Urteilskopf

85 III 161

34. Entscheid vom 11. November 1959 i.S. Ritter.

Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 162

BGE 85 III 161 S. 162

A.- Für drei Raten Kursgeld nebst Mahn- und Einzugsspesen hob der Rekurrent im Februar 1959 beim Betreibungsamt Winterthur I gegen die am 20. Dezember 1939 geborene Marlies Rutz, Bürogehilfin in Winterthur, Betreibung an. Er bemerkte im Betreibungsbegehren, die unmündige Schuldnerin könne, da sie ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft ihrer (laut den Rekursvorbringen im Kanton St. Gallen wohnenden) Eltern lebe, über ihr Einkommen frei verfügen. Die Betreibung gehe nur in das Einkommen.

B.- Das Betreibungsamt Winterthur I lehnte es unter Hinweis auf Art. 47 Abs. 1
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 47 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
SchKG ab, das Betreibungsbegehren entgegenzunehmen. Des Gläubigers Beschwerde war erfolglos, ebenso sein Rekurs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde.

C.- Deren Entscheid vom 16. Oktober 1959 bildet den Gegenstand des vorliegenden Rekurses des Gläubigers, der das Beschwerdebegehren erneuert, das Betreibungsamt Winterthur I sei anzuweisen, dem Betreibungsbegehren gegen Marlies Rutz Folge zu geben.

Erwägungen


Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:


1. Art. 47
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 47 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
SchKG bestimmt:
(Abs. 1) Hat der Schuldner einen gesetzlichen Vertreter, so ist die Betreibung am Wohnsitze des letzteren zu führen, und es sind diesem die Betreibungsurkunden zuzustellen. (Abs. 3) Für Forderungen jedoch, die aus einem gemäss Artikel 412 des Zivilgesetzbuches bewilligten Geschäftsbetriebe herrühren, ist die Betreibung gegen den Schuldner selbst am Orte des Geschäftsbetriebes zu führen. Während das Betreibungsamt und die kantonalen Beschwerdeinstanzen sich auf die erste dieser Bestimmungen stützen, hält der Rekurrent den Ausnahmefall des Abs. 3

BGE 85 III 161 S. 163


für gegeben. Jedoch zu Unrecht. Allerdings gilt diese Sondernorm nicht etwa nur für Betreibungen gegen Bevormundete, auf die allein sich der für deren Anwendung massgebende Art. 412
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 412  
  1.   Der Beistand oder die Beiständin darf in Vertretung der betroffenen Person keine Bürgschaften eingehen, keine Stiftungen errichten und keine Schenkungen vornehmen, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke.
  2.   Vermögenswerte, die für die betroffene Person oder für ihre Familie einen besonderen Wert haben, werden wenn immer möglich nicht veräussert.
ZGB als solcher bezieht. Da vielmehr Kinder unter der elterlichen Gewalt die gleiche beschränkte Handlungsfähigkeit wie bevormundete Personen haben (Art. 280 Abs. 1
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 412  
  1.   Der Beistand oder die Beiständin darf in Vertretung der betroffenen Person keine Bürgschaften eingehen, keine Stiftungen errichten und keine Schenkungen vornehmen, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke.
  2.   Vermögenswerte, die für die betroffene Person oder für ihre Familie einen besonderen Wert haben, werden wenn immer möglich nicht veräussert.
ZGB), ist Art. 412
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 412  
  1.   Der Beistand oder die Beiständin darf in Vertretung der betroffenen Person keine Bürgschaften eingehen, keine Stiftungen errichten und keine Schenkungen vornehmen, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke.
  2.   Vermögenswerte, die für die betroffene Person oder für ihre Familie einen besonderen Wert haben, werden wenn immer möglich nicht veräussert.
ZGB und damit auch Art. 47 Abs. 3
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 47 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
SchKG auf jene entsprechend anwendbar. Lehre und Rechtsprechung sind denn auch darüber einig (JAEGER, N. 10 zu Art. 47
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 47 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
SchKG; BLUMENSTEIN, Handbuch S. 177; EGGER, N. 6 zu Art. 412
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 412  
  1.   Der Beistand oder die Beiständin darf in Vertretung der betroffenen Person keine Bürgschaften eingehen, keine Stiftungen errichten und keine Schenkungen vornehmen, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke.
  2.   Vermögenswerte, die für die betroffene Person oder für ihre Familie einen besonderen Wert haben, werden wenn immer möglich nicht veräussert.
ZGB; SILBERNAGEL, N. 10 zu Art. 280
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 412  
  1.   Der Beistand oder die Beiständin darf in Vertretung der betroffenen Person keine Bürgschaften eingehen, keine Stiftungen errichten und keine Schenkungen vornehmen, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke.
  2.   Vermögenswerte, die für die betroffene Person oder für ihre Familie einen besonderen Wert haben, werden wenn immer möglich nicht veräussert.
ZGB; BGE 66 III 28, BGE 79 III 106). Im vorliegenden Fall ist jedoch der Tatbestand des Art. 47 Abs. 3
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 47 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
SchKG nicht gegeben. Wohl mag der Schuldnerin von ihren Eltern gestattet worden sein, in Winterthur eine Stelle anzutreten und (mindestens jeweilen während der Arbeitswoche) in dieser Stadt ein Zimmer zu benutzen. Immerhin hätte der Rekurrent im Betreibungsbegehren Namen und Wohnort der Eltern der Schuldnerin angeben sollen, damit das Betreibungsamt sich nach dem Vorliegen der entsprechend Art. 412
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 412  
  1.   Der Beistand oder die Beiständin darf in Vertretung der betroffenen Person keine Bürgschaften eingehen, keine Stiftungen errichten und keine Schenkungen vornehmen, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke.
  2.   Vermögenswerte, die für die betroffene Person oder für ihre Familie einen besonderen Wert haben, werden wenn immer möglich nicht veräussert.
ZGB erforderlichen und nicht einfach zu vermutenden elterlichen Bewilligung erkundigen könne. Vor allem aber hat man es nicht mit der Forderung aus einem (eigenen) Geschäftsbetriebe der Schuldnerin zu tun. Art. 47 Abs. 3
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 47 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
SchKG ist also hier nicht anwendbar, gesetzt auch, die Eltern der Schuldnerin hätten deren Berufsausübung ausserhalb ihres eigenen Wohnortes zugestimmt. Marlies Rutz ist Angestellte (bei Gebr. Sulzer, wie sich aus den Protokollen der untern Aufsichtsbehörde ergibt). Sie hat also keinen eigenen Geschäftsbetrieb, wie es Art. 47 Abs. 3
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 47 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
SchKG voraussetzt, oder, mit den Worten von Art. 412
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 412  
  1.   Der Beistand oder die Beiständin darf in Vertretung der betroffenen Person keine Bürgschaften eingehen, keine Stiftungen errichten und keine Schenkungen vornehmen, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke.
  2.   Vermögenswerte, die für die betroffene Person oder für ihre Familie einen besonderen Wert haben, werden wenn immer möglich nicht veräussert.
ZGB ausgedrückt, sie betreibt nicht selbständig einen Beruf oder ein Gewerbe. Daher kann auch die in Betreibung stehende Kursgeldforderung offensichtlich nicht als Verbindlichkeit aus einem solchen Geschäftsbetriebe der Schuldnerin betrachtet werden (den es eben gar nicht gibt).

BGE 85 III 161 S. 164

Entfällt somit der spezielle Betreibungsort des Art. 47 Abs. 3
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 47 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
SchKG, so hat die Vorinstanz den Gläubiger mit Recht auf eine am allgemeinen Betreibungsort der Schuldnerin, also am Wohnort ihrer Eltern, gemäss Art. 47 Abs. 1
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 47 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
SchKG anzuhebende Betreibung verwiesen.

2. Die hievon abweichende Betrachtungsweise des Rekurrenten beruht namentlich auf den Ausführungen in BGE 45 II 244 ff., Erw. 2, wo einer minderjährigen Kellnerin ein selbständiger Wohnsitz am Ort ihrer Berufsausübung zuerkannt wurde. Diese Entscheidung ist aber von der spätern Rechtsprechung als unzutreffend erkannt worden. BGE 67 II 83 /84 legt eingehend dar, dass sich weder aus den Art. 295
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 295 [1]  
  1.   Die Mutter kann spätestens bis ein Jahr nach der Geburt gegen den Vater oder dessen Erben auf Ersatz klagen: [2]
1.   für die Entbindungskosten;
2.   für die Kosten des Unterhaltes während mindestens vier Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Geburt;
3.   für andere infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung notwendig gewordene Auslagen unter Einschluss der ersten Ausstattung des Kindes.
  2.   Aus Billigkeit kann das Gericht teilweisen oder vollständigen Ersatz der entsprechenden Kosten zusprechen, wenn die Schwangerschaft vorzeitig beendigt wird.
  3.   Leistungen Dritter, auf welche die Mutter nach Gesetz oder Vertrag Anspruch hat, sind anzurechnen, soweit es die Umstände rechtfertigen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
[2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
und 296
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 296 [1]  
  1.   Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes.
  2.   Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter.
  3.   Minderjährigen Eltern sowie Eltern unter umfassender Beistandschaft steht keine elterliche Sorge zu. Werden die Eltern volljährig, so kommt ihnen die elterliche Sorge zu. Wird die umfassende Beistandschaft aufgehoben, so entscheidet die Kindesschutzbehörde entsprechend dem Kindeswohl über die Zuteilung der elterlichen Sorge.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
noch aus Art. 412
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 412  
  1.   Der Beistand oder die Beiständin darf in Vertretung der betroffenen Person keine Bürgschaften eingehen, keine Stiftungen errichten und keine Schenkungen vornehmen, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke.
  2.   Vermögenswerte, die für die betroffene Person oder für ihre Familie einen besonderen Wert haben, werden wenn immer möglich nicht veräussert.
ZGB in Verbindung mit Art. 47 Abs. 3
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 47 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
SchKG ein selbständiger Wohnsitz des in Anstellung befindlichen Minderjährigen herleiten lässt. "Seul l'exercice à titre indépendant d'une véritable profession ou industrie peut comporter, pour le mineur sous puissance paternelle comme pour le mineur sous tutelle, un domicile distinct". Mit Hinweis hierauf hat auch die staatsrechtliche Kammer ausgesprochen: "Nur bei selbständiger Ausübung eines Berufes oder Gewerbes kann das minderjährige, unter elterlicher Gewalt stehende Kind einen andern Wohnsitz haben als denjenigen der Eltern" (BGE 76 I 303). Da die Rekursgegnerin sich nicht in einem solchen Falle befindet, bleibt es somit beim Ergebnis nach Erw. 1 hievor. Übrigens gehen die erwähnten neueren Entscheidungen ebenfalls noch zu weit, indem sie dem fern vom Wohnort der Eltern, mit deren Zustimmung, selbständig beruflich oder gewerblich tätigen Minderjährigen und ebenso dem mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde in solcher Weise tätigen Bevormundeten einen besondern "Wohnsitz" zuerkennen. In Wahrheit ergibt sich aus Art. 412
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 412  
  1.   Der Beistand oder die Beiständin darf in Vertretung der betroffenen Person keine Bürgschaften eingehen, keine Stiftungen errichten und keine Schenkungen vornehmen, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke.
  2.   Vermögenswerte, die für die betroffene Person oder für ihre Familie einen besonderen Wert haben, werden wenn immer möglich nicht veräussert.
(allenfalls in Verbindung mit Art. 280
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 412  
  1.   Der Beistand oder die Beiständin darf in Vertretung der betroffenen Person keine Bürgschaften eingehen, keine Stiftungen errichten und keine Schenkungen vornehmen, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke.
  2.   Vermögenswerte, die für die betroffene Person oder für ihre Familie einen besonderen Wert haben, werden wenn immer möglich nicht veräussert.
) ZGB nur eine gewerbliche Niederlassung, die gemäss Art. 47 Abs. 3
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 47 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
SchKG lediglich für die Geltendmachung der aus diesem Betrieb entspringenden Verbindlichkeiten Bedeutung hat und nicht auch einen persönlichen Wohnsitz begründet. Dieser befindet

BGE 85 III 161 S. 165


sich nach Art. 25 Abs. 1
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 25 [1]  
  1.   Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge [2] gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
  2.   Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122153Art. 1; BBl 1979 II 1191).
[2] Ausdruck gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
ZGB ungeachtet eines solchen auswärtigen Geschäftsbetriebes am Sitz der Vormundschaftsbehörde bzw. am Wohnsitz der Eltern, und zwar (gemäss Art. 23 Abs. 2
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 23  
  1.   Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz. [1]
  2.   Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
  3.   Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
ZGB) ausschliesslich.

3. Dem steht endlich nicht entgegen, dass das mit Zustimmung der Eltern ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft lebende Kind nach Art. 295 Abs. 2
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 295 [1]  
  1.   Die Mutter kann spätestens bis ein Jahr nach der Geburt gegen den Vater oder dessen Erben auf Ersatz klagen: [2]
1.   für die Entbindungskosten;
2.   für die Kosten des Unterhaltes während mindestens vier Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Geburt;
3.   für andere infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung notwendig gewordene Auslagen unter Einschluss der ersten Ausstattung des Kindes.
  2.   Aus Billigkeit kann das Gericht teilweisen oder vollständigen Ersatz der entsprechenden Kosten zusprechen, wenn die Schwangerschaft vorzeitig beendigt wird.
  3.   Leistungen Dritter, auf welche die Mutter nach Gesetz oder Vertrag Anspruch hat, sind anzurechnen, soweit es die Umstände rechtfertigen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
[2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
ZGB unter Vorbehalt seiner Pflichten gegenüber den Eltern über seinen Arbeitserwerb verfügen kann. Dieser Umstand führt nicht zur Anwendung von Art. 47 Abs. 3
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 47 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
SchKG - dessen Voraussetzungen durch einen solchen Sachverhalt bei einem in Anstellung befindlichen Unmündigen keineswegs erfüllt sind, wie dargetan --, sondern hat nur zur Folge, dass eine auf Pfändung des Arbeitserwerbes gerichtete Betreibung gegen das Kind nicht bloss (gemäss Art. 47 Abs. 1
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 47 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
SchKG) gegen dessen Eltern als gesetzliche Vertreter, sondern zugleich gegen das Kind selbst als mitbetriebene Person anzuheben und durchzuführen ist, und dass das Kind gleichwie die Eltern aus eigenem Rechte die Stellung eines Betriebenen wahren, insbesondere gegen eine Lohnpfändung Beschwerde führen kann (BGE 40 III 147, BGE 79 III 104). Betreibungsort bleibt aber der Wohnsitz der Eltern.


Dispositiv


Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
85 III 161 11. November 1959 31. Dezember 1959 Bundesgericht 85 III 161 BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Gegenstand Betreibung gegen Minderjährige. Art. 47 Abs. 1 und 3...

Gesetzesregister
SchKG 47
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 47 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
ZGB 23
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 23  
  1.   Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz. [1]
  2.   Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
  3.   Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
ZGB 25
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 25 [1]  
  1.   Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge [2] gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
  2.   Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122153Art. 1; BBl 1979 II 1191).
[2] Ausdruck gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
ZGB 280 ZGB 295
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 295 [1]  
  1.   Die Mutter kann spätestens bis ein Jahr nach der Geburt gegen den Vater oder dessen Erben auf Ersatz klagen: [2]
1.   für die Entbindungskosten;
2.   für die Kosten des Unterhaltes während mindestens vier Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Geburt;
3.   für andere infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung notwendig gewordene Auslagen unter Einschluss der ersten Ausstattung des Kindes.
  2.   Aus Billigkeit kann das Gericht teilweisen oder vollständigen Ersatz der entsprechenden Kosten zusprechen, wenn die Schwangerschaft vorzeitig beendigt wird.
  3.   Leistungen Dritter, auf welche die Mutter nach Gesetz oder Vertrag Anspruch hat, sind anzurechnen, soweit es die Umstände rechtfertigen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
[2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
ZGB 296
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 296 [1]  
  1.   Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes.
  2.   Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter.
  3.   Minderjährigen Eltern sowie Eltern unter umfassender Beistandschaft steht keine elterliche Sorge zu. Werden die Eltern volljährig, so kommt ihnen die elterliche Sorge zu. Wird die umfassende Beistandschaft aufgehoben, so entscheidet die Kindesschutzbehörde entsprechend dem Kindeswohl über die Zuteilung der elterlichen Sorge.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
ZGB 412
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 412  
  1.   Der Beistand oder die Beiständin darf in Vertretung der betroffenen Person keine Bürgschaften eingehen, keine Stiftungen errichten und keine Schenkungen vornehmen, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke.
  2.   Vermögenswerte, die für die betroffene Person oder für ihre Familie einen besonderen Wert haben, werden wenn immer möglich nicht veräussert.
BGE Register