83 II 26
5. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 19. Februar 1957 i.S. Wurm gegen K. Bürgi-Tobler & Co.
Regeste (de):
- Art. 126 OR.
- Liegt im Zahlungsversprechen ein Verzicht auf Verrechnung?
Regeste (fr):
- Art. 126 CO.
- Une promesse de payer implique-t-elle renonciation à la compensation?
Regesto (it):
- Art. 126 CO.
- Una promessa di pagamento implica la rinuncia alla compensazione?
Erwägungen ab Seite 26
BGE 83 II 26 S. 26
Der Schuldner kann zum voraus auf die Verrechnung verzichten (Art. 126
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 126 - Auf die Verrechnung kann der Schuldner zum voraus Verzicht leisten. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. |
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1 | Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. |
2 | Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein. |
BGE 83 II 26 S. 27
Regeln über die Auslegung von Willensäusserungen anwendbar. Wenn der Gläubiger nach Treu und Glauben aus dem Zahlungsversprechen ableiten darf und tatsächlich ableitet, der Schuldner wolle auf Verrechnung verzichten, so ist der Verzicht zustande gekommen, auch wenn der Schuldner diesen Willen nicht hatte. Nicht nötig ist, dass der Gläubiger ausdrücklich erkläre, er schliesse aus der Äusserung des Schuldners auf dessen Verzichtswillen und werde ihn dabei behaften. Wie jedes Angebot stillschweigend angenommen werden kann, wenn wegen der besonderen Natur des Geschäftes oder nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten ist (Art. 6), kann auch der vom Schuldner ausdrücklich oder stillschweigend angebotene Verzicht auf Verrechnung vom Gläubiger durch schlüssiges Schweigen angenommen werden.