Urteilskopf
86 IV 41
13. Urteil des Kassationshofes vom 8. April 1960 i.S. Polizeirichteramt Zürich gegen Gautschi.
Regeste (de):
Regeste (fr):
Regesto (it):
BGE 86 IV 41 S. 41
A.- Lüthy und Wieser, die beide als Lastwagenführer bei der Firma Paul Gautschi AG, Zürich, angestellt sind, unterliessen es, der erste von Mitte Oktober bis Ende Dezember 1958, der zweite von Mitte November 1958 bis Mitte März 1959, das Kontrollheft über die Arbeits- und Präsenzzeit zu führen. Am 23. Juni 1959 verfällte das Polizeirichteramt der Stadt Zürich Max Gautschi, Geschäftsführer der Firma Paul Gautschi AG, in eine Busse von Fr. 30.-, indem es ihn beschuldigte, er habe die beiden Angestellten pflichtwidrig nicht zu der in Art. 7 Abs. 1
der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer vom 4. Dezember 1933 (ARV) vorgeschriebenen Führung des Kontrollheftes angehalten.
B.- Auf Begehren des Gebüssten sprach ihn der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich am 29. Januar 1960 frei. Der Einzelrichter hält unter Hinweis auf ein Urteil des zürcherischen Obergerichtes
BGE 86 IV 41 S. 42
vom 8. September 1958 dafür, Art. 7 Abs. 2
ARV enthalte keine Verpflichtung der Arbeitgeber, die ihnen unterstellten Motorfahrzeugführer zur Führung des vorgeschriebenen Kontrollheftes anzuhalten.
C.- Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das freisprechende Urteil des Einzelrichters sei aufzuheben und die Sache zur Verurteilung des Verzeigten wegen Übertretung von Art. 7 Abs. 2
ARV an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. Art. 3
ARV stellt Vorschriften über die Höchstdauer der Arbeits- und Präsenzzeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer auf, und Art. 7 Abs. 1
ARV verpflichtet diese, über ihre Arbeits- und Präsenzzeiten Kontrolle zu führen. Abs. 2 dieser Bestimmung schreibt sodann vor: "Zur Durchführung der Kontrolle wird von der kantonalen Behörde ein Kontrollheft abgegeben, das vom Motorfahrzeugführer nach der im Anhang dargelegten Weise täglich nachzuführen ist. Der Arbeitgeber oder dessen Vertreter hat diese Angaben des Arbeitnehmers jeweils spätestens am Ende einer Kalenderwoche unterschriftlich zu bestätigen."
2. Nach dem klaren Wortlaut des Art. 7 Abs. 1
und 2
ARV sind die Pflichten, welche die Verordnung Arbeitnehmern und Arbeitgebern bezüglich der Kontrolle der Arbeits- und Präsenzzeiten auferlegt, eindeutig abgegrenzt. Zur Führung des Kontrollheftes sind nur die berufsmässigen Motorfahrzeugführer verpflichtet, die selber im gewerbsmässigen Personentransport tätig oder mit dem Gütertransport beschäftigt sind. Unternehmer, welche die Führung der Motorfahrzeuge durch Angestellte ausführen lassen, sind bloss gehalten, die Eintragungen ihrer Motorfahrzeugführer im Kontrollheft jede Woche unterschriftlich zu bestätigen. Gewiss setzt die Erfüllung dieser Pflicht voraus, dass die Arbeitnehmer ihr Kontrollheft vorschriftsgemäss
BGE 86 IV 41 S. 43
führen; daraus folgt aber nicht, dass der Arbeitgeber sie zur Erfüllung ihrer Pflicht anhalten müsse. Der Arbeitnehmer kann die Eintragungen vornehmen, ohne dass der Arbeitgeber mitwirkt und ihn dazu verhält. Es ist deshalb nicht richtig, wenn der Beschwerdeführer behauptet, der Arbeitnehmer könne die ihm in Art. 7 Abs. 1 auferlegte Pflicht nur erfüllen, wenn ihr auch der Arbeitgeber in gleicher Weise unterworfen sei. Eine solche Abhängigkeit besteht bloss bei den Bestimmungen über die Ruhezeit (Art. 4
- 6
ARV); deren Befolgung durch die Motorfahrzeugführer setzt notwendig voraus, dass auch die Arbeitgeber die vorgeschriebenen Ruhezeiten beachten und nicht Arbeitsanweisungen erteilen, die dem Angestellten die Möglichkeit nehmen, die Ruhezeiten einzuhalten. Es mag sein, dass Art. 7 Abs. 1 besser nachgelebt würde, wenn die Arbeitgeber die Befolgung der Vorschrift überwachten. Das kann aber auch dem Bundesrat beim Erlass der Verordnung nicht entgangen sein. Hätte er gewollt, dass der Arbeitgeber von seinen Angestellten die Einhaltung von Art. 7 Abs. 1 verlange, so hätte er dies zweifellos auch ausdrücklich gesagt und ihm nicht bloss aufgetragen, die Angaben der Angestellten im Kontrollheft einzusehen und mit seiner Unterschrift zu versehen. Wenn der Gesetzgeber nicht alle zur Verfügung stehenden Mittel ausschöpft, sondern sich auf diejenigen beschränkt, die er zur Erreichung der gesetzlichen Zwecke für genügend erachtet, so hat sich auch der Richter daran zu halten. Es geht daher nicht an, aus Art. 7 Abs. 2 abzuleiten, die Arbeitgeber seien rechtlich verpflichtet, für die Führung der Kontrollhefte besorgt zu sein, nur weil eine solche Massnahme geeignet wäre, die Wirksamkeit der Kontrollvorschrift zu erhöhen. Die Betrachtungsweise des Beschwerdeführers ist umso weniger zulässig, als der Verordnung gemäss Art. 1 Abs. 1 im allgemeinen nur die berufsmässigen Motorfahrzeugführer unterstellt sind. Sie liefe darauf hinaus, die Arbeitgeber für einen Tatbestand
BGE 86 IV 41 S. 44
strafbar zu erklären, der im Text der Verordnung keine Stütze hat, was nach Art. 1
StGB nicht statthaft ist. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, dass die Auffassung der Vorinstanz dazu führe, dass der Arbeitgeber bei der Erteilung seiner Arbeitsanweisungen sich nicht um die Verordnung bekümmern werde, ist nicht begründet. Der Arbeitgeber, der seinen Angestellten befiehlt oder sie veranlasst, das Kontrollheft nicht zu führen, macht sich, wenn seiner Weisung Folge gegeben wird, der Anstiftung zur Übertretung von Art. 7 Abs. 1
ARV schuldig und ist nach Art. 9 strafbar. Dieser Fall liegt übrigens nach der Feststellung der Vorinstanz vor; Gautschi wurde in diesem Punkt lediglich freigesprochen, weil der Polizeirichter es unterlassen hat, ihn der Anstiftung zu beschuldigen.
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
86 IV 41
13. Urteil des Kassationshofes vom 8. April 1960 i.S. Polizeirichteramt Zürich gegen Gautschi.
Regeste (de):
- Art. 7 Abs. 2 der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer vom 4. Dezember 1933 verpflichtet die Arbeitgeber nicht, die ihnen unterstellten Motorfahrzeugführer zur Führung des vorgeschriebenen Kontrollheftes anzuhalten.
Regeste (fr):
- L'art. 7 al. 2 de l'ordonnance du 4 décembre 1933 sur la durée du travail et du repos des conducteurs professionnels de véhicules automobiles n'oblige pas les employeurs à exiger des conducteurs qui sont sous leurs ordres à tenir le carnet de contrôle prescrit.
Regesto (it):
- L'art. 7 cp. 2 dell'ordinanza 4 dicembre 1933 sulla durata del lavoro e del riposo dei conducenti di professione (autisti) non obbliga i datori di lavoro a esigere dai conducenti loro dipendenti di tenere il prescritto libretto di controllo.
BGE 86 IV 41 S. 41
A.- Lüthy und Wieser, die beide als Lastwagenführer bei der Firma Paul Gautschi AG, Zürich, angestellt sind, unterliessen es, der erste von Mitte Oktober bis Ende Dezember 1958, der zweite von Mitte November 1958 bis Mitte März 1959, das Kontrollheft über die Arbeits- und Präsenzzeit zu führen. Am 23. Juni 1959 verfällte das Polizeirichteramt der Stadt Zürich Max Gautschi, Geschäftsführer der Firma Paul Gautschi AG, in eine Busse von Fr. 30.-, indem es ihn beschuldigte, er habe die beiden Angestellten pflichtwidrig nicht zu der in Art. 7 Abs. 1
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SR 822.222 ARV-2 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) Art. 7 Tägliche und wöchentliche Höchstlenkzeit |
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| Die Lenkzeit zwischen zwei aufeinander folgenden täglichen Ruhezeiten (Art. 9) darf 9 Stunden nicht überschreiten. ... [1] | ||||||
| Die Lenkzeit innerhalb einer Woche darf höchstens 45 Stunden betragen. | ||||||
| Die tägliche und die wöchentliche Höchstlenkzeit darf auch bei Überzeitarbeit (Art. 6) nicht überschritten werden. | ||||||
| [1] Letzter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 1998 (AS 1998 1188). | ||||||
B.- Auf Begehren des Gebüssten sprach ihn der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich am 29. Januar 1960 frei. Der Einzelrichter hält unter Hinweis auf ein Urteil des zürcherischen Obergerichtes
BGE 86 IV 41 S. 42
vom 8. September 1958 dafür, Art. 7 Abs. 2
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SR 822.222 ARV-2 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) Art. 7 Tägliche und wöchentliche Höchstlenkzeit |
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| Die Lenkzeit zwischen zwei aufeinander folgenden täglichen Ruhezeiten (Art. 9) darf 9 Stunden nicht überschreiten. ... [1] | ||||||
| Die Lenkzeit innerhalb einer Woche darf höchstens 45 Stunden betragen. | ||||||
| Die tägliche und die wöchentliche Höchstlenkzeit darf auch bei Überzeitarbeit (Art. 6) nicht überschritten werden. | ||||||
| [1] Letzter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 1998 (AS 1998 1188). | ||||||
C.- Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das freisprechende Urteil des Einzelrichters sei aufzuheben und die Sache zur Verurteilung des Verzeigten wegen Übertretung von Art. 7 Abs. 2
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SR 822.222 ARV-2 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) Art. 7 Tägliche und wöchentliche Höchstlenkzeit |
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| Die Lenkzeit zwischen zwei aufeinander folgenden täglichen Ruhezeiten (Art. 9) darf 9 Stunden nicht überschreiten. ... [1] | ||||||
| Die Lenkzeit innerhalb einer Woche darf höchstens 45 Stunden betragen. | ||||||
| Die tägliche und die wöchentliche Höchstlenkzeit darf auch bei Überzeitarbeit (Art. 6) nicht überschritten werden. | ||||||
| [1] Letzter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 1998 (AS 1998 1188). | ||||||
Erwägungen
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. Art. 3
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SR 822.222 ARV-2 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) Art. 3 Grundsatz |
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| Die Verordnung gilt für die Führer von leichten Motorwagen (Art. 10 Abs. 2 VTS), schweren Personenwagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. b VTS), Gesellschaftswagen mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz (Art. 11 Abs. 2 Bst. d VTS in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2bis ARV 1 [1]) und von Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen (Art. 15 VTS), die für berufsmässige Personentransporte verwendet werden. [2] | ||||||
| Als berufsmässig gelten Fahrten, die regelmässig von einem Führer oder mit einem Fahrzeug durchgeführt werden und mit denen ein wirtschaftlicher Erfolg erzielt werden soll. Regelmässig sind Fahrten, wenn sie in Zeitabständen von weniger als 16 Tagen mindestens zweimal durchgeführt werden. Der wirtschaftliche Erfolg gilt als gegeben, wenn für die Fahrt ein Fahrpreis zu entrichten ist, der die Fahrzeugkosten und den Auslagenersatz des Fahrzeugführers übersteigt. [3] | ||||||
| Den berufsmässigen Personentransporten gleichgestellt sind Personentransporte mit Mietfahrzeugen samt Chauffeur. [4] | ||||||
| Lenkt ein Führer im Ausland ein in der Schweiz immatrikuliertes Fahrzeug, das ausser dem Führersitz für eine Platzzahl von höchstens acht Personen zum Verkehr zugelassen ist, so gilt diese Verordnung, sofern die von der Schweiz ratifizierten Übereinkommen nicht strengere Vorschriften vorsehen. Für Führer von Fahrzeugen mit mehr als acht Plätzen ausser dem Führersitz gilt die ARV 1. [5] | ||||||
| Führer, die im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge in der Schweiz lenken (Führer ausländischer Fahrzeuge), müssen die Artikel 7-11 einhalten; vorbehalten bleiben internationale Übereinkommen, welche die Schweiz ratifiziert hat. [6] | ||||||
| Für den Arbeitgeber gilt diese Verordnung nur, soweit sie ihm ausdrücklich Pflichten auferlegt. | ||||||
| [1] SR 822.221 [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1701). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 (AS 1998 1188). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 (AS 1998 1188). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 (AS 1998 1188). [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1701). | ||||||
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SR 822.222 ARV-2 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) Art. 7 Tägliche und wöchentliche Höchstlenkzeit |
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| Die Lenkzeit zwischen zwei aufeinander folgenden täglichen Ruhezeiten (Art. 9) darf 9 Stunden nicht überschreiten. ... [1] | ||||||
| Die Lenkzeit innerhalb einer Woche darf höchstens 45 Stunden betragen. | ||||||
| Die tägliche und die wöchentliche Höchstlenkzeit darf auch bei Überzeitarbeit (Art. 6) nicht überschritten werden. | ||||||
| [1] Letzter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 1998 (AS 1998 1188). | ||||||
2. Nach dem klaren Wortlaut des Art. 7 Abs. 1
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SR 822.222 ARV-2 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) Art. 7 Tägliche und wöchentliche Höchstlenkzeit |
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| Die Lenkzeit zwischen zwei aufeinander folgenden täglichen Ruhezeiten (Art. 9) darf 9 Stunden nicht überschreiten. ... [1] | ||||||
| Die Lenkzeit innerhalb einer Woche darf höchstens 45 Stunden betragen. | ||||||
| Die tägliche und die wöchentliche Höchstlenkzeit darf auch bei Überzeitarbeit (Art. 6) nicht überschritten werden. | ||||||
| [1] Letzter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 1998 (AS 1998 1188). | ||||||
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SR 822.222 ARV-2 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) Art. 7 Tägliche und wöchentliche Höchstlenkzeit |
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| Die Lenkzeit zwischen zwei aufeinander folgenden täglichen Ruhezeiten (Art. 9) darf 9 Stunden nicht überschreiten. ... [1] | ||||||
| Die Lenkzeit innerhalb einer Woche darf höchstens 45 Stunden betragen. | ||||||
| Die tägliche und die wöchentliche Höchstlenkzeit darf auch bei Überzeitarbeit (Art. 6) nicht überschritten werden. | ||||||
| [1] Letzter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 1998 (AS 1998 1188). | ||||||
BGE 86 IV 41 S. 43
führen; daraus folgt aber nicht, dass der Arbeitgeber sie zur Erfüllung ihrer Pflicht anhalten müsse. Der Arbeitnehmer kann die Eintragungen vornehmen, ohne dass der Arbeitgeber mitwirkt und ihn dazu verhält. Es ist deshalb nicht richtig, wenn der Beschwerdeführer behauptet, der Arbeitnehmer könne die ihm in Art. 7 Abs. 1 auferlegte Pflicht nur erfüllen, wenn ihr auch der Arbeitgeber in gleicher Weise unterworfen sei. Eine solche Abhängigkeit besteht bloss bei den Bestimmungen über die Ruhezeit (Art. 4
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SR 822.222 ARV-2 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) Art. 4 Ausnahmen |
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| Die Verordnung gilt nicht für Führer, die berufsmässige Personentransporte durchführen: | ||||||
| mit Fahrzeugen, die für ärztliche Aufgaben nach der Norm SN EN 1789 [2] ausgerüstet sind; | ||||||
| mit Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h; | ||||||
| von Behinderten, Schülern oder Arbeitern; | ||||||
| bei denen der Fahrpreis in anderen Leistungen eingerechnet ist und die Fahrstrecke nicht mehr als 50 km beträgt; | ||||||
| mit führerlosen Fahrzeugen, sofern diese mit anderen Mitteln als den konventionellen Bedienelementen geführt werden. [4] | ||||||
| ... [5] | ||||||
| Wird mit einem Fahrzeug nach Artikel 3 Absatz 1 eine Privatfahrt ausgeführt, so gelten nur die Artikel 15-16a und 23. [6] | ||||||
| Die Verordnung gilt nicht für Führer, die der Bundesgesetzgebung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs [7] unterstehen und nur Transporte ausführen, die von dieser Gesetzgebung erfasst werden. Gilt diese nur für einen Teil ihrer Tätigkeit, so darf die gesamte berufliche Tätigkeit die in dieser Verordnung festgelegten Grenzen nicht überschreiten. Die Kontrollmittel (Art. 14) sind für die gesamte berufliche Tätigkeit zu verwenden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 337). [2] SN EN 1789, Rettungsdienstfahrzeuge und ihre Ausrüstung - Krankenkraftwagen, Ausgabe SN EN 1789+2:2014. Diese Norm kann gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch. [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 der V vom 13. Dez. 2024 über das automatisierte Fahren, in Kraft seit 1. März 2025 (AS 2025 50). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 (AS 1998 1188). [5] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 1998, mit Wirkung seit 1. Mai 1998 (AS 1998 1188). [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4947). [7] SR 822.21,SR 822.211 | ||||||
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SR 822.222 ARV-2 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) Art. 6 Überzeitarbeit |
||||||
| Die wöchentliche Höchstarbeitszeit (Art. 5 Abs. 1 und 2) darf durch Überzeitarbeit um 4 Stunden überschritten werden. Bei vorübergehenden, ausserordentlichen Betriebsbedürfnissen (z. B. saisonale Schwankungen) sind je Woche 2 weitere Überstunden zulässig. In einem Kalenderjahr dürfen jedoch insgesamt höchstens 208 Überstunden geleistet werden. | ||||||
| Wurden in einer Woche mehr als 4 Überstunden geleistet, so meldet der Arbeitgeber dies der Vollzugsbehörde vierteljährlich, und zwar innerhalb von 14 Tagen nach Quartalsende. | ||||||
| Die Überzeitarbeit kann durch einen Lohnzuschlag nach Obligationenrecht [1] oder durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgeglichen werden. Ein solcher Ausgleich ist innert dreier Monate vorzunehmen, sofern Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht einen längeren Zeitraum vereinbaren; dieser Zeitraum darf in keinem Fall länger als zwölf Monate sein. | ||||||
| [1] SR 220 | ||||||
BGE 86 IV 41 S. 44
strafbar zu erklären, der im Text der Verordnung keine Stütze hat, was nach Art. 1
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 1 |
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| Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. | ||||||
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SR 822.222 ARV-2 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) Art. 7 Tägliche und wöchentliche Höchstlenkzeit |
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| Die Lenkzeit zwischen zwei aufeinander folgenden täglichen Ruhezeiten (Art. 9) darf 9 Stunden nicht überschreiten. ... [1] | ||||||
| Die Lenkzeit innerhalb einer Woche darf höchstens 45 Stunden betragen. | ||||||
| Die tägliche und die wöchentliche Höchstlenkzeit darf auch bei Überzeitarbeit (Art. 6) nicht überschritten werden. | ||||||
| [1] Letzter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 1998 (AS 1998 1188). | ||||||
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Gesetzesregister
ARV 2 3
ARV 2 4
ARV 2 6
ARV 2 7
StGB 1
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SR 822.222 ARV-2 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) Art. 3 Grundsatz |
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| Die Verordnung gilt für die Führer von leichten Motorwagen (Art. 10 Abs. 2 VTS), schweren Personenwagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. b VTS), Gesellschaftswagen mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz (Art. 11 Abs. 2 Bst. d VTS in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2bis ARV 1 [1]) und von Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen (Art. 15 VTS), die für berufsmässige Personentransporte verwendet werden. [2] | ||||||
| Als berufsmässig gelten Fahrten, die regelmässig von einem Führer oder mit einem Fahrzeug durchgeführt werden und mit denen ein wirtschaftlicher Erfolg erzielt werden soll. Regelmässig sind Fahrten, wenn sie in Zeitabständen von weniger als 16 Tagen mindestens zweimal durchgeführt werden. Der wirtschaftliche Erfolg gilt als gegeben, wenn für die Fahrt ein Fahrpreis zu entrichten ist, der die Fahrzeugkosten und den Auslagenersatz des Fahrzeugführers übersteigt. [3] | ||||||
| Den berufsmässigen Personentransporten gleichgestellt sind Personentransporte mit Mietfahrzeugen samt Chauffeur. [4] | ||||||
| Lenkt ein Führer im Ausland ein in der Schweiz immatrikuliertes Fahrzeug, das ausser dem Führersitz für eine Platzzahl von höchstens acht Personen zum Verkehr zugelassen ist, so gilt diese Verordnung, sofern die von der Schweiz ratifizierten Übereinkommen nicht strengere Vorschriften vorsehen. Für Führer von Fahrzeugen mit mehr als acht Plätzen ausser dem Führersitz gilt die ARV 1. [5] | ||||||
| Führer, die im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge in der Schweiz lenken (Führer ausländischer Fahrzeuge), müssen die Artikel 7-11 einhalten; vorbehalten bleiben internationale Übereinkommen, welche die Schweiz ratifiziert hat. [6] | ||||||
| Für den Arbeitgeber gilt diese Verordnung nur, soweit sie ihm ausdrücklich Pflichten auferlegt. | ||||||
| [1] SR 822.221 [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1701). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 (AS 1998 1188). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 (AS 1998 1188). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 (AS 1998 1188). [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1701). | ||||||
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SR 822.222 ARV-2 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) Art. 4 Ausnahmen |
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| Die Verordnung gilt nicht für Führer, die berufsmässige Personentransporte durchführen: | ||||||
| mit Fahrzeugen, die für ärztliche Aufgaben nach der Norm SN EN 1789 [2] ausgerüstet sind; | ||||||
| mit Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h; | ||||||
| von Behinderten, Schülern oder Arbeitern; | ||||||
| bei denen der Fahrpreis in anderen Leistungen eingerechnet ist und die Fahrstrecke nicht mehr als 50 km beträgt; | ||||||
| mit führerlosen Fahrzeugen, sofern diese mit anderen Mitteln als den konventionellen Bedienelementen geführt werden. [4] | ||||||
| ... [5] | ||||||
| Wird mit einem Fahrzeug nach Artikel 3 Absatz 1 eine Privatfahrt ausgeführt, so gelten nur die Artikel 15-16a und 23. [6] | ||||||
| Die Verordnung gilt nicht für Führer, die der Bundesgesetzgebung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs [7] unterstehen und nur Transporte ausführen, die von dieser Gesetzgebung erfasst werden. Gilt diese nur für einen Teil ihrer Tätigkeit, so darf die gesamte berufliche Tätigkeit die in dieser Verordnung festgelegten Grenzen nicht überschreiten. Die Kontrollmittel (Art. 14) sind für die gesamte berufliche Tätigkeit zu verwenden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 337). [2] SN EN 1789, Rettungsdienstfahrzeuge und ihre Ausrüstung - Krankenkraftwagen, Ausgabe SN EN 1789+2:2014. Diese Norm kann gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch. [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 der V vom 13. Dez. 2024 über das automatisierte Fahren, in Kraft seit 1. März 2025 (AS 2025 50). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 (AS 1998 1188). [5] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 1998, mit Wirkung seit 1. Mai 1998 (AS 1998 1188). [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4947). [7] SR 822.21,SR 822.211 | ||||||
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SR 822.222 ARV-2 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) Art. 6 Überzeitarbeit |
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| Die wöchentliche Höchstarbeitszeit (Art. 5 Abs. 1 und 2) darf durch Überzeitarbeit um 4 Stunden überschritten werden. Bei vorübergehenden, ausserordentlichen Betriebsbedürfnissen (z. B. saisonale Schwankungen) sind je Woche 2 weitere Überstunden zulässig. In einem Kalenderjahr dürfen jedoch insgesamt höchstens 208 Überstunden geleistet werden. | ||||||
| Wurden in einer Woche mehr als 4 Überstunden geleistet, so meldet der Arbeitgeber dies der Vollzugsbehörde vierteljährlich, und zwar innerhalb von 14 Tagen nach Quartalsende. | ||||||
| Die Überzeitarbeit kann durch einen Lohnzuschlag nach Obligationenrecht [1] oder durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgeglichen werden. Ein solcher Ausgleich ist innert dreier Monate vorzunehmen, sofern Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht einen längeren Zeitraum vereinbaren; dieser Zeitraum darf in keinem Fall länger als zwölf Monate sein. | ||||||
| [1] SR 220 | ||||||
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SR 822.222 ARV-2 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) Art. 7 Tägliche und wöchentliche Höchstlenkzeit |
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| Die Lenkzeit zwischen zwei aufeinander folgenden täglichen Ruhezeiten (Art. 9) darf 9 Stunden nicht überschreiten. ... [1] | ||||||
| Die Lenkzeit innerhalb einer Woche darf höchstens 45 Stunden betragen. | ||||||
| Die tägliche und die wöchentliche Höchstlenkzeit darf auch bei Überzeitarbeit (Art. 6) nicht überschritten werden. | ||||||
| [1] Letzter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 1998 (AS 1998 1188). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 1 |
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| Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. | ||||||
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