen.
Gesetzesregister
BStP 264
StGB 7
StGB 157
StGB 346StGB 348
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 7 |
||||||
| Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn: | ||||||
| die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; | ||||||
| der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und | ||||||
| nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird. | ||||||
| Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen oder Vergehen nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn: | ||||||
| das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft; oder | ||||||
| der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird. | ||||||
| Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes. | ||||||
| Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK [1], in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn: | ||||||
| ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; | ||||||
| die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist. | ||||||
| Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist. | ||||||
| [1] SR 0.101 | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 157 |
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| Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen,wer eine wucherische Forderung erwirbt und sie weiterveräussert oder geltend macht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||