84 II 466
63. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 26. September 1958 i.S. Sch. gegen Sch.
Regeste (de):
- Weiterziehung eines Scheidungsurteils.
- Wird das Urteil in irgendeiner Hinsicht im Scheidungspunkte selbst angefochten (hier: wegen der in erster Instanz abgewiesenen Scheidungswiderklage), so unterliegt die..Scheidungsfrage kraft Bundesrechts in vollem Umfange der Überprüfung in oberer Instanz.
Regeste (fr):
- Recours contre un jugement de divorce.
- Lorsque le jugement du tribunal de première instance est attaqué sur la question du divorce lui-même (en l'espèce parce qu'il a rejeté l'action reconventionnelle tendant au divorce), cette question, en vertu du droit fédéral, peut être revue dans toute son étendue par la juridiction cantonale de recours.
Regesto (it):
- Ricorso contro una sentenza di divorzio.
- Quando la sentenza di un tribunale di prima istanza è impugnata sulla questione del divorzio stesso (nella fattispecie perchè ha respinto l'azione riconvenzionale tendente al divorzio) tale questione può, in virtù del diritto federale, essere riesaminata per intero dalla giurisdizione cantonale di ricorso.
Sachverhalt ab Seite 466
BGE 84 II 466 S. 466
Aus dem Tatbestand:
A.- Das Bezirksgericht Rorschach schied die Parteien auf Begehren des Ehemannes nach Art. 142
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BGE 84 II 466 S. 467
B.- Gegen dieses Urteil hat der Ehemann Berufung eingelegt. Sein erster Antrag geht dahin, die Ehe sei auf sein Begehren nach Art. 142
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Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Den Antrag auf Gutheissung seines Scheidungsbegehrens bzw. auf Wiederherstellung des bezirksgerichtlichen Urteils im Scheidungspunkte begründet der Kläger in erster Linie mit dem Hinweis darauf, dass das bezirksgerichtliche Urteil in diesem Punkte gar nicht angefochten war. In der Tat ging der Antrag der Beklagten vor Kantonsgericht dahin, die Scheidung sei auf Begehren beider Ehegatten (statt nur des Klägers) zu scheiden. Sie wollte also mit ihrer Weiterziehung ihr eigenes Scheidungsbegehren neben demjenigen des Klägers zur Geltung bringen, ohne dessen Gutheissung durch das Bezirksgericht zu beanstanden. Daraus schliesst der Kläger - mit Zustimmung der Beklagten -, das Kantonsgericht sei nicht befugt gewesen, "den Scheidungsanspruch des Klägers, über welchen das Bezirksgericht bereits rechtskräftig entschieden hat, neu in Frage zu stellen". Allein es steht dem kantonalen Prozessrecht (Gesetz und Gerichtspraxis) zu, die Rechtskraft eines erstinstanzlichen Urteils im Scheidungspunkte selbst dann bis zum oberinstanzlichen Urteil aufzuschieben, wenn sich die Weiterziehung nur auf Nebenfolgen der Scheidung bezieht (BGE 62 II 273, BGE 71 II 53 E. 2). Die Aufschiebung der Rechtskraft bringt es freilich nicht ohne weiteres mit sich, dass ein in erster Instanz gutgeheissenes und in oberer Instanz nicht bestrittenes Scheidungsbegehren vom oberinstanzlichen Gerichte nochmals zu beurteilen ist. Sieht die kantonale Prozessordnung eine solche Überprüfung nicht vor, falls sich die Weiterziehung auf Nebenfolgen beschränkt, so hat es
BGE 84 II 466 S. 468
dabei sein Bewenden; nichts Abweichendes ergibt sich aus Art. 158 Ziff. 3
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