Urteilskopf

82 IV 129

27. Urteil des Kassationshofes vom 6. Juni 1956 i.S. Eggler gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
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Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 129

BGE 82 IV 129 S. 129

A.- Am 11. Februar 1954 erklärte das Bezirksgericht Zürich Alois Eggler des wiederholten Betruges, der Anstiftung (der Adelheid Stadelmann) zu Diebstahl, der Hehlerei, der Urkundenfälschung, des Versuchs der Nötigung, der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, der Sachentziehung und der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, schuldig und verurteilte ihn zu einem Jahr Gefängnis, abzüglich 62 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Es schob den Strafvollzug auf und wies den Verurteilten in eine Arbeitserziehungsanstalt ein.

B.- Am 9. Januar 1956 kam Eggler beim Obergericht des Kantons Zürich um Wiederaufnahme des durch das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Februar 1954 abgeschlossenen Strafverfahrens ein. Er machte geltend, der Diebstahl, zu dem er Adelheid Stadelmann angestiftet habe, wäre gemäss Art. 137 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 137 - 1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen,
StGB nur auf Antrag des Geschädigten strafbar gewesen. Der Bestohlene habe aber den Strafantrag gegen Adelheid Stadelmann rechtzeitig zurückgezogen. Diese Tatsache, die auch der Verurteilung wegen Anstiftung zu diesem Diebstahl entgegenstehe, sei dem Bezirksgericht bei Erlass des Urteils nicht bekannt gewesen, so dass sie die Revision begründe.
BGE 82 IV 129 S. 130

C.- Am 13. April 1956 wies das Obergericht das Gesuch ab.

D.- Diesen Entscheid ficht Eggler mit Nichtigkeitsbeschwerde an.
Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Unter welchen Voraussetzungen gegenüber einem rechtskräftigen Strafurteil die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangt werden kann, bestimmt sich grundsätzlich nach kantonalem Recht, dessen Anwendung der Kassationshof des Bundesgerichts nicht nachzuprüfen hat (Art. 269 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 137 - 1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen,
, Art. 273 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 137 - 1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen,
BStP). Das Bundesrecht, wegen dessen Verletzung der Kassationshof allein durch Nichtigkeitsbeschwerde angerufen werden kann, greift in das kantonale Recht nur insofern ein, als es die Kantone verpflichtet, gegenüber Urteilen, die auf Grund des StGB oder eines anderen Bundesgesetzes ergangen sind, wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme zu Gunsten des Verurteilten zuzulassen (Art. 397
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 137 - 1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen,
StGB). Ob die Tatsache, dass der Strafantrag gegen Adelheid Stadelmann zurückgezogen worden ist, dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt war, kann dahingestellt bleiben, da sie jedenfalls nicht im Sinne des Art. 397
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 137 - 1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen,
StGB erheblich ist, nämlich nicht zu einem für den Beschwerdeführer milderen Urteil führen kann. Wegen Anstiftung wird gemäss Art. 24 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
1    Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2    Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
StGB bestraft, wer jemanden zu dem von ihm verübten Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich bestimmt hat. Die Bestrafung des Anstifters setzt demnach nicht voraus, dass die Haupttat beurteilt worden sei, sondern nur, dass sie verübt und strafbar sei (BGE 71 IV 135; BGE 74 IV 74). Darum schliesst nach der Rechtsprechung des Kassationshofes der Umstand, dass der Haupttäter nicht verurteilt werden kann, weil er unbekannt ist, die Bestrafung des Anstifters nicht aus (BGE 74 IV 74). Dasselbe muss auch

BGE 82 IV 129 S. 131

gelten, wenn - wie hier - der Haupttäter nicht (mehr) verfolgt werden kann, weil sein Verbrechen (Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen; Art. 137 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 137 - 1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen,
StGB) Antragsdelikt und der Strafantrag vor der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils zurückgezogen worden ist. Der Rückzug des Strafantrages ändert nichts daran, dass der Diebstahl verübt worden und strafbar ist (vgl. BGE 69 IV 72; BGE 73 IV 97; BGE 81 IV 92) und steht demnach der Bestrafung des Anstifters nicht entgegen. Auch die Berufung auf Art. 31 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 31 - Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.
StGB hilft dem Beschwerdeführer nicht. Als Anstifter war er zwar im Sinne des Art. 30
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 30 - 1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
1    Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
2    Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu.21
3    Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist.22
4    Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu.
5    Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig.
StGB an der Tat der Adelheid Stadelmann beteiligt (BGE 81 IV 91 Erw. 1). Der Rückzug des Strafantrages gegen die Haupttäterin ist aber für den Beschwerdeführer bedeutungslos, weil er von Amtes wegen zu verfolgen ist und die Bestimmungen der Art. 28 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 28 - 1 Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar.
1    Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar.
2    Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor nach Artikel 322bis strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person nach Artikel 322bis strafbar, die für die Veröffentlichung verantwortlich ist.
3    Hat die Veröffentlichung ohne Wissen oder gegen den Willen des Autors stattgefunden, so ist der Redaktor oder, wenn ein solcher fehlt, die für die Veröffentlichung verantwortliche Person als Täter strafbar.
4    Die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen und amtliche Mitteilungen einer Behörde ist straflos.
. StGB daher auf ihn gar keine Anwendung finden.
Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 82 IV 129
Date : 06. Juni 1956
Published : 31. Dezember 1957
Source : Bundesgericht
Status : 82 IV 129
Subject area : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Subject : Art. 24 Abs. 1 StGB. Der Rückzug des Strafantrages gegen den Haupttäter steht der Bestrafung des Anstifters nicht entgegen.


Legislation register
BStP: 269  273
StGB: 24  28  30  31  137  397
BGE-register
69-IV-69 • 71-IV-132 • 73-IV-97 • 74-IV-72 • 81-IV-90 • 82-IV-129
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criminal complaint • court of cassation • theft • convicted person • hamlet • meadow • cantonal law • statement of affairs • sentencing • decision • revision • statement of reasons for the adjudication • ex officio • resumption • day • disturbance of companies serving the general public • fraud • handling stolen goods • evidence • federal court • deprivation of an object
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