85 IV 211
55. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13.November 1959 i. S. Gelser gegen Generalprokurator des Kantons Bern.
Regeste (de):
- Art. 277 ter Abs. 2 BStP.
- Die im Rückweisungsentscheid erteilten Weisungen binden auch den Kassationshof, nicht nur die kantonale Behörde; sie können mit der gegen das neue kantonale Urteil gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde nicht mehr angefochten werden, auch nicht, wenn inzwischen die Rechtsprechung geändert wurde.
Regeste (fr):
- Art. 277 ter al. 2 PPF.
- Les instructions contenues dans l'arrêt qui renvoie la cause à l'autorité cantonale lient non seulement celle-ci, mais aussi la Cour de cassation pénale elle-même; elles ne peuvent plus être contestées dans le pourvoi en nullité formé contre le nouvel arrêt cantonal, même si la jurisprudence a changé dans l'intervalle.
Regesto (it):
- Art. 277 ter cp. 2 PPF.
- Le istruzioni contenute nella sentenza di rinvio della causa all'autorità cantonale sono vincolanti non soltanto per questa, ma anche per la Corte di cassazione penale medesima; esse non possono più essere impugnate nel ricorso per cassazione interposto contro la nuova sentenza cantonale, anche se la giurisprudenza è stata cambiata nel frattempo.
Erwägungen ab Seite 211
BGE 85 IV 211 S. 211
Nach Art. 277 ter Abs. 2 BStP muss die kantonale Behörde, an die der Kassationshof auf Nichtigkeitsbeschwerde hin die Sache zu neuer Entscheidung zurückweist, dem neuen Urteil die rechtliche Begründung der Kassation zugrundelegen. Die Entscheidung des Bundesgerichts wird gemäss Art. 38 OG mit der Ausfällung rechtskräftig, und an der Rechtskraft nehmen deshalb auch die Weisungen teil, die der kantonalen Instanz im Entscheid erteilt werden. Daraus folgt, dass die Weisungen nicht nur die kantonale Behörde, sondern auch das Bundesgericht selber binden. Der Kassationshof kann daher, wenn gegen das neue Urteil der kantonalen Behörde Nichtigkeitsbeschwerde geführt wird, auf seine Weisungen
BGE 85 IV 211 S. 212
nicht mehr zurückkommen; insoweit hat er das neue Urteil nur daraufhin zu überprüfen, ob es im Rahmen der erteilten Weisungen bleibt. Eine Ausnahme ist auch dann nicht zu machen, wenn das Bundesgericht nach Ausfällung eines Rückweisungsentscheides, aber bevor das neue Urteil der kantonalen Behörde rechtskräftig geworden ist, in einem anderen Falle die gleiche Rechtsfrage anders enscheidet. Könnte der Kassationshof, wenn er durch Nichtigkeitsbeschwerde gegen das neue Urteil der kantonalen Behörde ein zweites Mal mit der Sache befasst wird, eine Änderung der Rechtsprechung berücksichtigen, so würde dies auf eine revisio in iure hinauslaufen, was selbst bei denjenigen Bundesgerichtsentscheidungen, die der Revision unterliegen, nicht zulässig ist (Art. 136 und 137 OG; Art. 229 und 230 BStP). Umso weniger kann in Frage kommen, dass Entscheidungen des Kassationshofes, die im Strafpunkt der Revision überhaupt nicht zugänglich sind (BGE 80 IV 143), einer neuen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.