Urteilskopf

85 IV 211

55. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13.November 1959 i. S. Gelser gegen Generalprokurator des Kantons Bern.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 211

BGE 85 IV 211 S. 211

Nach Art. 277 ter Abs. 2 BStP muss die kantonale Behörde, an die der Kassationshof auf Nichtigkeitsbeschwerde hin die Sache zu neuer Entscheidung zurückweist, dem neuen Urteil die rechtliche Begründung der Kassation zugrundelegen. Die Entscheidung des Bundesgerichts wird gemäss Art. 38 OG mit der Ausfällung rechtskräftig, und an der Rechtskraft nehmen deshalb auch die Weisungen teil, die der kantonalen Instanz im Entscheid erteilt werden. Daraus folgt, dass die Weisungen nicht nur die kantonale Behörde, sondern auch das Bundesgericht selber binden. Der Kassationshof kann daher, wenn gegen das neue Urteil der kantonalen Behörde Nichtigkeitsbeschwerde geführt wird, auf seine Weisungen
BGE 85 IV 211 S. 212

nicht mehr zurückkommen; insoweit hat er das neue Urteil nur daraufhin zu überprüfen, ob es im Rahmen der erteilten Weisungen bleibt. Eine Ausnahme ist auch dann nicht zu machen, wenn das Bundesgericht nach Ausfällung eines Rückweisungsentscheides, aber bevor das neue Urteil der kantonalen Behörde rechtskräftig geworden ist, in einem anderen Falle die gleiche Rechtsfrage anders enscheidet. Könnte der Kassationshof, wenn er durch Nichtigkeitsbeschwerde gegen das neue Urteil der kantonalen Behörde ein zweites Mal mit der Sache befasst wird, eine Änderung der Rechtsprechung berücksichtigen, so würde dies auf eine revisio in iure hinauslaufen, was selbst bei denjenigen Bundesgerichtsentscheidungen, die der Revision unterliegen, nicht zulässig ist (Art. 136 und 137 OG; Art. 229 und 230 BStP). Umso weniger kann in Frage kommen, dass Entscheidungen des Kassationshofes, die im Strafpunkt der Revision überhaupt nicht zugänglich sind (BGE 80 IV 143), einer neuen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 85 IV 211
Datum : 13. November 1959
Publiziert : 31. Dezember 1959
Quelle : Bundesgericht
Status : 85 IV 211
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 277 ter Abs. 2 BStP. Die im Rückweisungsentscheid erteilten Weisungen binden auch den Kassationshof, nicht nur die
Einordnung : Änderung der Rechtsprechung


Gesetzesregister
BStP: 229  230  277ter
OG: 38  136  137
BGE Register
80-IV-140 • 85-IV-211
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kassationshof • kantonale behörde • weisung • bundesgericht • entscheid • begründung des entscheids • maler • mais • frage