82 IV 29
8. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. Februar 1956 i.S. Zürcher gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.
Regeste (de):
- 1. Art. 33 MFG unterstehen ausser Handkarren und Zugwagen lediglich für Tierbespannung gebaute und bestimmte landwirtschaftliche Fahrzeuge (Erw. 1 lit. a).
- 2. Art. 38 Abs. 4
MFV.
- a) Zur Fortbewegung durch einen Traktor bestimmte landwirtschaftliche Anhängewagen müssen, auch wenn sie parkiert sind, dieser Vorschrift entsprechend beleuchtet sein (Erw. 1 lit. a und b).
- b) Die rote Reflexlinse ist vom Halter des Fahrzeugs stets in sauberem Zustand zu halten (Erw. 2 lit. b).
- 3. Art. 125
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft.
1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. 2 Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1 Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. - Rechtserheblicher Kausalzusammenhang. Tatfrage - Rechtsfrage (Erw. 2).
Regeste (fr):
- 1. Art. 33 LA.
- Sont soumis à cette disposition légale, outre les voitures à bras et les charrettes, les véhicules agricoles adaptés et destinés exclusivement à la traction animale (consid. 1 lit. a).
- 2. Art. 38 al. 4 RA.
- a) Les remorques agricoles destinées à être mues par un tracteur doivent être éclairées conformément à cette disposition légale, même lorsqu'elles sont parquées (consid. 1 lit. a et b).
- b) La pastille réfléchissante rouge doit être constamment tenue propre par le détenteur (consid. 2 lit. b).
- 3. Art. 125 et 237 CP.
Regesto (it):
- 1. Art. 33 LA.
- Sottostanno a questa norma legale, oltre ai carretti tirati o spinti a mano, i veicoli agricoli costruiti e destinati esclusivamente alla trazione animale (consid. 1 lett. a).
- 2. Art. 38 cp. 4 RLA.
- a) I rimorchi agricoli destinati a essere mossi da un trattore devono essere illuminati conformemente a questa disposizione legale, anche quando sono posteggiati (consid. 1 lett. a e b).
- b) Il detentore deve mantenere costantemente pulita la lente riflettente rossa (consid. 2 lett. b).
- 3. Art. 125 e 237 CP.
Sachverhalt ab Seite 29
BGE 82 IV 29 S. 29
A.- Am 30. Oktober 1954, um 18.05 Uhr, führte Werner Rupp, auf dem Soziussitz begleitet von Helene Zimmerli, seinen Motorroller bei Dunkelheit mit 40-45 km/Std auf der trockenen, 6 m breiten Ausserortsstrecke von
BGE 82 IV 29 S. 30
Reiden Richtung Wikon. Kurz nach der Abzweigung zum Kieswerk Aecherli stiess er mit einem auf der rechten Strassenseite stationierten, unbeleuchteten Anhängewagen zusammen, den der Landwirt Gottfried Zürcher dort parkiert hatte, um mit dem Traktor in dem links der Strasse gelegenen Acker ein zweites Fuder zu holen und dann den ganzen Anhängerzug nach Hause zu führen. Rupp und seine Begleiterin wurden durch den Aufprall zu Boden geworfen, wobei ersterer sich eine einfache Oberschenkelfraktur, Quetschungen am rechten Oberschenkel und innere Verletzungen zuzog, während letztere am rechten Oberschenkel Quetschungen erlitt.
B.- Die Untersuchung durch das Statthalteramt Willisau führte am 31. Mai 1955 zur Einstellung des Verfahrens gegen Zürcher. Werner Rupp und Helene Zimmerli zogen am 7. Juni 1955 die Sache an das Amtsgericht Willisau weiter. Dieses verurteilte am 21. September 1955 Gottfried Zürcher wegen Übertretung von Art. 38 Abs. 4


C.- Zürcher führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, es sei das Urteil vom 21. September 1951 aufzuheben
BGE 82 IV 29 S. 31
und er sei in allen Punkten freizusprechen, eventuell lediglich wegen Übertretung von Art. 38 Abs. 4

D.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragt in ihrer Vernehmlassung, das Urteil sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen.
Erwägungen
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer bestreitet, zur Beleuchtung seines Anhängewagens verpflichtet gewesen zu sein. Zur Begründung macht er geltend, er sei damals im Begriffe gewesen, den Anhänger mit dem Traktor vom Felde nach Hause zu führen. Bis zur Vereinigung mit dem Zugwagen habe es sich bei seinem Anhänger um ein landwirtschaftliches Fahrzeug gehandelt, das er entsprechend der Vorschrift von Art. 33 MFG nicht habe beleuchten müssen. Ob schliesslich ein Pferdezug oder ein Traktor den Anhänger abgeholt habe, ändere daran bis zum Augenblick des "Einspannens" nichts. Überdies besage Art. 38 Abs. 4

BGE 82 IV 29 S. 32
könne ein landwirtschaftlicher Anhängewagen bei Nacht unbeleuchtet im Bereiche des allgemeinen Verkehrs stehen gelassen werden, während er in Verbindung mit einem Traktor beleuchtet werden muss. Dass im vorliegenden Fall der Anhänger des Beschwerdeführers nicht für Tierbespannung, sondern zur Fortbewegung durch einen Traktor bestimmt war, bestreitet Zürcher mit Recht nicht. Landwirtschaftliche Anhängewagen dieser Art unterstehen der Vorschrift des Art. 38 Abs. 4





SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
2. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs und fahrlässiger schwerer Körperverletzung ficht der Beschwerdeführer mit der Begründung an, es fehle zwischen den ihm zur Last gelegten Unterlassungen und dem Zusammenstoss am rechtserheblichen Kausalzusammenhang. Das weisse Licht vorne links am Anhänger hätte ein von hinten aufholender Fahrzeugführer
BGE 82 IV 29 S. 33
nicht wahrnehmen können, weil es durch den Anhängewagen selbst verdeckt werde. Für die von hinten herankommenden Strassenbenützer sei die rote Reflexlinse bestimmt. Diese sei zwar leicht beschmutzt gewesen, was jedoch keinen Straftatbestand erfülle. a) Die Vorinstanz sieht darin, dass der Beschwerdeführer es unterlassen hatte, seinen auf der Strasse parkierten Anhänger nach der Vorschrift des Art. 38 Abs. 4



BGE 82 IV 29 S. 34
versehen sein müssen. Der damit verfolgte Sicherheitszweck ist offenkundig: es soll das auf die Reflexlinse einfallende Licht eines anderen Fahrzeuges in der Weise zurückgeworfen werden, dass der Widerschein vom aufholenden aufmerksamen Fahrzeugführer aus angemessener Entfernung wahrgenommen werden kann. Der Wirkungsgrad eines solchen Rückstrahlers hängt damit vom Zustand seiner Spiegelfläche ab. Ist sie beschmutzt, wird das auftreffende Licht nicht oder nur ungenügend zurückgeworfen, und die gewollte rechtzeitige Warnung des herannahenden Fahrzeuges unterbleibt. Schreibt das Gesetz schon vor, dass landwirtschaftliche Anhängewagen mit einer Reflexlinse zu versehen seien, so verpflichtet es den Halter sinngemäss auch dazu, diese Sicherheitsvorrichtung stets in einem Zustand zu erhalten, dass sie ihren Zweck erfüllen kann. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Begriff der Betriebs- und Verkehrssicherheit des Art. 17 MFG. Dieser Vorsichtspflicht hat der Beschwerdeführer nicht genügt. Nach der für den Kassationshof verbindlichen Feststellung der Vorinstanz (Art. 277bis Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
BGE 82 IV 29 S. 35
Art. 38 Abs. 4


SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. |
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1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |