Urteilskopf

85 III 67

16. Auszug aus dem Entscheid vom 15. Juni 1959 i.S. Ammann.

Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 67

BGE 85 III 67 S. 67

Aus den Erwägungen:
Zum Notbedarf des Schuldners und seiner Familie gehören auch die notwendigen Aufwendungen für Gesundheitspflege.
BGE 85 III 67 S. 68

Es wird denn auch üblicherweise ein zu deren Deckung bestimmter pauschaler Betrag in den normalen Notbedarf eingerechnet (vgl. die Aufstellung über die Zusammensetzung des normalen Zwangsbedarfs bei ELMER, Die Bestimmung des pfändbaren Lohnes auf den 1. Januar 1959, Seite 3; DES GOUTTES, De la quotitité insaississable im Journal des Tribunaux, 1950, Poursuite p. 66 ff.). Für unmittelbar bevorstehende Barauslagen für Arzt, Arzneien, Geburt usw. darf billigerweise der Notbedarf vorübergehend erhöht werden (ELMER, a.a.O. 15). Aus diesem Gesichtspunkt lässt sich aber die Hinzurechnung von Fr. 220.-- ("Faktura Zahnarzt neue Prothese") zum jährlichen Notbedarf, laut der vorliegenden Pfändungsurkunde, nicht rechtfertigen. Es handelt sich hier nicht um einen Aufwand für erst noch bevorstehende zahnärztliche Hilfe, sondern um eine vor dem Pfändungsvollzug erfolgte Behandlung, wofür Rechnung gestellt war, also um eine bereits bestehende Schuld. Diese darf nach dem wahren Sinn von Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG nicht abgezogen werden. Es fällt nur der während der Lohnpfändungsdauer erwachsende Notbedarf in Betracht. Die Vorinstanz wird somit bei der ihr obliegenden neuen Notbedarfsbemessung den erwähnten Posten wegzulassen haben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 85 III 67
Datum : 15. Juni 1959
Publiziert : 31. Dezember 1959
Quelle : Bundesgericht
Status : 85 III 67
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Lohnpfändung. Art. 93 SchKG. Gesundheitspflege als Element des Notbedarfs. Zu berücksichtigen ist auch ein während der


Gesetzesregister
SchKG: 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
BGE Register
85-III-67
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