Urteilskopf

82 III 19

8. Entscheid vom 19. April 1956 i.S. Nussbaumer.

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Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 20

BGE 82 III 19 S. 20

A.- Das Betreibungsamt Waldstatt pfändete in den Betreibungen Nr. 1701 und 1716 gegen Frau Rosa Nussbaumer (Pfändungsgruppe 47) eine Anzahl Gegenstände, bezeichnete jedoch die unter Nr. 10 bis 13 aufgeführten Sachen als Kompetenzstücke, mit der Bemerkung: "In häuslicher Gemeinschaft lebende Personen sind 4 Erwachsene". Es handelt sich um folgende Gegenstände: "10. 2 complette Betten Fr. 250.--
11. 1 dreitüriger Schrank " 70.-
12. 1 älteres Schlafzimmer, bestehend aus:
1 compl. Bett, 1 Tischli, 1 Lehnstuhl " 120.--
13. 1 älteres Schlafzimmer, bestehend aus:
1 compl. Bett, 1 Waschkomode, mit Spiegel,
1 Nachttischli, 1 rundes Tischli " 150.--"

B.- Auf Beschwerde des Gläubigers Ruggle (Betreibung Nr. 1716) entschied die kantonale Aufsichtsbehörde am 26. März 1956: "1. Es wird festgestellt, dass die in der Pfändungsurkunde Nr. 1716 (1701 Gruppe 47) des BA Waldstatt als unpfändbar bezeichneten Gegenstände, mit Ausnahme der in Ziff. 11 und 13 aufgeführten Möbel, keine Kompetenzstücke sind und deshalb der Pfändung und Verwertung unterliegen. "2. Das BA Waldstatt wird angewiesen, die Pfändung durch Pfändung der Praxisgegenstände der Schuldnerin, soweit dieselben nicht zur Berufsausübung unentbehrlich sind, sowie weiterer in ihrer Wohnung befindlicher Gegenstände zu ergänzen." Die Begründung geht im wesentlichen dahin:
Die Unpfändbarkeit besteht nach Art. 92 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG zugunsten des Schuldners und seiner Familie. Zur Familie gehören die mit dem Schuldner in Hausgemeinschaft lebenden, durch eheliche Verwandtschaft mit ihm verbundenen Personen, zu deren Unterstützung er gesetzlich
BGE 82 III 19 S. 21

verpflichtet ist. Dazu sind auch volljährige Kinder zu rechnen, solange sie im elterlichen Haushalt leben. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass gegenüber der betreffenden Person eine rechtliche oder wenigstens moralische Unterhalts- oder Unterstützungspflicht des Schuldners bestehe. Das trifft beim volljährigen Sohn der Schuldnerin nicht zu; denn er betreibt ein selbständiges Unternehmen. Obwohl er bei der Schuldnerin wohnt, kann daher nicht von einer Unterhalts- oder Unterstützungspflicht derselben ihm gegenüber gesprochen werden. Die übrigen Hausgenossen können ebenfalls nicht als Familienangehörige gelten: weder der frühere, von der Schuldnerin geschiedene Ehemann, noch der Taubstumme Karl Wernli, der früher dort als Gärtner beschäftigt war. Somit kann die Schuldnerin nur die für sie persönlich unentbehrlichen Hausgeräte und Möbel als Kompetenzstücke beanspruchen.
C.- Mit vorliegendem Rekurs beantragt die Schuldnerin, es seien auch die in Pos. 12 der Pfändungsurkunde angeführten Möbel als unpfändbar zu erklären. Zur Begründung macht sie zunächst geltend, es handle sich um alten Hausrat, dessen Verwertung sich vermutlich gar nicht lohne, weshalb nach Art. 92 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG von der Pfändung abzusehen sei. Sodann dienten diese Möbel ihrem ehelichen Sohne, Albert Schmid, zum persönlichen Gebrauch und seien ihm unentbehrlich. Er betreibe ein im Anfang stehendes elektrotechnisches Unternehmen. "Er entwickelt auf eigene Rechnung und gelegentlich für Dritte Neuheiten, die dann patentiert werden oder werden sollen. Gelegentlich lässt er solche Neuigkeiten auch fabrizieren. Er erzielt mit dieser Arbeit kein regelmässiges Einkommen." Die Rekurrentin fügt bei: "Unter solchen Umständen ist es durchaus verständlich, dass ihm die Mutter ein Heim bietet. Er hat ihr dafür, wenn sie wieder krank und ohne Verdienst war, er aber zufällig einen solchen hatte, immer wieder geholfen." Der Sohn sei daher zur Familie der Schuldnerin zu rechnen und der Kompetenzanspruch zu schützen.

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Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Beide Gründe, auf die sich der Rekurs stützt, sind rechtserheblich.
1. Gegenstände im Sinne von Art. 92 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG sind nicht zu pfänden, wenn "von vorneherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt". Wie es sich bei der in Frage stehenden Pos. 12 der Pfändungsurkunde in dieser Hinsicht verhält, hat der angefochtene Entscheid nicht geprüft. Das wird nachzuholen sein, sofern die Pfändung nicht schon aus dem Gesichtspunkte der Kompetenzqualität der betreffenden Möbel abgelehnt werden muss.
2. Inbezug auf die Frage, ob der eheliche Sohn der Schuldnerin, der in ihrem Haushalt lebt, zu ihrer Familie zu rechnen sei, enthält der Rekurs neue Anbringen. Diese sind zu berücksichtigen, da die Schuldnerin im kantonalen Verfahren keine Gelegenheit erhalten hatte, sich zur Beschwerde des Gläubigers vernehmen zu lassen (Art. 79
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
OG). Sollte es sich so verhalten, wie die Schuldnerin vorbringt, so wäre der Sohn in der Tat als zu ihrer Familie gehörig zu betrachten. Denn in diesem Falle wäre der Sohn in weitem Masse auf das ihm von der Mutter gebotene Heim angewiesen, und es müsste ihm mindestens ein moralischer Anspruch auf solche Unterhaltsbeihilfe zugebilligt werden. Das entspricht alter, feststehender Praxis (BGE 35 I 795, BGE 39 I 300= Separatausgabe 12 S. 253, 16 S. 115). Davon will BGE 77 III 157/8 Erw. 5, b nicht abgehen. Dieser Entscheid bezieht sich auf des Schuldners geschiedene Ehefrau, der nach dem Scheidungsurteil keine Unterhaltsbeiträge zustehen. Wenn für diesen Fall ausgesprochen wurde, eine Unterhalts- oder Unterstützungspflicht des Schuldners wäre nur ausnahmsweise gegeben, so lässt sich daraus nichts herleiten für das Verhältnis zwischen Eltern und volljährigen Kindern. Denn diese haben einander zu
BGE 82 III 19 S. 23

unterstützen, "sobald sie ohne diesen Beistand in Not geraten würden" (Art. 328
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
1    Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2    Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.462
ZGB). Aber auch abgesehen von diesen an besondere Voraussetzungen geknüpften Rechtspflichten ist die moralische Verbundenheit von Eltern und volljährigen Kindern zu beachten, wie sie namentlich zur Geltung kommt, solange die Kinder bei den Eltern wohnen. Unter solchen Umständen rechtfertigt es sich je nach Art und Mass der beidseitigen wirtschaftlichen Bedürfnisse und Möglichkeiten, die Kinder, auch wenn sie eigenem Verdienste nachgehen, zur Familie des Schuldners zu rechnen. Zur nähern Abklärung des Sachverhaltes und zu neuer Beurteilung ist die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid hinsichtlich der Pfändbarkeit der in Pos. 12 der Pfändungsurkunde aufgeführten Möbel aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung dieses Punktes an die kantonale Aufsichtsbehörde zurückgewiesen wird.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 82 III 19
Date : 19. April 1956
Published : 31. Dezember 1957
Source : Bundesgericht
Status : 82 III 19
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Zur Anwendung von Art. 92 Ziff. 1 SchK G: 1. Wann ist im Hinblick auf das zu erwartende Verwertungsergebnis von der Pfändung


Legislation register
OG: 79
SchKG: 92
ZGB: 328
BGE-register
35-I-794 • 39-I-300 • 77-III-151 • 82-III-19
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
adult • behavior • cantonal proceeding • common household • debtor • distress • divorce decree • drawee • duty of assistance • family • household • household effects • intention • legal obligation • life • lower instance • maturity • measure • mother • presumption • prosecution office • question • relationship • relationship between • removal • spouse • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • wage