Urteilskopf

81 I 70

14. Auszug aus dem Urteil vom 4. Februar 1955 i.S. Nydegger gegen Rekurskommission des Kantons Bern.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 70

BGE 81 I 70 S. 70

A.- Hans Nydegger und seine Ehefrau üben in Guggisberg den Lehrerberuf aus. Sie wohnen mit ihrem im Jahre 1951 geborenen Kind im Schulhaus. Für die Führung des Haushalts haben sie ein Dienstmädchen angestellt. In der Steuererklärung für die 7. Wehrsteuerperiode hat Hans Nydegger den Bar- und Naturallohn der Angestellten von Fr. 2470.-- im Jahr vom Roheinkommen abgezogen. Die Veranlagungsbehörde hat den Abzug verweigert. Eine Beschwerde Nydeggers gegen den bestätigenden Einspracheentscheid ist von der kantonalen Rekurskommission abgewiesen worden.

B.- Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt Hans Nydegger, den Entscheid der Rekurskommission aufzuheben und den Abzug des Lohnes zuzulassen. Er macht geltend, es handle sich um Aufwendungen, die zur
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Erzielung des Einkommens der Ehefrau erforderlich seien, also um Gewinnungskosten im Sinne von Art. 22 Abs. 1 lit. a WStB. Weil die Ehefrau gewillt und gezwungen sei, ihren Beruf sach- und pflichtgemäss auszuüben, müsse sie die Hausgeschäfte durch eine Magd führen lassen. Die daherigen Auslagen hingen mit der Gewinnung des steuerbaren Einkommens unmittelbar zusammen. Abzuziehen sei der volle Lohn, nicht nur der Teil, der auf die von der Angestellten besorgten kleinen Handreichungen im Schulbetrieb entfalle. Die Rekurskommission verkenne die Bedeutung der Ehe und der Familie im allgemeinen und die Lage der bernischen Lehrerehepaare im besondern. - Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Nach Art. 22 Abs. 1 lit. a WStB werden die zur Erzielung des steuerbaren Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten vom rohen Einkommen abgezogen. Nicht abzugsfähig sind, wie Art. 23 WStB ausdrücklich bestimmt, die Kosten des Unterhaltes des Steuerpflichtigen und seiner Familie (BGE 78 I 148, 366). Dazu gehören auch die Löhne, die der Pflichtige an Dienstboten für die Besorgung des Haushaltes ausrichtet (Urteile vom 20. September 1946 i.S. Eugster und vom 9. April 1954 i.S. Seghizzi, nicht veröffentlicht). Die besonderen Lasten, die dem Pflichtigen durch den Unterhalt der Familie entstehen, berücksichtigt der Wehrsteuerbeschluss in anderen Bestimmungen. So wird dem Pflichtigen für jedes Kind unter 18 Jahren, für das er sorgt, und für jede von ihm unterhaltene unterstützungsbedürftige Person (mit Ausnahme der Ehefrau) ein bestimmter Abzug vom Reineinkommen gewährt (Art. 25 Abs. 1 lit. b); ferner ist für Verheiratete ein höherer Mindestbetrag des steuerpflichtigen Einkommens und ein niedrigerer Tarif als für Ledige vorgesehen (Art. 26, 40 und Tarife I und II).
Wenn sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau berufstätig sind und deshalb für die Besorgung des gemeinsamen
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Haushalts ein Dienstmädchen gehalten wird, so sind zwar die daherigen Lohnaufwendungen in einem gewissen Sinne durch die Erzielung des gemeinsamen Einkommen bedingt; sie können aber trotzdem nach der geltenden gesetzlichen Ordnung nicht davon abgezogen werden. Unter den Gewinnungskosten im Sinne von Art. 22 Abs. 1 lit. a WStB verstehen Lehre und Rechtsprechung nur die Aufwendungen, die unmittelbar für die Erzielung des Einkommens gemacht werden (BGE a.a.O.; BLUMENSTEIN, System des Steuerrechts, 2. Aufl., S. 164: "Das gemeinsame Kriterium besteht in allen Fällen darin, dass die gemachte Aufwendung mit dem erzielten Erwerb in einem unmittelbaren und direkten (organischen) Zusammenhang stehen muss."). Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang besteht zwischen den in Rede stehenden Lohnaufwendungen und dem Erwerbseinkommen der Ehefrau (und des Ehemannes) nicht. Diese Auslagen dienen der Besorgung des Haushalts, gegebenenfalls auch der Betreuung der Kinder, und ermöglichen nur indirekt, durch die Entlastung der Ehefrau von jenen Arbeiten, deren Berufstätigkeit und das daraus fliessende Einkommen. Sie sind daher keine Gewinnungskosten, sondern gehören zu den Kosten des Unterhalts des Steuerpflichtigen und seiner Familie, die nach Art. 23 WStB vom Einkommen nicht abgezogen werden können.
2. Wenn jedoch der Dienstbote nicht nur im Haushalt beschäftigt wird, sondern auch bei der beruflichen Tätigkeit des Arbeitgebers mithilft, so dürfen die für diese Leistung aufgewendeten Lohnbetreffnisse als Gewinnungskosten abgezogen werden (Urteile Eugster und Seghizzi)...
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 81 I 70
Datum : 04. Februar 1955
Publiziert : 31. Dezember 1955
Quelle : Bundesgericht
Status : 81 I 70
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : Wehrsteuer: Veranlagung von Ehegatten, die beide berufstätig sind und den gemeinsamen Haushalt durch ein Dienstmädchen besorgen


Gesetzesregister
WStB: 22  23
BGE Register
78-I-145 • 81-I-70
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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