Urteilskopf

81 III 17

6. Entscheid vom 25. März 1955 i.S. Schüpbach.

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Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 17

BGE 81 III 17 S. 17

A.- In der Betreibung Nr. 9836 der Rekurrentin gegen den bevormundeten Hans Schüpbach stellte das Betreibungsamt Nidau eine leere Pfändungsurkunde als
BGE 81 III 17 S. 18

Verlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 115 - 1 War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.
1    War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.
2    War nach der Schätzung des Beamten nicht genügendes Vermögen vorhanden, so dient die Pfändungsurkunde dem Gläubiger als provisorischer Verlustschein und äussert als solcher die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 bezeichneten Rechtswirkungen.
3    Der provisorische Verlustschein verleiht dem Gläubiger ferner das Recht, innert der Jahresfrist nach Artikel 88 Absatz 2 die Pfändung neu entdeckter Vermögensgegenstände zu verlangen. Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.238
SchKG aus. Zwar hatte der Schuldner persönlich ein Verzeichnis von 14 Forderungen, betitelt "Bordereau, Aktiva - Bestand per 1.12.1954", eingereicht und ausdrücklich deren Pfändung und die Einleitung des Widerspruchsverfahrens über die darin erwähnten Drittansprachen verlangt. Auch die Gläubigerin hatte, unter Hinweis auf die Eingabe des Schuldners, ein gleiches Begehren gestellt. Das Betreibungsamt hielt jedoch die Stellungnahme des Vormundes des Schuldners für massgebend, der erklärte, pfändbare Vermögenswerte des Schuldners seien ihm keine bekannt, und die von diesem angegebenen Forderungen existierten seines Erachtens nicht, weshalb er "Nichtpfändung der angeblichen Forderungen" beantrage.
B.- Die kantonale Aufsichtsbehörde wies mit Entscheid vom 8. März 1955 eine Beschwerde der Gläubigerin "im Sinne der Erwägungen" ab, mit der Begründung, grundsätzlich sei zwar dem Begehren eines betreibenden Gläubigers, der die Pfändung einer bestimmten Forderung des Schuldners gegen einen Dritten verlangt, ohne weiteres zu entsprechen, auch wenn der rechtliche Bestand der betreffenden Forderung bestritten sei; der blosse Hinweis auf das "Bordereau" des wegen krankhafter Prozessucht bevormundeten, in bezug auf ihn betreffende Prozesse und Rechtssachen nicht urteilsfähigen Schuldners könne jedoch nicht genügen; die Gläubigerin möge selber die Forderungen, die nach ihrer Ansicht gepfändet werden sollten, genau bezeichnen, worauf das Betreibungsamt ihrem Begehren werde stattgeben müssen.
C.- Mit vorliegendem Rekurs beharrt die Gläubigerin auf ihrem Begehren um Pfändung der im "Bordereau" des Schuldners verzeichneten Forderungen.
Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Der angefochtene Entscheid verkennt nicht, dass Forderungen des betriebenen Schuldners gepfändet werden
BGE 81 III 17 S. 19

müssen, sobald der betreibende Gläubiger deren Existenz auch nur behauptet (BGE 54 III 240). Dem Betreibungsamte steht darüber keine Entscheidung zu, sowenig wie über das Eigentum an körperlichen Sachen (BGE 59 III 91). Nur ausnahmsweise ist die Behauptung des betreibenden Gläubigers nicht massgebend: wenn er selber nachträglich zur Überzeugung gelangt ist, dass die von ihm als Pfändungsobjekt verzeigte Forderung nicht zu Recht besteht, und die andern Beteiligten ihm darin beistimmen (BGE 74 III 80), und ferner, wenn die Nichtexistenz behaupteter pfändbarer Rechte sich unzweifelhaft aus dem Ausgang eines darüber ergangenen amtlichen Verfahrens ergibt (BGE 80 III 77 Erw. 3). Hier liegt nun zwar nichts derartiges vor. Doch ist der Vorinstanz darin Recht zu geben, dass die Rekurrentin es an einer genügenden Bezeichnung der zu pfändenden Forderungen hat fehlen lassen. Das vom bevormundeten Schuldner aufgestellte "Bordereau" ist an und für sich unmassgeblich. Es muss vollends ausser Betracht fallen, nachdem sein gesetzlicher Vertreter die darin verzeichneten Forderungen für nicht existent hält. Unter diesen Umständen ist dem Betreibungsamte nicht zuzumuten, eine Eingabe der Rekurrentin zu berücksichtigen, die sich darauf beschränkt, auf dieses "Bordereau" hinzuweisen. Um so weniger, als der Schuldner nach vorinstanzlicher Feststellung in Rechtssachen, die ihn selbst betreffen, nicht urteilsfähig ist. Das von ihm verfasste Bordereau lässt denn auch nicht nur bei einzelnen Forderungen die Angabe eines Rechtsgrundes vermissen, wie sie zur genauen Bezeichnung unerlässlich wäre. Es erscheint zum Teil als unsinnig, indem zu jeder der 14 angeblichen Forderungen eine "Drittansprache" erwähnt wird, die der Schuldner dann in ergänzenden Briefen an das Betreibungsamt bestreiten zu wollen erklärt, und die in manchen Fällen darin bestehen soll, dass der Drittschuldner selbst ein Pfand- oder Retentionsrecht an der betreffenden Verpflichtung geltend mache. Angesichts derart widersinniger Angaben

BGE 81 III 17 S. 20

erscheint es als ausgeschlossen, dass die Rekurrentin und ihr Anwalt den Inhalt des "Bordereau" ernstlich zu eigenen Vorbringen machen wollen. Sollten sie bei selbständiger, vom Schuldner unabhängiger Erkundigung zur Ansicht gelangen, es seien tatsächlich bestimmte pfändbare Forderungen des Schuldners vorhanden, so bleibt ihnen - auch nach dem angefochtenen Entscheid - eine neue Eingabe an das Betreibungsamt unbenommen.
Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 81 III 17
Datum : 25. März 1955
Publiziert : 31. Dezember 1955
Quelle : Bundesgericht
Status : 81 III 17
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Pfändung von Forderungen. Art. 95 SchKG. Grundsätzlich ist eine Forderung zu pfänden, sobald der betreibende Gläubiger


Gesetzesregister
SchKG: 115
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 115 - 1 War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.
1    War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.
2    War nach der Schätzung des Beamten nicht genügendes Vermögen vorhanden, so dient die Pfändungsurkunde dem Gläubiger als provisorischer Verlustschein und äussert als solcher die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 bezeichneten Rechtswirkungen.
3    Der provisorische Verlustschein verleiht dem Gläubiger ferner das Recht, innert der Jahresfrist nach Artikel 88 Absatz 2 die Pfändung neu entdeckter Vermögensgegenstände zu verlangen. Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.238
BGE Register
54-III-238 • 59-III-91 • 74-III-80 • 80-III-74 • 81-III-17
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • betreibungsamt • drittansprache • vorinstanz • urteilsfähigkeit • einsprache • begründung des entscheids • autonomie • angabe • anschreibung • sachverhalt • gesetzliche vertretung • verlustschein • eigentum • requisition • brief • wiese • retentionsrecht • pfand • rechtsgrund
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