Urteilskopf

81 II 85

14. Urteil der I. Zivilabteilung vom 14. März 1955 i. S. Abrecht gegen Humm und Sander.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 84

BGE 81 II 85 S. 84

Erwägungen:
Die Auseinandersetzung zwischen den Parteien (Ausweisung nach Auflösung des Mietvertrages gestützt auf Art. 265
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 265 - Der Vermieter und der Mieter können nicht im Voraus auf das Recht verzichten, Forderungen und Schulden aus dem Mietverhältnis zu verrechnen.
OR) vor den kantonalen Instanzen vollzog sich im summarischen Verfahren gemäss §§ 277 ff. der zürcherischen ZPO. Dieses dient zur vorläufigen Abklärung der Sache, zur Aufrechterhaltung des tatsächlichen Zustandes, zur vorläufigen Erledigung liquider Angelegenheiten, zur Vollstreckung. Der im summarischen Verfahren ergangene Entscheid über privatrechtliche Streitigkeiten ist nicht endgültig, erlangt keine materielle Rechtskraft, sondern hat nur provisorische Bedeutung und ist für einen nachfolgenden ordentlichen Prozess nicht massgebend (vgl. STRÄULI und HAUSER, Kommentar zur ZPO des Kantons Zürich, 2. Aufl., § 277 Anm. 1). Alsdann stellt er auch kein Endurteil im Sinne des Art. 48 OG dar, sodass die Berufung dagegen nicht zulässig ist.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 81 II 85
Date : 14. März 1955
Published : 31. Dezember 1955
Source : Bundesgericht
Status : 81 II 85
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Art. 48 OG. Der im summarischen Verfahren gefällte kantonale Entscheid ist kein Endurteil.


Legislation register
OG: 48
OR: 265
BGE-register
81-II-85
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