SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 371 - 1 Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. |
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 14 Beglaubigung einer elektronischen Kopie eines elektronischen Dokuments - 1 Die Urkundsperson beglaubigt eine elektronische Kopie eines elektronischen Dokuments, indem sie: |
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1 | Die Urkundsperson beglaubigt eine elektronische Kopie eines elektronischen Dokuments, indem sie: |
a | das Dokument ganz oder teilweise in ein neues elektronisches Dokument überführt; und |
b | dem neuen Dokument das Verbal anfügt, wonach es mit dem vorgelegten elektronischen Dokument oder dessen entsprechenden Teilen übereinstimmt. |
2 | Ist das vorgelegte elektronische Dokument elektronisch signiert, so überprüft die Urkundsperson unter Verwendung dazu geeigneter technischer Hilfsmittel die Signatur hinsichtlich: |
a | Integrität des Dokuments; |
b | Identität des Unterzeichners oder der Unterzeichnerin; |
c | Gültigkeit und Qualität des Zertifikats einschliesslich allfälliger Attribute; |
d | Zeitpunkt der Signatur und Angabe, ob das Dokument mit einem qualifizierten elektronischen Zeitstempel nach Artikel 2 Buchstabe j ZertES12 versehen ist. |
3 | Sie hält im Verbal das Ergebnis der Prüfung sowie allfällige in der Signatur enthaltene Attribute fest. |
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 15 Elektronische Beglaubigung einer eigenhändigen Unterschrift oder eines Handzeichens auf einem Papierdokument - Die Urkundsperson beglaubigt eine eigenhändige Unterschrift oder ein Handzeichen auf einem Papierdokument elektronisch, indem sie: |
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a | das Papierdokument, einschliesslich der Unterschrift oder des Handzeichens, ganz oder teilweise elektronisch einliest; und |
b | dem elektronischen Dokument das Verbal mit dem Beglaubigungsvermerk nach dem anwendbaren Recht anfügt. |
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 15 Elektronische Beglaubigung einer eigenhändigen Unterschrift oder eines Handzeichens auf einem Papierdokument - Die Urkundsperson beglaubigt eine eigenhändige Unterschrift oder ein Handzeichen auf einem Papierdokument elektronisch, indem sie: |
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a | das Papierdokument, einschliesslich der Unterschrift oder des Handzeichens, ganz oder teilweise elektronisch einliest; und |
b | dem elektronischen Dokument das Verbal mit dem Beglaubigungsvermerk nach dem anwendbaren Recht anfügt. |
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 15 Elektronische Beglaubigung einer eigenhändigen Unterschrift oder eines Handzeichens auf einem Papierdokument - Die Urkundsperson beglaubigt eine eigenhändige Unterschrift oder ein Handzeichen auf einem Papierdokument elektronisch, indem sie: |
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a | das Papierdokument, einschliesslich der Unterschrift oder des Handzeichens, ganz oder teilweise elektronisch einliest; und |
b | dem elektronischen Dokument das Verbal mit dem Beglaubigungsvermerk nach dem anwendbaren Recht anfügt. |
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 15 Elektronische Beglaubigung einer eigenhändigen Unterschrift oder eines Handzeichens auf einem Papierdokument - Die Urkundsperson beglaubigt eine eigenhändige Unterschrift oder ein Handzeichen auf einem Papierdokument elektronisch, indem sie: |
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a | das Papierdokument, einschliesslich der Unterschrift oder des Handzeichens, ganz oder teilweise elektronisch einliest; und |
b | dem elektronischen Dokument das Verbal mit dem Beglaubigungsvermerk nach dem anwendbaren Recht anfügt. |
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 15 Elektronische Beglaubigung einer eigenhändigen Unterschrift oder eines Handzeichens auf einem Papierdokument - Die Urkundsperson beglaubigt eine eigenhändige Unterschrift oder ein Handzeichen auf einem Papierdokument elektronisch, indem sie: |
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a | das Papierdokument, einschliesslich der Unterschrift oder des Handzeichens, ganz oder teilweise elektronisch einliest; und |
b | dem elektronischen Dokument das Verbal mit dem Beglaubigungsvermerk nach dem anwendbaren Recht anfügt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 386 - 1 Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 369 - 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 372 - 1 Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 378 - 1 Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern: |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 371 - 1 Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 378 - 1 Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern: |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 376 - 1 Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 376 - 1 Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 376 - 1 Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 376 - 1 Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Vertretung erfüllt sind, so entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über das Vertretungsrecht und händigt gegebenenfalls dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner eine Urkunde aus, welche die Befugnisse wiedergibt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 378 - 1 Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern: |