81 I 70
14. Auszug aus dem Urteil vom 4. Februar 1955 i.S. Nydegger gegen Rekurskommission des Kantons Bern.
Regeste (de):
- Wehrsteuer: Veranlagung von Ehegatten, die beide berufstätig sind und den gemeinsamen Haushalt durch ein Dienstmädchen besorgen lassen.
- Die daherigen Lohnaufwendungen können vom Einkommen nicht abgezogen werden.
Regeste (fr):
- Impôt pour la défense nationale: Taxation d'époux qui, exerçant l'un et l'autre une activité professionnelle, confient à une domestique les soins du ménage commun.
- Les dépenses afférentes au salaire de cette domestique ne peuvent être déduites du revenu.
Regesto (it):
- Imposta per la difesa nazionale: Tassazione di coniugi che esercitano ambedue un'attività professionale e affidano a una donna di servizio le cure dell'economia domestica in comune.
- Le spese per il salario pagato alla donna di servizio non possono essere dedotte dal reddito.
Sachverhalt ab Seite 70
BGE 81 I 70 S. 70
A.- Hans Nydegger und seine Ehefrau üben in Guggisberg den Lehrerberuf aus. Sie wohnen mit ihrem im Jahre 1951 geborenen Kind im Schulhaus. Für die Führung des Haushalts haben sie ein Dienstmädchen angestellt. In der Steuererklärung für die 7. Wehrsteuerperiode hat Hans Nydegger den Bar- und Naturallohn der Angestellten von Fr. 2470.-- im Jahr vom Roheinkommen abgezogen. Die Veranlagungsbehörde hat den Abzug verweigert. Eine Beschwerde Nydeggers gegen den bestätigenden Einspracheentscheid ist von der kantonalen Rekurskommission abgewiesen worden.
B.- Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt Hans Nydegger, den Entscheid der Rekurskommission aufzuheben und den Abzug des Lohnes zuzulassen. Er macht geltend, es handle sich um Aufwendungen, die zur
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Erzielung des Einkommens der Ehefrau erforderlich seien, also um Gewinnungskosten im Sinne von Art. 22 Abs. 1 lit. a
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Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. Nach Art. 22 Abs. 1 lit. a
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Wenn sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau berufstätig sind und deshalb für die Besorgung des gemeinsamen
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Haushalts ein Dienstmädchen gehalten wird, so sind zwar die daherigen Lohnaufwendungen in einem gewissen Sinne durch die Erzielung des gemeinsamen Einkommen bedingt; sie können aber trotzdem nach der geltenden gesetzlichen Ordnung nicht davon abgezogen werden. Unter den Gewinnungskosten im Sinne von Art. 22 Abs. 1 lit. a
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2. Wenn jedoch der Dienstbote nicht nur im Haushalt beschäftigt wird, sondern auch bei der beruflichen Tätigkeit des Arbeitgebers mithilft, so dürfen die für diese Leistung aufgewendeten Lohnbetreffnisse als Gewinnungskosten abgezogen werden (Urteile Eugster und Seghizzi)...