BGE-81-I-43
Urteilskopf
81 I 43
8. Urteil vom 9. März 1955 i. S. Vormundschaftsbehörde Meilen gegen Vormundschaftsbehörde der Stadt St. Gallen.
Regeste (de):
- Unzulässigkeit der Klage betreffend die Befugnisse und Obliegenheiten der Vormundschaftsbehörde der Heimat, wenn die Weigerung der angegangenen Behörde zum Gegenstand eines ordentlichen Rechtsmittels gemacht werden kann, also insbesondere für den Fall, wo streitig ist, ob die Behörde zur Anordnung von Massnahmen örtlich zuständig ist.
Regeste (fr):
- Irrecevabilité de la réclamation concernant les droits et les obligations de l'autorité tutélaire du lieu d'origine, lorsque le refus de l'autorité saisie peut faire l'objet d'un recours ordinaire, en particulier quand le litige porte sur la compétence ratione loci de l'autorité pour ordonner certaines mesures.
Regesto (it):
- Irricevibilità dell'azione concernente i diritti e i doveri dell'autorità tutoria del luogo d'origine quando il rifiuto dell'autorità adita può formare oggetto di un ricorso ordinario, in particolare quando il litigio riguarda la competenza territoriale dell'autorità a ordinare determinate misure.
BGE 81 I 43 S. 43
Der in Meilen heimatberechtigte Karl von Tobel ist auf Grund eines Urteils des Kantonsgerichtes von St. Gallen vom 20. April 1953, das ihn zu einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren verurteilt hat, am 8. Februar 1954 in die kantonale Strafanstalt St. Gallen eingewiesen worden. Die Anstaltsdirektion gab hievon der heimatlichen Vormundschaftsbehörde Kenntnis mit dem Ersuchen, die notwendigen
BGE 81 I 43 S. 44
Schritte einzuleiten, damit der Eingewiesene unter Vormundschaft gestellt werde. Die Vormundschaftsbehörde von Meilen erachtete sich als unzuständig, weil sich der letzte Wohnsitz von Tobels nicht in Meilen befunden habe. Sie versuchte abzuklären, wo von Tobel zuletzt gewohnt habe. Die darüber befragten Gemeinden bestritten ihre örtliche Zuständigkeit ebenfalls. Auf eine bezügliche Anfrage der Anstaltsdirektion erklärte das Departement des Innern des Kantons St. Gallen, es sei Sache der heimatlichen Behörde, die Zuständigkeitsfrage abzuklären und die Bevormundung durchzusetzen. Meilen ersuchte daraufhin die Vormundschaftsbehörde von St. Gallen, die Vormundschaft in die Wege zu leiten. Die angegangene Behörde lehnte ab, weil sich der letzte Wohnsitz von Tobels nicht in St. Gallen befunden habe (Entscheid vom 15./21. Oktober 1954). Ihr Entscheid blieb unangefochten. Dagegen hat die Vormundschaftsbehörde von Meilen am 2. Dezember 1954 beim Bundesgericht gestützt auf Art. 83 lit. e


SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 371 - 1 Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. |
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Art. 83 lit. e

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der Heimat, und das in Art. 16

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. |

SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 14 Beglaubigung einer elektronischen Kopie eines elektronischen Dokuments - 1 Die Urkundsperson beglaubigt eine elektronische Kopie eines elektronischen Dokuments, indem sie: |
|
1 | Die Urkundsperson beglaubigt eine elektronische Kopie eines elektronischen Dokuments, indem sie: |
a | das Dokument ganz oder teilweise in ein neues elektronisches Dokument überführt; und |
b | dem neuen Dokument das Verbal anfügt, wonach es mit dem vorgelegten elektronischen Dokument oder dessen entsprechenden Teilen übereinstimmt. |
2 | Ist das vorgelegte elektronische Dokument elektronisch signiert, so überprüft die Urkundsperson unter Verwendung dazu geeigneter technischer Hilfsmittel die Signatur hinsichtlich: |
a | Integrität des Dokuments; |
b | Identität des Unterzeichners oder der Unterzeichnerin; |
c | Gültigkeit und Qualität des Zertifikats einschliesslich allfälliger Attribute; |
d | Zeitpunkt der Signatur und Angabe, ob das Dokument mit einem qualifizierten elektronischen Zeitstempel nach Artikel 2 Buchstabe j ZertES12 versehen ist. |
3 | Sie hält im Verbal das Ergebnis der Prüfung sowie allfällige in der Signatur enthaltene Attribute fest. |

SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 15 Elektronische Beglaubigung einer eigenhändigen Unterschrift oder eines Handzeichens auf einem Papierdokument - Die Urkundsperson beglaubigt eine eigenhändige Unterschrift oder ein Handzeichen auf einem Papierdokument elektronisch, indem sie: |
|
a | das Papierdokument, einschliesslich der Unterschrift oder des Handzeichens, ganz oder teilweise elektronisch einliest; und |
b | dem elektronischen Dokument das Verbal mit dem Beglaubigungsvermerk nach dem anwendbaren Recht anfügt. |

SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 15 Elektronische Beglaubigung einer eigenhändigen Unterschrift oder eines Handzeichens auf einem Papierdokument - Die Urkundsperson beglaubigt eine eigenhändige Unterschrift oder ein Handzeichen auf einem Papierdokument elektronisch, indem sie: |
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a | das Papierdokument, einschliesslich der Unterschrift oder des Handzeichens, ganz oder teilweise elektronisch einliest; und |
b | dem elektronischen Dokument das Verbal mit dem Beglaubigungsvermerk nach dem anwendbaren Recht anfügt. |

SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 15 Elektronische Beglaubigung einer eigenhändigen Unterschrift oder eines Handzeichens auf einem Papierdokument - Die Urkundsperson beglaubigt eine eigenhändige Unterschrift oder ein Handzeichen auf einem Papierdokument elektronisch, indem sie: |
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a | das Papierdokument, einschliesslich der Unterschrift oder des Handzeichens, ganz oder teilweise elektronisch einliest; und |
b | dem elektronischen Dokument das Verbal mit dem Beglaubigungsvermerk nach dem anwendbaren Recht anfügt. |

SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 15 Elektronische Beglaubigung einer eigenhändigen Unterschrift oder eines Handzeichens auf einem Papierdokument - Die Urkundsperson beglaubigt eine eigenhändige Unterschrift oder ein Handzeichen auf einem Papierdokument elektronisch, indem sie: |
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a | das Papierdokument, einschliesslich der Unterschrift oder des Handzeichens, ganz oder teilweise elektronisch einliest; und |
b | dem elektronischen Dokument das Verbal mit dem Beglaubigungsvermerk nach dem anwendbaren Recht anfügt. |
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Rechtsmittel offensteht, ausserdem noch den ebenfalls ordentlichen, nicht bloss subsidiären Rechtsbehelf der staatsrechtlichen Klage im Sinne von Art. 83 lit. e


SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 15 Elektronische Beglaubigung einer eigenhändigen Unterschrift oder eines Handzeichens auf einem Papierdokument - Die Urkundsperson beglaubigt eine eigenhändige Unterschrift oder ein Handzeichen auf einem Papierdokument elektronisch, indem sie: |
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a | das Papierdokument, einschliesslich der Unterschrift oder des Handzeichens, ganz oder teilweise elektronisch einliest; und |
b | dem elektronischen Dokument das Verbal mit dem Beglaubigungsvermerk nach dem anwendbaren Recht anfügt. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 386 - 1 Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 369 - 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 372 - 1 Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 378 - 1 Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern: |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 371 - 1 Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 378 - 1 Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern: |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 376 - 1 Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt. |
BGE 81 I 43 S. 47
(Art. 376

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 376 - 1 Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 376 - 1 Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 376 - 1 Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt. |
2. Die beklagte Vormundschaftsbehörde stellt in Abrede, dass der zu Entmündigende in St. Gallen den letzten Wohnsitz gehabt habe, und bestreitet aus diesem Grunde ihre örtliche Zuständigkeit, vormundschaftliche Massnahmen zu treffen. Sie hat ihre Zuständigkeit bereits im Beschlusse vom 15. Oktober 1954 verneint. Jener Entscheid hätte nach Art. 378 Abs. 2

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 378 - 1 Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern: |
3. Eventuell wird beantragt, das Bundesgericht wolle die zur Anordnung der Vormundschaft sonst örtlich zuständige Behörde bestimmen, wobei es offenbar die Meinung
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hat, dass anhand der Akten oder eines noch durchzuführenden Beweisverfahrens festzustellen sei, wo der zu Entmündigende zuletzt gewohnt hat. Ein derartiges Begehren ist sowohl als Berufungsantrag gegenüber einem letztinstanzlichen kantonalen Entscheid, als auch als Klagebegehren im Sinne von Art. 83 lit. e

Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Klage wird nicht eingetreten.
Gesetzesregister
EÖBV 14
EÖBV 15
OG 16OG 44OG 68OG 83OG 84OG 180OG 377OG 378
ZGB 369
ZGB 370
ZGB 371
ZGB 372
ZGB 376
ZGB 378
ZGB 386
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 14 Beglaubigung einer elektronischen Kopie eines elektronischen Dokuments - 1 Die Urkundsperson beglaubigt eine elektronische Kopie eines elektronischen Dokuments, indem sie: |
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1 | Die Urkundsperson beglaubigt eine elektronische Kopie eines elektronischen Dokuments, indem sie: |
a | das Dokument ganz oder teilweise in ein neues elektronisches Dokument überführt; und |
b | dem neuen Dokument das Verbal anfügt, wonach es mit dem vorgelegten elektronischen Dokument oder dessen entsprechenden Teilen übereinstimmt. |
2 | Ist das vorgelegte elektronische Dokument elektronisch signiert, so überprüft die Urkundsperson unter Verwendung dazu geeigneter technischer Hilfsmittel die Signatur hinsichtlich: |
a | Integrität des Dokuments; |
b | Identität des Unterzeichners oder der Unterzeichnerin; |
c | Gültigkeit und Qualität des Zertifikats einschliesslich allfälliger Attribute; |
d | Zeitpunkt der Signatur und Angabe, ob das Dokument mit einem qualifizierten elektronischen Zeitstempel nach Artikel 2 Buchstabe j ZertES12 versehen ist. |
3 | Sie hält im Verbal das Ergebnis der Prüfung sowie allfällige in der Signatur enthaltene Attribute fest. |
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 15 Elektronische Beglaubigung einer eigenhändigen Unterschrift oder eines Handzeichens auf einem Papierdokument - Die Urkundsperson beglaubigt eine eigenhändige Unterschrift oder ein Handzeichen auf einem Papierdokument elektronisch, indem sie: |
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a | das Papierdokument, einschliesslich der Unterschrift oder des Handzeichens, ganz oder teilweise elektronisch einliest; und |
b | dem elektronischen Dokument das Verbal mit dem Beglaubigungsvermerk nach dem anwendbaren Recht anfügt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 369 - 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 371 - 1 Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 372 - 1 Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 376 - 1 Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 378 - 1 Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern: |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 386 - 1 Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung. |
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