SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) ARV-2 Art. 7 Tägliche und wöchentliche Höchstlenkzeit - 1 Die Lenkzeit zwischen zwei aufeinander folgenden täglichen Ruhezeiten (Art. 9) darf 9 Stunden nicht überschreiten. ...33 |
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1 | Die Lenkzeit zwischen zwei aufeinander folgenden täglichen Ruhezeiten (Art. 9) darf 9 Stunden nicht überschreiten. ...33 |
2 | Die Lenkzeit innerhalb einer Woche darf höchstens 45 Stunden betragen. |
3 | Die tägliche und die wöchentliche Höchstlenkzeit darf auch bei Überzeitarbeit (Art. 6) nicht überschritten werden. |
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) ARV-2 Art. 7 Tägliche und wöchentliche Höchstlenkzeit - 1 Die Lenkzeit zwischen zwei aufeinander folgenden täglichen Ruhezeiten (Art. 9) darf 9 Stunden nicht überschreiten. ...33 |
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1 | Die Lenkzeit zwischen zwei aufeinander folgenden täglichen Ruhezeiten (Art. 9) darf 9 Stunden nicht überschreiten. ...33 |
2 | Die Lenkzeit innerhalb einer Woche darf höchstens 45 Stunden betragen. |
3 | Die tägliche und die wöchentliche Höchstlenkzeit darf auch bei Überzeitarbeit (Art. 6) nicht überschritten werden. |
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) ARV-2 Art. 7 Tägliche und wöchentliche Höchstlenkzeit - 1 Die Lenkzeit zwischen zwei aufeinander folgenden täglichen Ruhezeiten (Art. 9) darf 9 Stunden nicht überschreiten. ...33 |
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1 | Die Lenkzeit zwischen zwei aufeinander folgenden täglichen Ruhezeiten (Art. 9) darf 9 Stunden nicht überschreiten. ...33 |
2 | Die Lenkzeit innerhalb einer Woche darf höchstens 45 Stunden betragen. |
3 | Die tägliche und die wöchentliche Höchstlenkzeit darf auch bei Überzeitarbeit (Art. 6) nicht überschritten werden. |
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) ARV-2 Art. 3 Grundsatz - 1 Die Verordnung gilt für die Führer von leichten Motorwagen (Art. 10 Abs. 2 VTS), schweren Personenwagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. b VTS), Gesellschaftswagen mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz (Art. 11 Abs. 2 Bst. d VTS in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2bis ARV 119) und von Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen (Art. 15 VTS), die für berufsmässige Personentransporte verwendet werden.20 |
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1 | Die Verordnung gilt für die Führer von leichten Motorwagen (Art. 10 Abs. 2 VTS), schweren Personenwagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. b VTS), Gesellschaftswagen mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz (Art. 11 Abs. 2 Bst. d VTS in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2bis ARV 119) und von Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen (Art. 15 VTS), die für berufsmässige Personentransporte verwendet werden.20 |
1bis | Als berufsmässig gelten Fahrten, die regelmässig von einem Führer oder mit einem Fahrzeug durchgeführt werden und mit denen ein wirtschaftlicher Erfolg erzielt werden soll. Regelmässig sind Fahrten, wenn sie in Zeitabständen von weniger als 16 Tagen mindestens zweimal durchgeführt werden. Der wirtschaftliche Erfolg gilt als gegeben, wenn für die Fahrt ein Fahrpreis zu entrichten ist, der die Fahrzeugkosten und den Auslagenersatz des Fahrzeugführers übersteigt.21 |
1ter | Den berufsmässigen Personentransporten gleichgestellt sind Personentransporte mit Mietfahrzeugen samt Chauffeur.22 |
2 | Lenkt ein Führer im Ausland ein in der Schweiz immatrikuliertes Fahrzeug, das ausser dem Führersitz für eine Platzzahl von höchstens acht Personen zum Verkehr zugelassen ist, so gilt diese Verordnung, sofern die von der Schweiz ratifizierten Übereinkommen nicht strengere Vorschriften vorsehen. Für Führer von Fahrzeugen mit mehr als acht Plätzen ausser dem Führersitz gilt die ARV 1.23 |
3 | Führer, die im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge in der Schweiz lenken (Führer ausländischer Fahrzeuge), müssen die Artikel 7-11 einhalten; vorbehalten bleiben internationale Übereinkommen, welche die Schweiz ratifiziert hat.24 |
4 | Für den Arbeitgeber gilt diese Verordnung nur, soweit sie ihm ausdrücklich Pflichten auferlegt. |
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) ARV-2 Art. 7 Tägliche und wöchentliche Höchstlenkzeit - 1 Die Lenkzeit zwischen zwei aufeinander folgenden täglichen Ruhezeiten (Art. 9) darf 9 Stunden nicht überschreiten. ...33 |
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1 | Die Lenkzeit zwischen zwei aufeinander folgenden täglichen Ruhezeiten (Art. 9) darf 9 Stunden nicht überschreiten. ...33 |
2 | Die Lenkzeit innerhalb einer Woche darf höchstens 45 Stunden betragen. |
3 | Die tägliche und die wöchentliche Höchstlenkzeit darf auch bei Überzeitarbeit (Art. 6) nicht überschritten werden. |
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) ARV-2 Art. 7 Tägliche und wöchentliche Höchstlenkzeit - 1 Die Lenkzeit zwischen zwei aufeinander folgenden täglichen Ruhezeiten (Art. 9) darf 9 Stunden nicht überschreiten. ...33 |
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1 | Die Lenkzeit zwischen zwei aufeinander folgenden täglichen Ruhezeiten (Art. 9) darf 9 Stunden nicht überschreiten. ...33 |
2 | Die Lenkzeit innerhalb einer Woche darf höchstens 45 Stunden betragen. |
3 | Die tägliche und die wöchentliche Höchstlenkzeit darf auch bei Überzeitarbeit (Art. 6) nicht überschritten werden. |
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) ARV-2 Art. 7 Tägliche und wöchentliche Höchstlenkzeit - 1 Die Lenkzeit zwischen zwei aufeinander folgenden täglichen Ruhezeiten (Art. 9) darf 9 Stunden nicht überschreiten. ...33 |
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1 | Die Lenkzeit zwischen zwei aufeinander folgenden täglichen Ruhezeiten (Art. 9) darf 9 Stunden nicht überschreiten. ...33 |
2 | Die Lenkzeit innerhalb einer Woche darf höchstens 45 Stunden betragen. |
3 | Die tägliche und die wöchentliche Höchstlenkzeit darf auch bei Überzeitarbeit (Art. 6) nicht überschritten werden. |
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) ARV-2 Art. 4 Ausnahmen - 1 Die Verordnung gilt nicht für Führer, die berufsmässige Personentransporte durchführen: |
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1 | Die Verordnung gilt nicht für Führer, die berufsmässige Personentransporte durchführen: |
a | mit Fahrzeugen, die für ärztliche Aufgaben nach der Norm SN EN 178926 ausgerüstet sind; |
b | mit Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h; |
c | von Behinderten, Schülern oder Arbeitern; |
d | bei denen der Fahrpreis in anderen Leistungen eingerechnet ist und die Fahrstrecke nicht mehr als 50 km beträgt.27 |
2 | ...28 |
3 | Wird mit einem Fahrzeug nach Artikel 3 Absatz 1 eine Privatfahrt ausgeführt, so gelten nur die Artikel 15-16a und 23.29 |
4 | Die Verordnung gilt nicht für Führer, die der Bundesgesetzgebung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs30 unterstehen und nur Transporte ausführen, die von dieser Gesetzgebung erfasst werden. Gilt diese nur für einen Teil ihrer Tätigkeit, so darf die gesamte berufliche Tätigkeit die in dieser Verordnung festgelegten Grenzen nicht überschreiten. Die Kontrollmittel (Art. 14) sind für die gesamte berufliche Tätigkeit zu verwenden. |
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) ARV-2 Art. 6 Überzeitarbeit - 1 Die wöchentliche Höchstarbeitszeit (Art. 5 Abs. 1 und 2) darf durch Überzeitarbeit um 4 Stunden überschritten werden. Bei vorübergehenden, ausserordentlichen Betriebsbedürfnissen (z. B. saisonale Schwankungen) sind je Woche 2 weitere Überstunden zulässig. In einem Kalenderjahr dürfen jedoch insgesamt höchstens 208 Überstunden geleistet werden. |
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1 | Die wöchentliche Höchstarbeitszeit (Art. 5 Abs. 1 und 2) darf durch Überzeitarbeit um 4 Stunden überschritten werden. Bei vorübergehenden, ausserordentlichen Betriebsbedürfnissen (z. B. saisonale Schwankungen) sind je Woche 2 weitere Überstunden zulässig. In einem Kalenderjahr dürfen jedoch insgesamt höchstens 208 Überstunden geleistet werden. |
2 | Wurden in einer Woche mehr als 4 Überstunden geleistet, so meldet der Arbeitgeber dies der Vollzugsbehörde vierteljährlich, und zwar innerhalb von 14 Tagen nach Quartalsende. |
3 | Die Überzeitarbeit kann durch einen Lohnzuschlag nach Obligationenrecht32 oder durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgeglichen werden. Ein solcher Ausgleich ist innert dreier Monate vorzunehmen, sofern Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht einen längeren Zeitraum vereinbaren; dieser Zeitraum darf in keinem Fall länger als zwölf Monate sein. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. |
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) ARV-2 Art. 7 Tägliche und wöchentliche Höchstlenkzeit - 1 Die Lenkzeit zwischen zwei aufeinander folgenden täglichen Ruhezeiten (Art. 9) darf 9 Stunden nicht überschreiten. ...33 |
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1 | Die Lenkzeit zwischen zwei aufeinander folgenden täglichen Ruhezeiten (Art. 9) darf 9 Stunden nicht überschreiten. ...33 |
2 | Die Lenkzeit innerhalb einer Woche darf höchstens 45 Stunden betragen. |
3 | Die tägliche und die wöchentliche Höchstlenkzeit darf auch bei Überzeitarbeit (Art. 6) nicht überschritten werden. |