82 III 131
35. Entscheid vom 7. Juni 1956 i.S. Bank in Langenthal.
Regeste (de):
- Beschwerde gegen den Sachwalter bei Nachlassstundung. Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25 2 Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. 3 Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. 4 Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26 SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 295 - 1 Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter.
1 Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter. 2 Dem Sachwalter stehen insbesondere folgende Aufgaben zu: a er entwirft den Nachlassvertrag, sofern dies erforderlich ist; b er überwacht die Handlungen des Schuldners; c er erfüllt die in den Artikeln 298-302 und 304 bezeichneten Aufgaben; d er erstattet auf Anordnung des Nachlassgerichts Zwischenberichte und orientiert die Gläubiger über den Verlauf der Stundung. 3 Das Nachlassgericht kann dem Sachwalter weitere Aufgaben zuweisen. 4 Auf die Geschäftsführung des Sachwalters sind die Artikel 8, 8a, 10, 11, 14, 17-19, 34 und 35 sinngemäss anwendbar.528 - Anfechtbare Verfügung: eine dem Schuldner erteilte Weisung im Sinne von Art. 298
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 298 - 1 Der Schuldner kann seine Geschäftstätigkeit unter Aufsicht des Sachwalters fortsetzen. Das Nachlassgericht kann jedoch anordnen, dass gewisse Handlungen rechtsgültig nur unter Mitwirkung des Sachwalters vorgenommen werden können, oder den Sachwalter ermächtigen, die Geschäftsführung anstelle des Schuldners zu übernehmen.
1 Der Schuldner kann seine Geschäftstätigkeit unter Aufsicht des Sachwalters fortsetzen. Das Nachlassgericht kann jedoch anordnen, dass gewisse Handlungen rechtsgültig nur unter Mitwirkung des Sachwalters vorgenommen werden können, oder den Sachwalter ermächtigen, die Geschäftsführung anstelle des Schuldners zu übernehmen. 2 Ohne Ermächtigung des Nachlassgerichts oder des Gläubigerausschusses können während der Stundung nicht mehr in rechtsgültiger Weise Teile des Anlagevermögens veräussert oder belastet, Pfänder bestellt, Bürgschaften eingegangen oder unentgeltliche Verfügungen getroffen werden. 3 Vorbehalten bleiben die Rechte gutgläubiger Dritter. 4 Handelt der Schuldner dieser Bestimmung oder den Weisungen des Sachwalters zuwider, so kann das Nachlassgericht auf Anzeige des Sachwalters dem Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entziehen oder von Amtes wegen den Konkurs eröffnen. - Die Weisung des Sachwalters, sich Ansprüchen eines Dritten zu widersetzen, ist rechtmässig, wenn sie sich auf ernsthafte Gründe stützt. Die Entscheidung über derart bestrittene Ansprüche bleibt dem Richter vorbehalten (Erw. 2).
Regeste (fr):
- Plainte contre le commissaire en cas de sursis concordataire. Art. 17, 295 al. 3 LP.
- Mesure qui peut être attaquée: une injonction au débiteur dans le sens de l'art. 298 LP. Un créancier et cessionnaire qui est ainsi atteint a qualité pour porter plainte (consid. 1).
- L'injonction du commissaire de s'opposer aux prétentions d'un tiers est régulière lorsqu'elle repose sur des motifs sérieux. La décision sur ces prétentions contestées demeure réservée au juge (consid. 2).
Regesto (it):
- Reclamo contro il commissario in caso di moratoria. Art. 17, 295 cp. 3 LEF.
- Decisione impugnabile: un ordine impartito al debitore nel senso dell'art. 298 LEF. Un creditore e cessionario che ne è leso ha veste per interporre reclamo (consid. 1).
- L'ordine del commissario di opporsi alle pretese di un terzo è regolare se è fondato su motivi seri. La decisione su queste pretese contestate è riservata al giudice (consid. 2).
Sachverhalt ab Seite 132
BGE 82 III 131 S. 132
A.- Die Bank in Langenthal gewährte dem Schuldner Hans Glauser, Neumühle, St. Urban, einen Kredit bis zu Fr. 100'000.--. Über dessen Sicherstellung schloss sie mit dem Schuldner am 28. November 1955 einen Forderungsabtretungs-Vertrag ab, der in den Ziffern 2 und 6 bestimmt: "Zur Sicherstellung des jeweiligen Guthabens der BANK an Kapital, Zinsen, Provisionen und Kosten, sowie allfälliger weiterer Forderungen der BANK, welche zu ihren Gunsten schon bestehen oder künfünftig entstehen werden, tritt der KREDIT-NEHMER der BANK seine sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Buchforderungen mit allen damit verbundenen Rechten ab, unter Garantie für deren Bestand und Einbringlichkeit." "Der KREDITNEHMER verpflichtet sich, der BANK je auf 30. Juni und 31. Dezember (oder auf Wunsch der BANK auf jeden andern Termin) ein detailliertes Verzeichnis aller seiner bestehenden (der BANK abgetretenen) Forderungen einzureichen. Ferner hat der KREDITNEHMER der BANK auf jedes Monatsende die Gesamtsumme der bestehenden Forderungen zu melden. Der BANK steht ausserdem das Recht zu, jederzeit Einsicht in die Bücher des KREDITNEHMERS und in die für die abgetretenen Forderungen bestehenden Schuldurkunden oder sonstigen Beweismittel zu nehmen."
B.- Am 7. April 1956 erhielt der Schuldner Glauser eine Nachlasstundung von vier Monaten. Als Sachwalter ernannte die Nachlassbehörde Johann Sidler in Rothenburg. Einem Begehren der Bank in Langenthal um Einsichtnahme
BGE 82 III 131 S. 133
in die Bücher widersetzte sich der Schuldner im Einverständnis mit dem Sachwalter. Nun beschwerte sich die Bank gegen den Schuldner "bezw." den Sachwalter "wegen Vertragsverletzung". Die untere Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde teilweise gut, indem sie entschied, der Schuldner habe dem Abtretungsvertrage bis zum Tage der Stundungsbewilligung nachzukommen. Für die Zeit der Nachlasstundung seien dagegen die Ansprüche der Bank aus dem Abtretungsvertrag aus ernsthaften Gründen bestritten und daher alle nach dem Datum der Stundung erlaufenen Buchforderungen des Schuldners als streitige zu betrachten "und zu sistieren".
C.- Gegen diesen Entscheid rekurrierten sowohl die Bank in Langenthal, die den Abtretungsvertrag auch für die Zeit der Nachlasstundung zur Geltung brachte, wie auch der Schuldner gemeinsam mit dem Sachwalter, die den Abtretungsvertrag nur gemäss dem der Bank mitgeteilten Forderungsstand auf den 31. Dezember 1955 gelten liessen. Indessen hob die obere Aufsichtsbehörde am 12. Mai 1956 den erstinstanzlichen Entscheid gänzlich auf und trat auf die Beschwerde der Bank in Langenthal nicht ein, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Anlass zur Beschwerde bot der Bank eine Weigerung des Schuldners. Diese kann aber nicht auf dem Beschwerdeweg angefochten werden. Eine Beschwerde gegen den Sachwalter, wie sie Art. 295 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 295 - 1 Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter. |
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1 | Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter. |
2 | Dem Sachwalter stehen insbesondere folgende Aufgaben zu: |
a | er entwirft den Nachlassvertrag, sofern dies erforderlich ist; |
b | er überwacht die Handlungen des Schuldners; |
c | er erfüllt die in den Artikeln 298-302 und 304 bezeichneten Aufgaben; |
d | er erstattet auf Anordnung des Nachlassgerichts Zwischenberichte und orientiert die Gläubiger über den Verlauf der Stundung. |
3 | Das Nachlassgericht kann dem Sachwalter weitere Aufgaben zuweisen. |
4 | Auf die Geschäftsführung des Sachwalters sind die Artikel 8, 8a, 10, 11, 14, 17-19, 34 und 35 sinngemäss anwendbar.528 |
BGE 82 III 131 S. 134
Nachlasstundung nicht gehindert. Er kann ein ordentliches Verfahren oder auch, bei liquiden Verhältnissen, ein Befehlsverfahren nach § 348 Ziff. 1 ZPO einleiten. Der Beschwerdeweg steht ihm nicht zur Verfügung.
D.- Mit vorliegendem Rekurs hält die Bank in Langenthal an ihrer Beschwerde fest.
Erwägungen
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Soweit sich die Beschwerde gegen den Schuldner richtete, war sie zweifellos nicht zulässig. Die Beschwerde wurde aber auch gegen den Sachwalter erhoben, im Sinne von Art. 295 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 295 - 1 Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter. |
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1 | Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter. |
2 | Dem Sachwalter stehen insbesondere folgende Aufgaben zu: |
a | er entwirft den Nachlassvertrag, sofern dies erforderlich ist; |
b | er überwacht die Handlungen des Schuldners; |
c | er erfüllt die in den Artikeln 298-302 und 304 bezeichneten Aufgaben; |
d | er erstattet auf Anordnung des Nachlassgerichts Zwischenberichte und orientiert die Gläubiger über den Verlauf der Stundung. |
3 | Das Nachlassgericht kann dem Sachwalter weitere Aufgaben zuweisen. |
4 | Auf die Geschäftsführung des Sachwalters sind die Artikel 8, 8a, 10, 11, 14, 17-19, 34 und 35 sinngemäss anwendbar.528 |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25 |
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1 | Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25 |
2 | Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. |
3 | Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
4 | Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26 |
BGE 82 III 131 S. 135
Weisung und nicht bloss eine unverbindliche Rechtsauskunft zu beliebigem Gebrauch erteilt hatte, lag auf der Hand. In gleichem Sinne sind denn auch die Ausführungen des Sachwalters in seiner Vernehmlassung vom 26. April 1956 an die Vorinstanz zu verstehen: "Gestützt auf die tel. Anfrage des Schuldners an den Unterzeichneten, wie er sich gegenüber diesen Begehren der Bank zu verhalten habe, musste ich demselben mitteilen, dass gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen solchen Begehren nicht entsprochen werden könne". Diese Weisung unterlag der Anfechtung durch Beschwerde, und zwar kann der dadurch betroffenen (und zudem durch den erwähnten Brief direkt vom Sachwalter benachrichtigten) Gläubigerin die Beschwerdelegitimation nicht abgesprochen werden. Wenn JAEGER, N. 1 zu Art. 298
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 298 - 1 Der Schuldner kann seine Geschäftstätigkeit unter Aufsicht des Sachwalters fortsetzen. Das Nachlassgericht kann jedoch anordnen, dass gewisse Handlungen rechtsgültig nur unter Mitwirkung des Sachwalters vorgenommen werden können, oder den Sachwalter ermächtigen, die Geschäftsführung anstelle des Schuldners zu übernehmen. |
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1 | Der Schuldner kann seine Geschäftstätigkeit unter Aufsicht des Sachwalters fortsetzen. Das Nachlassgericht kann jedoch anordnen, dass gewisse Handlungen rechtsgültig nur unter Mitwirkung des Sachwalters vorgenommen werden können, oder den Sachwalter ermächtigen, die Geschäftsführung anstelle des Schuldners zu übernehmen. |
2 | Ohne Ermächtigung des Nachlassgerichts oder des Gläubigerausschusses können während der Stundung nicht mehr in rechtsgültiger Weise Teile des Anlagevermögens veräussert oder belastet, Pfänder bestellt, Bürgschaften eingegangen oder unentgeltliche Verfügungen getroffen werden. |
3 | Vorbehalten bleiben die Rechte gutgläubiger Dritter. |
4 | Handelt der Schuldner dieser Bestimmung oder den Weisungen des Sachwalters zuwider, so kann das Nachlassgericht auf Anzeige des Sachwalters dem Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entziehen oder von Amtes wegen den Konkurs eröffnen. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25 |
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1 | Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25 |
2 | Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. |
3 | Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
4 | Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26 |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 299 - 1 Der Sachwalter nimmt sofort nach seiner Ernennung ein Inventar über sämtliche Vermögensbestandteile des Schuldners auf und schätzt sie. |
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1 | Der Sachwalter nimmt sofort nach seiner Ernennung ein Inventar über sämtliche Vermögensbestandteile des Schuldners auf und schätzt sie. |
2 | Der Sachwalter legt den Gläubigern die Verfügung über die Pfandschätzung zur Einsicht auf; er teilt sie vor der Gläubigerversammlung den Pfandgläubigern und dem Schuldner schriftlich mit. |
3 | Jeder Beteiligte kann innert zehn Tagen beim Nachlassgericht gegen Vorschuss der Kosten eine neue Pfandschätzung verlangen. Hat ein Gläubiger eine Neuschätzung beantragt, so kann er vom Schuldner nur dann Ersatz der Kosten beanspruchen, wenn die frühere Schätzung wesentlich abgeändert wurde. |
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) VZG Art. 9 - 1 Die Schätzung soll den mutmasslichen Verkaufswert des Grundstückes und seiner Zugehör, unabhängig von einer allfälligen Kataster- oder Brandassekuranzschätzung, bestimmen. Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Pfandforderungen sind summarisch anzugeben, jedoch ist zu ihrer Feststellung ein Widerspruchsverfahren nicht einzuleiten. |
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1 | Die Schätzung soll den mutmasslichen Verkaufswert des Grundstückes und seiner Zugehör, unabhängig von einer allfälligen Kataster- oder Brandassekuranzschätzung, bestimmen. Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Pfandforderungen sind summarisch anzugeben, jedoch ist zu ihrer Feststellung ein Widerspruchsverfahren nicht einzuleiten. |
2 | Jeder Beteiligte ist berechtigt, innerhalb der Frist zur Beschwerde gegen die Pfändung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlangen. Hat ein Gläubiger die Schätzung beantragt, so kann er Ersatz der Kosten vom Schuldner nur dann beanspruchen, wenn die frühere Schätzung des Betreibungsamtes wesentlich abgeändert wurde. Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung werden endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt.17 |
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) VZG Art. 99 - 1 Nach der Mitteilung des Verwertungsbegehrens an den Schuldner und gegebenenfalls den Dritteigentümer des Grundpfandes (Art. 155 Abs. 2 SchKG) fordert das Betreibungsamt einen Auszug aus dem Grundbuch über das zu versteigernde Grundstück ein (Art. 28 und 73 hiervor) und ordnet die Schätzung an (Art. 9 Abs. 1 und 23 hiervor). |
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1 | Nach der Mitteilung des Verwertungsbegehrens an den Schuldner und gegebenenfalls den Dritteigentümer des Grundpfandes (Art. 155 Abs. 2 SchKG) fordert das Betreibungsamt einen Auszug aus dem Grundbuch über das zu versteigernde Grundstück ein (Art. 28 und 73 hiervor) und ordnet die Schätzung an (Art. 9 Abs. 1 und 23 hiervor). |
2 | Das Ergebnis der Schätzung ist, wenn es nicht in die Steigerungspublikation nach Artikel 29 hiervor aufgenommen wird, dem Gläubiger, der die Verwertung verlangt, sowie dem Schuldner und einem allfälligen Dritteigentümer mit der Anzeige mitzuteilen, dass sie innerhalb der Beschwerdefrist bei der Aufsichtsbehörde eine neue Schätzung durch Sachverständige im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 hiervor verlangen können. |
2. Die Beschwerde war aber aus den von der Vorinstanz ergänzend angestellten Erwägungen unbegründet. Nach Art. 298
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 298 - 1 Der Schuldner kann seine Geschäftstätigkeit unter Aufsicht des Sachwalters fortsetzen. Das Nachlassgericht kann jedoch anordnen, dass gewisse Handlungen rechtsgültig nur unter Mitwirkung des Sachwalters vorgenommen werden können, oder den Sachwalter ermächtigen, die Geschäftsführung anstelle des Schuldners zu übernehmen. |
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1 | Der Schuldner kann seine Geschäftstätigkeit unter Aufsicht des Sachwalters fortsetzen. Das Nachlassgericht kann jedoch anordnen, dass gewisse Handlungen rechtsgültig nur unter Mitwirkung des Sachwalters vorgenommen werden können, oder den Sachwalter ermächtigen, die Geschäftsführung anstelle des Schuldners zu übernehmen. |
2 | Ohne Ermächtigung des Nachlassgerichts oder des Gläubigerausschusses können während der Stundung nicht mehr in rechtsgültiger Weise Teile des Anlagevermögens veräussert oder belastet, Pfänder bestellt, Bürgschaften eingegangen oder unentgeltliche Verfügungen getroffen werden. |
3 | Vorbehalten bleiben die Rechte gutgläubiger Dritter. |
4 | Handelt der Schuldner dieser Bestimmung oder den Weisungen des Sachwalters zuwider, so kann das Nachlassgericht auf Anzeige des Sachwalters dem Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entziehen oder von Amtes wegen den Konkurs eröffnen. |
BGE 82 III 131 S. 136
zu befolgen, unter Vorbehalt des Beschwerderechtes. Es ist anerkannt, dass solche Weisungen sowohl auf ein Unterlassen wie auf ein Tun gerichtet sein und auch rechtsgeschäftliche Vorkehren betreffen können (BGE 62 III 192). Die hier angefochtene Weisung hielt sich in diesem Rahmen. Der Sachwalter überschritt also nicht die mit seinen Obliegenheiten verbundenen Befugnisse. Aber auch sachlich lässt sich die Weisung, den Begehren der Rekurrentin nicht zu entsprechen, nicht beanstanden. Wie es jedermann erlaubt ist, Ansprüche Anderer, die er für unbegründet hält, zu bestreiten, so handelt auch ein Sachwalter rechtmässig, wenn er dem Schuldner aufgibt, sich Ansprüchen eines Gläubigers zu widersetzen, die nach seiner Ansicht mit den Wirkungen der Nachlasstundung nicht vereinbar sind. Da diese Art der Stellungnahme weder als böswillig noch als leichtfertig, d.h. jedes ernsten Grundes entbehrend, erscheint, muss es dabei sein Bewenden haben. Eine Prüfung der zivilrechtlichen Rechtslage steht den Aufsichtsbehörden nicht zu; vielmehr wird über die Frage, ob und allenfalls in welchem Umfange der Abtretungsvertrag vom 28. November 1955 auch für die Zeit der Nachlasstundung gelte, nur der Richter entscheiden können.
3. Bei dieser Sachlage hat die Rekurrentin kein Interesse an einer Aufhebung des zu Unrecht ergangenen kantonalen Nichteintretensentscheides und an einer Rückweisung der Sache zu materieller Beurteilung der Beschwerde. Diese müsste, wie dargetan, aus den zusätzlichen Erwägungen der Vorinstanz abgewiesen werden, ohne Präjudiz für die Entscheidung der zivilrechtlichen Streitfragen.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.