83 III 99
26. Entscheid vom 29. August 1957 i.S. Siebenmann.
Regeste (de):
- Zahlungen an ein Betreibungsamt (Art. 12 SchKG) gelten als dem betreibenden Gläubiger geleistet und können (z.B. wegen Irrtums) grundsätzlich nur beim Richter angefochten werden.
- Bei Zahlung durch einen Dritten, zumal wenn sie unter dem Namen des Schuldners erfolgt ist, hat das Betreibungsamt einen nachträglichen Einspruch des letztern nicht zu beachten, sofern sich die Intervention des Dritten nicht aus einem besondern Grunde sofort als ungehörig erweist.
Regeste (fr):
- Paiements à l'office des poursuites (art. 12 LP).
- Ils sont considérés comme faits au créancier poursuivant et ils ne peuvent en principe être attaqués (par ex. pour erreur) que devant le juge.
- Lorsque le paiement émane d'un tiers, l'office ne saurait tenir compte de l'opposition déclarée après coup par le débiteur, surtout si le paiement a été fait sous le nom de ce dernier.
- Il n'en est autrement que si, pour une raison spéciale, l'intervention du tiers apparaît d'emblée injustifiée.
Regesto (it):
- Pagamenti all'ufficio d'esecuzione (art. 12 LEF).
- Essi sono considerati come avvenuti al creditore e possono essere di massima impugnati (per es. per errore) solo davanti al giudice.
- Quando il pagamento è eseguito da un terzo, l'ufficio non può tenere conto dell'opposizione successiva del debitore, segnatamentenel caso in cui il pagamento è avvenuto in nome di quest'ultimo.
- Una conclusione diversa si giustifica solo se per un motivo speciale l'intervento del terzo appare subito infondato.
Sachverhalt ab Seite 100
BGE 83 III 99 S. 100
A.- Beim Betreibungsamt Olten-Gösgen läuft eine von Dora Meyer und ihrem Kinde gestützt auf ein Vaterschaftsurteil angehobene Betreibung gegen Candido Pret. Am 3. Mai 1957 erfolgte auf dessen Namen als Absenders ("Pret Candido, Reservoirweg 6, Schönenwerd") eine Posteinzahlung von Fr. 1840.-- an jenes Betreibungsamt, das sie am 6. Mai 1957 verbuchte. Gleichen Tages (wie die Vorinstanz auf Grund des Amtsberichtes feststellt) erhielt das Amt eine telephonische Meldung der Fräulein Siebenmann, sie habe die Einzahlung, und zwar ohne Wissen des Schuldners, vorgenommen und verlange nun die Rückerstattung des Betrages.
B.- Da das Betreibungsamt dieses Ansuchen ablehnte, verlangte Fräulein Siebenmann auf dem Beschwerdeweg die Rückerstattung des einbezahlten Betrages und ferner die Aufrechterhaltung der gegen den Schuldner verfügten Lohnpfändung. Sie machte geltend, sie habe das Geld von ihrem Sparguthaben bei einer Bank abgehoben, und wies den am 2. Mai 1957 erfolgten Bezug von Fr. 2000.-- durch eine Bankbescheinigung nach. Als Grund ihres Verhaltens gab sie an, sie habe dem wegen der Betreibung deprimierten Schuldner helfen und die Betreibung deshalb erledigen wollen. Erst am Tag nach der Einzahlung habe sie ihn davon unterrichtet und nun vernehmen müssen, dass er eine Revision des Vaterschaftsprozesses herbeizuführen beabsichtige und ihm daher die Zahlung ungelegen komme. Dem Amtsbericht zur Beschwerde ist zu entnehmen, dass Fräulein Siebenmann dem Betreibungsamt am 3. Mai 1957 telephonisch mitgeteilt hatte, der zur Deckung der gegen Pret laufenden Lohnpfändung erforderliche Betrag von Fr. 1840.-- werde einbezahlt, da der Schuldner hiefür ein Darlehen erhalte.
C.- Mit Entscheid vom 21. Juni 1957 ist die kantonale Aufsichtsbehörde auf das Begehren um Aufrechterhaltung
BGE 83 III 99 S. 101
der Lohnpfändung mangels Interesses der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat das Rückerstattungsbegehren abgewiesen.
D.- Mit vorliegendem Rekurs hält die Beschwerdeführerin lediglich am Antrag auf Rückerstattung des einbezahlten Betrages fest.
Erwägungen
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Die erst vor Bundesgericht gestellten Beweisanträge können nach Art. 79 Abs. 1 Satz 2 OG nicht berücksichtigt werden. Ob die Anordnung einer Schriftexpertise (wie sie im Rekurs verlangt wird als Beweismittel für die eigenhändige Ausfüllung des Einzahlungsscheines durch die Beschwerdeführerin) im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25 |
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1 | Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25 |
2 | Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. |
3 | Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
4 | Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26 |
2. Betreibungsrechtlich war die Zahlung gültig, da sie für Rechnung einer hängigen Betreibung erfolgte und sich im Rahmen der noch unerledigt gewesenen Betreibungssumme hielt. Solche Einzahlungen an ein Betreibungsamt gelten nach Art. 12
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 12 - 1 Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen. |
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1 | Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen. |
2 | Die Schuld erlischt durch die Zahlung an das Betreibungsamt. |
BGE 83 III 99 S. 102
Dem Betreibungsamt steht nicht zu, über den ohne Vorbehalt zuhanden des betreibenden Gläubigers eingegangenen Betrag anders als zu dessen Gunsten zu verfügen, insbesondere ihn dem Zahlenden auf dessen einseitiges Begehren zurückzuerstatten, es wäre denn, dass die Zahlung aus besondern Gründen zurückgewiesen zu werden verdient. Ob eine vorbehaltlose Einzahlung an das Betreibungsamt vom Schuldner selbst oder von einem Dritten vorgenommen wurde, ist grundsätzlich ohne Belang. Die Handlung eines Dritten kann auf irgendeinem Grunde beruhen, dem das Betreibungsamt nicht nachzuforschen hat. Zahlungspflichten braucht der Schuldner in der Regel nicht persönlich zu erfüllen, sondern darf dies durch einen Dritten besorgen lassen (Art. 68
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 68 - Der Schuldner ist nur dann verpflichtet, persönlich zu erfüllen, wenn es bei der Leistung auf seine Persönlichkeit ankommt. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 68 - Der Schuldner ist nur dann verpflichtet, persönlich zu erfüllen, wenn es bei der Leistung auf seine Persönlichkeit ankommt. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 12 - 1 Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen. |
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1 | Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen. |
2 | Die Schuld erlischt durch die Zahlung an das Betreibungsamt. |
BGE 83 III 99 S. 103
Drittintervention durch Zahlung ohne weiteres als beachtlich befunden und erklärt, auch wenn der Schuldner von sich aus keine Erklärung abgebe, sei er zur Stellungnahme einzuladen, sofern mit einem Widerspruch seinerseits zu rechnen sei. Diese von der Doktrin bekämpfte Betrachtungsweise (vgl. MERZ in ZBJV 85 S. 241/2 und 90 S. 97/8; GUHL, OR, 5. Aufl. S. 184 unten) lässt sich in der Tat nicht in solcher Allgemeinheit aufrecht erhalten. Denn es besteht kein zureichender Grund, eine nach einmütiger Zivilrechtslehre wirksame Zahlung an den Gläubiger nicht auch dann gelten zu lassen, wenn sie auf Rechnung einer von ihm in Betreibung gesetzten Forderung an das Betreibungsamt geleistet wird. Vorbehalten bleibt dem Zahlenden oder dem Schuldner (vgl. BGE 70 II 117) die Rückforderung durch Klage gegen den Empfänger, als wer nach dem Gesagten auch bei Zahlung an das Betreibungsamt der betreibende Gläubiger zu betrachten ist. Indessen ist der entscheidende Grund, weshalb in BGE 76 III 81 die Zahlung eines Dritten als ungültig befunden wurde, nicht in jener zu allgemein gefassten Erwägung, sondern darin zu sehen, dass es sich nicht um eine gewöhnliche Intervention handelte. Der Arbeitgeber des Schuldners hatte nämlich dem Betreibungsamte mehr als den gepfändeten Lohnanteil abgeliefert und damit in offensichtlich unzulässiger Weise über einen eigenen Anspruch des Schuldners verfügt. Es ist daran festzuhalten, dass derart unregelmässige Vorkehren Dritter von den Betreibungsbehörden zurückgewiesen werden dürfen. Die Zahlung der Fräulein Siebenmann lässt sich jedoch unter diesem Gesichtspunkte nicht beanstanden. Es sind gegenüber ihrer Intervention keine Bedenken am Platze, ob sie nun im Sinn eines Darlehens geschah, wie sie selbst es dem Betreibungsamt in Aussicht gestellt hatte, oder schenkungsweise, wie die Vorinstanz es annimmt. Ob diese Rechtsgründe einer Intervention aber im Verhältnis der Intervenientin zum Schuldner gültig seien, haben die
BGE 83 III 99 S. 104
Betreibungsbehörden nicht zu entscheiden. Auch eine Geschäftsführung ohne Auftrag ist von den Betreibungsbehörden nicht ohne weiteres zu beanstanden, bloss weil der Schuldner, nachdem die Zahlung ohne jeden Vorbehalt erfolgt war (vgl. JAEGER, N. 1 zu Art. 12
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 12 - 1 Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen. |
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1 | Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen. |
2 | Die Schuld erlischt durch die Zahlung an das Betreibungsamt. |
BGE 83 III 99 S. 105
gegenüber jede nachträgliche Berufung auf fehlende Zustimmung desselben ausschliesst.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.