81 II 178
31. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 17. Mai 1955 i.S. Eheleute Drechsel.
Regeste (de):
- Internationales Privatrecht; Nebenfolgen der Ehescheidung.
- Die Nebenfolgen einer in der Schweiz auf Klage eines schweizerischen Ehegatten ausgesprochenen Scheidung, insbesondere die Elternrechte, sind vom Scheidungsgericht nach schweizerischem Recht zu beurteilen, auch wenn der beklagte Ehegatte Ausländer ist.
Regeste (fr):
- Droit international privé. Effets accessoires du divorce.
- Les effets accessoires d'un divorce prononcé en Suisse à la demande d'un époux de nationalité suisse, notamment les droits des parents sur les enfants, doivent être réglés par le juge du divorce d'après le droit suisse, même si l'époux défendeur est étranger.
Regesto (it):
- Diritto internazionale privato. Conseguenze accessorie del divorzio.
- Le conseguenze accessorie d'un divorzio pronunciato in Isvizzera a richiesta d'un coniuge di nazionalità svizzera, segnatamente i diritti dei genitori, debbono essere regolate dal giudice del divorzio secondo il diritto svizzero, anche se il coniuge resistente è straniero.
Sachverhalt ab Seite 179
BGE 81 II 178 S. 179
Bei der Scheidung der Ehe zwischen dem Beklagten, der deutscher Staatsangehöriger ist, und der Klägerin, die auf Grund von Art. 58 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts vom 29. September 1952 wieder in das Schweizerbürgerrecht aufgenommen wurde, ordnet das Bundesgericht die Elternrechte in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nach schweizerischem Recht (Art. 156 ZGB).
Erwägungen
Begründung:
Die Wirkungen einer in der Schweiz ausgesprochenen Scheidung, insbesondere auch die Nebenfolgen, bestimmen sich grundsätzlich nach schweizerischem Recht, selbst wenn beide Ehegatten Ausländer sind (BGE 44 II 454und dort zit. Entscheide,BGE 50 II 312,BGE 51 II 110; BECK N. 221 ff. zu Art. 7 h NAG). Um so eher muss für die Nebenfolgen wie für die Scheidung selbst das schweizerische Recht dann massgebend sein, wenn der klagende Ehegatte die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt. Der Einwand des Beklagten, dass die Anwendung des schweizerischen Rechts auf einen Fall wie den vorliegenden (wo die Kinder Ausländer sind) dem schweizerischen ordre public zuwiderlaufe, ist abwegig. Der schweizerische ordre public kann nur die Anwendung ausländischen, nicht die Anwendung schweizerischen Rechts ausschliessen. Im übrigen verlangt die schweizerische Rechtsauffassung gerade, dass dort, wo die Scheidung in der Schweiz nach schweizerischem Recht ausgesprochen wird, die Nebenfolgen (insbesondere die Kinderzuteilung) in Anbetracht ihres engen Zusammenhangs mit der Scheidung selbst im gleichen Verfahren und nach dem gleichen Rechte beurteilt werden (vgl.BGE 77 II 20). Die Tatsache, dass im Heimatstaate des Beklagten und der Kinder nicht das Scheidungsgericht, sondern eine andere Instanz über die Kinderzuteilung entscheidet, ist unerheblich. Diese Regelung ist für den schweizerischen Richter nicht verbindlich. Schliesslich kommt auch nichts darauf an, ob
BGE 81 II 178 S. 180
das schweizerische Scheidungsurteil hinsichtlich der Nebenfolgen im Heimatstaate des Beklagten und der Kinder anerkannt und vollstreckt werde. Das schweizerische internationale Privatrecht macht die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte zur Beurteilung der Nebenfolgen einer in der Schweiz ausgesprochenen Scheidung und die Anwendung des schweizerischen Rechts auf diese Frage nicht vom Nachweis der Anerkennung und Vollstreckbarkeit des Urteils im ausländischen Heimatstaate abhängig. Mit Recht hat also das Obergericht die Frage der Elternrechte nach schweizerischem Rechte beurteilt.