S. 58 / Nr. 16 Verfahren (d)

BGE 73 IV 58

16. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer vom 1. März 1947 i.S.
Anklagekammer des Kantons Bern gegen Procureur général du canton de Vaud.


Seite: 58
Regeste:
1. Art. 349 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 349
, 350 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB. Der Gerichtsstand der ersten
Untersuchung kann nur in einem Kanton begründet werden, dem an sich in der
betreffenden Sache Gerichtsbarkeit zusteht.
2. Art. 346 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
. StGB. Konkurrenz der Gerichtsstände des Begehungsortes (Art.
346 Abs. 1 Satz 1), des Wohnortes (Art. 348 Abs. 1 Satz 1) und des Heimatortes
(Art. 348 Abs. 1 Satz 2) beim Zusammentreffen mehrerer, zum Teil durch
Mittäter verübter strafbaren Handlungen, wobei Art. 350 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
und Art. 349
Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 349
StGB den Konflikt nicht lösen. Der Gerichtsstand des Begehungsortes
geht den beiden andern vor, der Gerichtsstand des Wohnortes jenem der Heimat.
1. Art. 349 al. 2, 350 ch. 1 al. 2 CP. La première instruction ne peut créer
de for que dans un canton dont les autorités sont compétentes pour poursuivre
l'infraction
2. Art. 346 ss. CP. Conflit entre le for du lieu de commission (art. 346 al.
1, 1e phrase), le for du domicile (art. 348 al. 1, le phrase) et celui du lieu
d'origine (art. 348 al. 1, 2e phrase) en cas de concours d'infractions
commises par plusieurs coauteurs. Lorsque le conflit n'est pas résolu par les
art. 350 ch. 1 et 349 al. 2 le for du lieu de commission a la priorité sur les
deux autres; le for du domicile prime celui du lieu d'origine.
1. Art. 349, cp. 2, 350 cifra 1, cp. 2 CP. Il primo atto d'istruzione può
creare il foro soltanto nel Cantone, le cui autorità sono competenti per
perseguire il reato.
2. Art. 346 e seg. CP. Conflitto tra il foro del luogo del resto (art. 346 cp.
1, prima frase), il foro del domicilio (art. 348, cp. 1, prima frase) e quello
del luogo d'origine (art. 348 cp. 1, seconda frase) in caso di concorso di
reati commessi da parecchi coautori. Se il conflitto non è risolto dagli art.
360, cifra 1, e 349 op. 2 il foro del luogo del reato ha la priorità sui due
altri; il foro dei domicilio ha la precedenza su quello del luogo d'origine.

Aus den Erwägungen:
Demnach kann es sich nur noch fragen, ob die Brüder J. im Kanton Waadt oder im
Kanton Freiburg, wo sie heimatberechtigt sind, verfolgt werden müssen.
L.J. hat den Gerichtsstand sowohl für die in Lausanne als auch für die in
Frankreich ausgeführten Handlungen im Kanton Waadt; für erstere nach Art. 346
Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 349
Satz 1, für letztere nach Art 348 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 349
.Satz 1 StGB weil er in

Seite: 59
Lausanne wohnt. H. J., der ausschliesslich in Frankreich gehandelt hat und
dort wohnt, könnte dagegen nach der Regel von Art. 348 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 349
Satz 2 nur von
den Behörden seines freiburgischen Heimatortes verfolgt werden. Art. 349 Abs.
2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 349
StGB will indessen, dass Mittäter an ein und demselben Orte verfolgt werden,
und zwar dort, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird. Als solcher Ort
scheidet Bern aus, denn der Gerichtsstand der Prävention kann nicht irgendwo,
sondern nur in einem Kanton begründet werden, dem an sich in der betreffenden
Sache Gerichtsbarkeit zusteht (BGE 72 IV 92 ff.). Anderseits lässt sich nach
der Regel über die Prävention im vorliegenden Falle nicht bestimmen, ob Waadt
oder Freiburg zur Verfolgung der Beschuldigten verpflichtet sei, denn in
keinem der beiden Kantone ist bisher eine Untersuchung angehoben worden.
Insbesondere haben die Behörden des Kantons Waadt noch nichts getan, als der
Anklagekammer des Bundesgerichts eine Vernehmlassung auf das Gesuch der
bernischen Behörden eingereicht, was keine Untersuchungshandlung ist. Der
Konflikt kann auch nicht in analoger Anwendung von Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1
gelöst werden, da zur Verfolgung der mit der schwersten Strafe bedrohten
Verbrechen (Erpressung, Betrug, falsches Zeugnis) nicht ausschliesslich der
eine der beiden Kantone Waadt und Freiburg Gerichtsbarkeit hat. Dagegen gibt
die Überlegung den Ausschlag, dass in erster Linie am Tatort verfolgt werden
soll und die Gerichtsstände von Art. 348
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 349
StGB nur aushilfsweise vorgesehen
sind für Fälle, in denen sich der Tatort im Auslande befindet oder nicht
ermittelt werden kann. Es ginge gegen einen Grundgedanken des Gesetzes, dem
Gerichtsstand aus Art. 348 vor dem konkurrierenden Gerichtsstande aus Art. 346
den Vorzug zu geben. Im vorliegenden Falle besteht hiezu umsoweniger Anlass,
als Art. 348 bloss für einen der beiden Beschuldigten nach dem Heimatprinzip
auf den freiburgischen Gerichtsstand weist, für den anderen Beschuldigten
dagegen nach dem Wohnortsprinzip auf den waadtländischen, also gerade auf den,

Seite: 60
der für einen Teil der Handlungen Gerichtsstand des Tatortes ist. Das
Wohnortsprinzip geht aber nach der Fassung des Art. 348 dem Heimatprinzip vor;
am Heimatort wird der Täter für die im Auslande verübte Tat nur verfolgt, wenn
er in der Schweiz keinen Wohnort hat. Die Brüder J. sind daher im Kanton Waadt
zu verfolgen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 73 IV 58
Datum : 01. Januar 1947
Publiziert : 01. März 1947
Quelle : Bundesgericht
Status : 73 IV 58
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : 1. Art. 349 Abs. 2, 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Der Gerichtsstand der ersten Untersuchung kann nur in...


Gesetzesregister
StGB: 346  348  349 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 349
350
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
BGE Register
72-IV-92 • 73-IV-58
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
waadt • beschuldigter • anklagekammer • heimatort • begehungsort • frankreich • lausanne • schweizer bürgerrecht • strafuntersuchung • falsches zeugnis • betrug • strafbare handlung • wille • frage • bundesgericht • weiler • erpressung