MFV.
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 125 |
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| Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe [1] bestraft. | ||||||
| Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 237 |
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| Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.Bringt der Täter dadurch wissentlich Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe. [1] | ||||||
| Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
MFV, fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs und fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu Fr. 70.- Busse. Es warf ihm vor, trotz nächtlicher Dunkelheit den nur mit einer Reflexlinse versehenen Anhänger unbeleuchtet auf einer verkehrsreichen Strasse parkiert zu haben. Damit habe er die Hauptursache des Unfalls gelegt. Nach Art. 38 Abs. 4
MFV seien landwirtschaftliche Anhängewagen vorne links mit einem weissen Licht zu versehen. Diese Vorschrift gelte nicht nur für Anhängerzüge, sondern auch für allein parkierte Anhänger. Weiter müsse ihm zur Last gelegt werden, dass die Reflexlinse beschmutzt gewesen sei, was ihre Rückstrahlwirkung dermassen herabgesetzt habe, dass Rupp den Anhänger nicht rechtzeitig habe wahrnehmen können. Durch die Übertretung der MFV habe er auch den öffentlichen Verkehr gestört und den Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung erfüllt.
MFV mit Fr. 20.- zu büssen.
MFV nichts über die Beleuchtung parkierter Anhänger. a) Dem ist nicht beizupflichten. Nicht jeder zu landwirtschaftlichen Zwecken verwendete Anhängewagen untersteht solange Art. 33 MFG, als er nicht mit einem Zugwagen oder Zugtier bespannt ist. Vielmehr erfasst Art. 33 MFG ausser Handkarren und Zugwagen lediglich für Tierbespannung bestimmte und gebaute Fahrzeuge. Dies geht sowohl aus dem französischen als auch aus dem italienischen Gesetzestext hervor, wo von "véhicules à traction animale" und "veicoli a trazione animale" die Rede ist. Damit wird aber generell auf die Fortbewegungsart hingewiesen, für welche das Fahrzeug gebaut und bestimmt ist (BGE 72 II 211). Auf die momentane Verbindung mit einem Zugwagen oder Zugtier kommt ebensowenig an wie darauf, ob das Fahrzeug überhaupt bespannt ist oder nicht. Es wäre widersinnig anzunehmen, vor dem "Einspannen" und nach dem "Ausspannen" des Zugwagens
MFV (STREBEL, Kommentar N. 33 zu Art. 17 und N. 17 zu Art. 19). Somit war der Beschwerdeführer verpflichtet, seinen Anhänger vorne links mit einem weissen Licht zu versehen. Dass er dies unterlassen hat, wird ihm zu Recht als Übertretung von Art. 38 Abs. 4
MFV zur Last gelegt.
MFV nicht ausdrücklich vor, das betreffende Fahrzeug müsse auch beim Parkieren beleuchtet sein. Doch lässt die ratio legis keine andere Auslegung zu. Ob ein landwirtschaftlicher Anhängewagen sich in Fahrt befindet oder auf der Strasse still steht: in jedem Falle ist er ein Strassenbenützer, der neben den Motorfahrzeugen und Radfahrern einen Teil der Fahrbahn beansprucht, durch die Art seines Fahrens Kollisionen herbeiführen kann und im Stillestehen ein Verkehrshindernis darstellt sogut wie im Fahren. Die Pflicht, auch einen parkierten Anhängewagen zu beleuchten, ergibt sich somit unmittelbar aus Art. 38 Abs. 4
MFV und nicht - wie die Vorinstanz annimmt - aus Art. 39
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 237 |
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| Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.Bringt der Täter dadurch wissentlich Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe. [1] | ||||||
| Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
MFV zu beleuchten, die Hauptursache des Zusammenstosses. Damit ist der natürliche Kausalzusammenhang in für den Kassationshof verbindlicher Weise festgestellt. Überprüfbare Rechtsfrage ist dagegen, ob die Ursachenfolge adäquat sei (BGE 76 II 318). Dies ist vorliegend zu bejahen. Nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge war die pflichtwidrige Unterlassung des Beschwerdeführers geeignet, eine Kollision herbeizuführen. Der Einwand, dass das weisse Licht von einem von hinten aufholenden Fahrzeugführer nicht hätte wahrgenommen werden können, findet weder in den Akten noch in den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils eine Stütze. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Strahlen des weissen Lichtes selbst bei verdeckter Lichtquelle von Rupp hätten gesehen werden können, weil der Lichtschein sich von seinem dunklen Hintergrund abhebt und zudem angeleuchtete Gegenstände (z.B. die Strasse) sichtbar macht. Dass nach Art. 38 Abs. 4
MFV das weisse Licht vorne links am Anhängewagen anzubringen ist und damit in erster Linie der Warnung des entgegenkommenden Fahrzeugführers dient, schliesst keineswegs aus, dass es auch als Gefahrsignal für den auf derselben Fahrbahn verkehrenden Strassenbenützer wirkt. b) Auch wenn übrigens mit dem Beschwerdeführer der rechtserhebliche Kausalzusammenhang zwischen dem Fehlen des weissen Lichtes und dem Zusammenstoss verneint würde, wäre das Endergebnis kein anderes. Art. 38 Abs. 4
MFV schreibt vor, dass landwirtschaftliche Anhängewagen hinten mit einer roten Reflexlinse
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 237 |
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| Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.Bringt der Täter dadurch wissentlich Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe. [1] | ||||||
| Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 237 |
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| Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.Bringt der Täter dadurch wissentlich Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe. [1] | ||||||
| Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
MFV, der gerade dazu bestimmt ist, Zusammenstösse zwischen Fahrzeugen zu verhüten, auf der Hand. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die eingetretene Verkehrsstörung und die schwere Körperverletzung des Rupp auf die Fahrlässigkeit des Zürcher zurückgeführt und diesen nach Art. 237 Ziff. 2
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 237 |
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| Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.Bringt der Täter dadurch wissentlich Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe. [1] | ||||||
| Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 125 |
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| Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe [1] bestraft. | ||||||
| Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt. | ||||||