300 C. Entscheidungen der Schuldbetreibung

53. gnfldjeib vom ll. Juni 1913 in Sachen Etwer

Art. 92 Ziff. 3 SchKG: Die erwachsenen Kinder des Schuldners, die getrennt
von ihm leben und ihren Unterhalt ,selbst verdienen, gehören nicht zu
seiner Familie im Sinne dieser Gesetzesbestimmung.

A. Der Rekurrent Jakob Epprecht wohnt mit seiner Familie in
Veltheim. Er hat eine volljährige Tochter, die in einem Geschäfte in
Chur angestellt ist. In ihrer Betreibung gegen den Rekurrenten verlangte
die Rekursgegnerin Frau Müller-Pöll in Winterthur vom Betreibungsamt
Veltheim, dass es verschiedene Möbel des Schuldners, u. a. einen Diwan,
pfände. Das Betreibungsamt weigerte sich jedoch, dies zu tun, indem es
bemerkte, dass die Eheleute nur zwei Betten hätten und der Diwan von
der Tochter zum Schlaer benutzt werde, wenn sie stellenlos sei.

B. Hieran erhob die Rekursgegnerin Beschwerde mit dem Begehren, das
Betreibungsamt sei anzuweisen, die Verlangte Pfandung zu vollziehen.

Die Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich hiess die Beschwerde durch
Entscheid vom 10. Mai 1913 teilweise gut und wies das Betreibungsamt an,
gewisse Gegenstände, darunter den Diwan, zu pfänden. Aus der Begründung
ist folgendes hervorzuheben: Der Rekurrent behaupte, seine Tochter benütze
den Diwan zum Schlafen, wenn sie zu ihm auf Besuch komme. Hieraus ergebe
sich, dass die Tochter zur Zeit nicht zur Familie des Rekurrenten gehöre
und daher bei der Ausscheidung der Kompetenzstücke auf ihre Bedürfnisse
keine Rücksicht genommen werden dürfe.

C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen
mit dem Begehren, die Pfändung des Diwans sei aufzuheben. Er macht
geltend, dass dieser zu den unentbehrlichen Hausgeräten gehöre, weil
seine Tochter öfters krank nach Hause komme und dann des Diwans zum
Schlaer bedürfe.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Er wag ung: Wie die
Vorinstanz mit Recht entschieden hat, kann der Umstand, dass die Tochter
des Rekurrenten den Diwan zum Schlafen benutzt, wenn sie zu ihm nach
Hause kommt, nicht die Unpfänd-

und Konkurskammer. N° 53. 301

barkeit des Diwans zur Folge haben. Nach am. 92 Ziff. i SchKG sind
unpfändbar die dem Schuldner und seiner Familie zum notwendigen
persönlichen Gebrauch dienenden Betten. Zur Familie im Sinne dieser
Gesetzesbestimmung gehören aber nur solche Personen, die in häuslicher
und ökonomischer Gemeinschaft mit dem Schuldner zusammenleben (vergl. AS
Sep.-Ausg. 12 Nr. 59 *), nicht aber die erwachsenen Kinder des Schuldners,
wenn sie einen eigenen Beruf betreiben, von der Familie getrennt leben
und ihren Unterhalt selbst verdienen. Ob diese Verhältnisse in der
Zukunft sich vielleicht ändern, darauf kann nichts ankommen, da die
Berhältnisse massgebend sind, wie sie zur Zeit der Pfändung bestehen.
Nur dann könnte darauf abgestellt werden, wenn jetzt schon feststünde,
dass die Tochter krank sei und ihren Beruf in nächster Zeit ausgeben
müsse. Darüber ist aber gar nichts festgestellt. Demnach hat die
Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.* Ges.Ausg. 35 I S. 795 H.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 39 I 300
Datum : 01. Juni 1913
Publiziert : 31. Dezember 1914
Quelle : Bundesgericht
Status : 39 I 300
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 300 C. Entscheidungen der Schuldbetreibung 53. gnfldjeib vom ll. Juni 1913 in Sachen


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