Urteilskopf

80 II 338

54. Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. November 1954 i.S. "Zürich" Allg. Unfall- und Haftpflichtversicherungs-Aktiengesellschaft gegen Müblbauer.
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Sachverhalt ab Seite 339

BGE 80 II 338 S. 339

A.- Frau Mühlbauer, geb. 1909, war im Sommer 1947 und in den beiden folgenden Wintern saisonweise als Verkäuferin in der Filiale St. Moritz der Firma Grieder & Cie. angestellt. Am 7. März 1949 glitt sie auf dem mittäglichen Heimweg auf dem stellenweise vereisten Trottoir der abfallenden Badstrasse aus und stürzte rücklings zu Boden. Von Passanten in einen nahen Laden geführt, wurde sie sofort von Dr. G. Piderman, Leiter der Klinik Bernhard, untersucht, der in seiner Krankengeschichte den ersten Befund wie folgt beschreibt:
Patientin sitzt zurückgelehnt mit geschlossenen Augen auf einem Stuhl..., klagt über Schmerzen am Hinterkopf, im Oberkiefer beidseits, Zahnschmerzen; wenige Minuten lang soll nach dem Sturz Bewusstlosigkeit bestanden haben... Am Hinterkopf links ist eine Blutbeule in Bildung, bei der Palpation starke Schmerzäusserung, Druck auf die Oberkieferknochen ebenfalls schmerzhaft, keine Blutung aus Ohren und Nase. Die Angaben über den Verlauf des Unfalls sind nur mühsam zu erhalten (Somnolenz); Patientin zeigt immer wieder auf den Hinterkopf und unterbricht die Antworten durch Stöhnen und Klagen. Patellar-Sehnenreflexe gesteigert, symmetrisch. In der Klinik Bernhard gemachte Röntgenaufnahmen liessen eine Schädelfraktur nicht nachweisen, sodass der Arzt die Patientin nach Hause brachte, wo er ihr Luminal verschrieb und strenge Bettruhe verordnete. Am folgenden Tage stellte Dr. Piderman fest, dass sich der schlafähnliche Zustand verstärkt hatte und alle Reaktionen ausserordentlich träge waren; der sich daraus ergebende Verdacht auf Schädelbasisfraktur veranlasste den Arzt, die Patientin erneut in seine Klinik zu nehmen, wo sie bis 25. August 1949 verblieb. Ausser von Dr. Piderman wurde sie in der Folge zeitweise von seinem Stellvertreter Dr. Merbeck behandelt, ferner zweimal von Dr. Morgenthaler von der Universitätspoliklinik für Nervenkranke in Zürich (im Auftrag von Dr. Piderman), sowie (im Auftrag der Beklagten) durch den Churer Nervenarzt Dr. Würth und Privatdozent Dr. Lüthy in Zürich untersucht und begutachtet. Es liess sich bei der Verunfallten weder eine Schädel- noch eine Hirnverletzung feststellen. Dagegen zeigten sich nach dem Abklingen der ersten körperlichen und psychischen
BGE 80 II 338 S. 340

Beschwerden, Ende April 1949, Störungen in den obern Extremitäten, besonders der rechten, wobei sich namentlich die rechte Hand verkrümmte und versteifte und in Form einer sog. Krallenhand versteift blieb.
B.- Die Firma Grieder & Cie. hatte für ihr Personal bei der "Zürich" eine Kollektiv-Unfallversicherung abgeschlossen. Der Begriff des Unfalls ist in der Police nicht definiert. Nach § 17 der Allgemeinen Bedingungen gilt Verlust des Armes oder der Hand rechts für 60% der Ganzinvalidität. § 22 bestimmt: "Wenn Krankheitszustände schon vor dem Unfall vorhanden waren oder nach demselben, aber davon unabhängig; eintreten, so hat die Gesellschaft nur für diejenigen Unfallfolgen Entschädigung zu leisten, welche ohne die Mitwirkung jener Krankheitszustände voraussichtlich entstanden wären." Nach Ziff. III 8 a der Beilage zum Antrag betragen die Versicherungsleistungen im Invaliditätsfall den sechsfachen Jahreslohn; ferner werden während der Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens jedoch für die Dauer eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet, die durch den Unfall bedingten unumgänglich notwendigen Kosten der ärztlichen Behandlung, einschliesslich der Kosten für Klinik- und Spezialbehandlung, vergütet.
C.- Im Dezember 1949/April 1950 leitete Frau Mühlbauer im Hinblick auf ihre Teilinvalidität infolge gänzlicher Versteifung ihrer rechten Hand sowie für Heilungs- und Arztkosten gegen die "Zürich" Klage auf Zahlung von Fr. 44'219.75 nebst 5% Zins ein.
D.- Nach Durchführung eines Beweisverfahrens und Einholung von Gutachten der Professoren Krayenbühl, Glaus und Francillon hiess das Bezirksgericht Zürich die Klage im Betrag von Fr. 15'977.05 nebst Zins gut; im Mehrbetrage wies es sie ab.
E.- Die Beklagte legte Berufung an das Obergericht ein mit dem Antrag auf Abweisung der Klage, eventuell Reduktion des Betrages, bezahlte jedoch aus Kommiserationsgründen unter Wahrung ihres grundsätzlichen Standpunktes der Klägerin Fr. 8000.-- nebst Zins, welchen Betrag
BGE 80 II 338 S. 341

diese an die ihr bezirksgerichtlich zugesprochene Summe anrechnete. Das Obergericht nahm daher in seinem Urteil vom 5. Juni 1954 von der Herabsetzung der Klage auf Fr. 7977.05 nebst Zins Vormerk, fand die Berufung der Beklagten nicht begründet und verpflichtete sie zur Bezahlung dieses Restbetrages nebst 5% Zins seit 15. Dezember 1949.
F.- Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung der Beklagten mit dem Antrag auf Abweisung der Klage im genannten noch streitig gebliebenen Betrage. Die Klägerin trägt auf Bestätigung des angefochtenen Urteils an.
Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Berufungsklägerin anerkennt, dass der Streitwert, da gemäss Art. 36 Abs. 3 OG der Zins nicht in Betracht fällt, nur noch Fr. 7977.05 beträgt. Sie ersucht jedoch gestützt auf Art. 62 Abs. 2 OG und mit Rücksicht auf die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreites namentlich hinsichtlich der Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs gleichwohl um Anordnung einer mündlichen Verhandlung. Nach jener Bestimmung kann das Bundesgericht bei Streitwerten unter Fr. 8000.-- eine mündliche Parteiverhandlung anordnen. Hierfür müssten aber schon besondere Gründe vorliegen. Ob als ein solcher gegebenenfalls auch die grundsätzlich-theoretische Bedeutung des Falles berücksichtigt werden könnte, kann hier dahingestellt bleiben; denn die Parteien, zumal die Beklagte, haben von ihrem Rechte, ihre Standpunkte darzulegen, in den Rechtsschriften, auch noch vor Bundesgericht, reichlich Gebrauch gemacht, sodass von einer mündlichen Parteiverhandlung keine weitergehende Abklärung der Auffassungen zu erwarten wäre.
2. Für den Ausgang des Prozesses in grundsätzlicher Beziehung entscheidend ist die Frage, ob die Kontraktur der rechten Hand der Klägerin, bestehend in der Unfähigkeit, die Finger zu bewegen (medizinisch: die fixierte
BGE 80 II 338 S. 342

Flexionskontraktur der vier Finger im Mittel- und Endgelenk und die leicht eingeschränkte Abduktionsfähigkeit des Daumens), versicherte Unfallfolge, m.a.W. ob der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Kontraktur gegeben sei. Dabei ist die Frage nach der natürlichen Kausalität, d.h. ob ein Ereignis die Wirkung eines andern sei, tatsächlicher Natur, daher die bezügliche Beurteilung durch die Vorinstanz eine für das Bundesgericht verbindliche Feststellung (BGE 69 II 355, BGE 71 II 51), dagegen die weitere, ob dieser natürliche Zusammenhang auch im Rechtssinne genüge (adäquater Kausalzusammenhang) eine der Überprüfung des Bundesgerichts unterliegende Rechtsfrage (BIRCHMEIER zu Art. 43 OG, S. 112). a) Der natürliche Kausalzusammenhang ist von der Vorinstanz bejaht worden mit dem Hinweis darauf, dass vom Unfallereignis bis zu dem heute bestehenden Zustand der Klägerin eine zeitlich zusammenhängende Kette von Krankheitserscheinungen führe, welche die Vermutung eines nicht nur zeitlichen, sondern auch ursächlichen Zusammenhanges begründe; es wäre daher Sache der Beklagten, diese durch eine Aufeinanderfolge von Tatsachen begründete Vermutung des kausalen Zusammenhangs derselben zu widerlegen. In dieser Argumentation erblickt die Berufungsklägerin eine Verletzung der Beweislastregel des Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB, gemäss welcher grundsätzlich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet. Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass für den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem jetzigen Zustand ihrer Hand die Klägerin beweispflichtig ist. Allein wenn die Vorinstanz findet, durch die in der Krankheitsgeschichte niedergelegte, zeitlich zusammenhängende Kette von Erscheinungen sei die "Vermutung" eines Kausalzusammenhanges erstellt, so meint sie damit keineswegs eine Rechtsvermutung; das heisst vielmehr, dass sie den Beweis des Kausalzusammenhangs als geleistet annehme, sofern er nicht durch andere, von der Beklagten zu erbringende Momente widerlegt
BGE 80 II 338 S. 343

werde, was sie dann verneint. Es handelt sich somit nicht um eine nach Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB unzulässige Umkehrung der Beweislast, sondern um eine Art der Beweiswürdigung, bezüglich deren die Vorinstanz frei war. Ein natürlicher Kausalzusammenhang in dem Sinne, dass der heutige Zustand der Hand ohne den Unfall nicht eingetreten wäre, lässt sich übrigens auch auf Grund der Gutachten Krayenbühl/Glaus bejahen. Wenn zwar in der Zusammenfassung gesagt ist, "der Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und dem jetzigen Befund sei unfallmedizinisch nicht als feststehend anzusehen", so dürfte mit dem Ausdruck "unfallmedizinisch" eine Beschränkung der Betrachtung auf die somatische Seite, unter Beiseitelassung der psychischen, angedeutet sein; denn anschliessend führen die Gutachter aus, dass "psychische bzw. psychoneurotische Momente insofern eine mitwirkende Rolle spielen", als die Klägerin schon vor dem Unfall zwar tüchtig und gesund, aber zu psychogenen Reaktionen mehr oder weniger disponiert gewesen sei, und als es durch den Unfall - Schreck, körperliche und soziale Folgen mit Spannungen und Konflikten - bei ihr zu einer Dekomposition und zu hysterischen Symptomen gekommen sei, welche ihrerseits die Handkontraktur zurückgelassen haben. Es ist mithin erstellt, dass die Kontraktur der Hand zwar nicht organischer (somatischer), sondern psychogener Herkunft ist, dies aber nicht etwa im Sinne einer autogenen Psychogenie, sondern in dem Sinne, dass die sie auslösenden psychischen Prozesse die direkte Folge des Unfalles sind, ohne den sie sich nicht eingestellt hätten. Damit ist der natürliche Kausalzusammenhang ausser Zweifel und die Feststellung der Vorinstanz keineswegs eine unzulässige Folgerung "post hoc ergo propter hoc". b) Rechtlich ist dieser Zusammenhang aber auch als adäquat zu qualifizieren. Die Beklagte bestreitet dies mit dem Hinweis auf die Singularität des Falles. Aus dem Gutachten ergebe sich, dass die Experten überhaupt noch nie eine derartige hysterische Versteifung der rechten Hand
BGE 80 II 338 S. 344

als Reaktion auf einen an sich leichten Unfall gesehen hätten; es stelle sich daher die Frage, "ob diese mit den üblichen seelischen Unfallfolgen hier verbundenen weiteren Auswirkungen eigentlich hysterischer Art bis zur Manifestation einer Versteifung der Finger der rechten Hand noch irgendwie im Bereiche einer möglichen Erwartung standen, oder nicht vielmehr im Sinne der bundesgerichtlichen Formulierung als ganz aussergewöhnliche Reaktionsweise dem Unfall nicht mehr zugerechnet werden können und deshalb auch ausserhalb einer rechtlich noch zulässigen, adäquaten Beziehung zu fallen haben". Abgesehen davon, dass in dem angezogenen Urteil (BGE 70 II 178) nicht positiv gesagt worden ist, bei einer "ganz aussergewöhnlichen Reaktionsweise" müsste dem Kausalzusammenhang der adäquate Charakter abgesprochen werden, darf bei der ex post anzustellenden Beurteilung, ob ein bestimmtes Unfallereignis "nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung geeignet sei, den eingetretenen Erfolg zu bewirken", dieser Erfolg nicht in seinen letzten konkreten Details ins Auge gefasst werden. Die Frage lautet in casu nicht, ob ein heftiger Sturz mit Aufschlagen des Hinterkopfes auf dem Trottoir dazu angetan ist, nun gerade eine psychoneurotische Verkrallung der rechten Hand herbeizuführen, sondern vielmehr, ob er geeignet ist, irgendwelche psychoneurotische funktionelle Störungen zu hinterlassen. Das aber muss zweifellos bejaht werden; denn es ist heute zur Genüge bekannt, dass Unfälle derartige, somatisch nicht erklärbare indirekte. Folgen zeitigen können und mit ihnen gerechnet werden muss, ohne dass vorausgesehen werden zu können braucht, an welchem Körperteil und wie sie sich manifestieren. Auf die Singularität der psychischen Auswirkungen im konkreten Fall kann es nicht ankommen (vgl. BGE 70 II 168ff.). Ist mithin die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu bejahen, so kann unerörtert bleiben, ob und inwieweit allenfalls von diesem - von Hause aus speziell unter dem
BGE 80 II 338 S. 345

Gesichtspunkte der Haftung ex delicto und ex lege konzipierten - Erfordernis im Gebiete des privaten Unfallversicherungsrechtes abstrahiert werden dürfte. c) Mit Bezug auf den Kausalzusammenhang vertritt die Beklagte ferner die Auffassung, dieser sei "durch das Dazwischentreten einer eigentlichen Hysterie der Klägerin unterbrochen worden", ohne freilich in ihrer Begründung die Frage dieser behaupteten Unterbrechung und diejenige der Adäquanz klar auseinanderzuhalten. Es mag sein, dass, wie die Beklagte ausführt, das Verhältnis von Ursache und (adäquater) Wirkung nicht nur durch das Dazwischentreten des als frei gedachten menschlichen Willens unterbrochen wird; es ist z.B. an interkurrente, nicht durch den Unfall, sondern anderweitig bedingte oder autogene Krankheiten zu denken. Eine solche war jedoch die nach den Experten zwar psychogene, aber durch den Unfall ausgelöste psychoneurotisch-hysterische Reaktion der Klägerin eben nicht, sondern, wie oben festgestellt, selber eine Unfallfolge. Von einem Unterbruch des Kausalzusammenhangs kann daher nicht die Rede sein. d) Endlich könnte noch, im Hinblick auf § 22 der Allgemeinen Bedingungen betr. den Einfluss von schon vor dem Unfall vorhanden gewesenen Krankheitszuständen auf die Entschädigungspflicht, die Frage diskutiert werden, ob die von den Experten festgestellte Disposition der Klägerin zu psychoneurotischen Reaktionen für den Entscheid eine Rolle spiele. Die Beklagte hat einen solchen Zusammenhang sowohl vor der Vorinstanz als in der Berufung angetönt; nachdem sie aber andernorts die Anwendbarkeit des § 22 der Allgemeinen Bedingungen ausdrücklich verneint, genügt der kurze Hinweis darauf, dass es sich bei jener Disposition einer, wie die Expertise Glaus feststellt, vor dem Unfall körperlich und psychisch praktisch gesunden Persönlichkeit nicht um einen Krankheitszustand handeln könnte (vgl. BGE 44 II 102).
3. Für Ganzinvalidität sieht Ziff. III 8 a der Beilage zum Antrag als Entschädigung den "sechsfachen Jahreslohn
BGE 80 II 338 S. 346

des Verunglückten" vor. Es ist streitig, ob bei der Klägerin, die nicht ganzjährig, sondern nur saisonweise bei der Firma Grieder & Cie. angestellt war, das Sechsfache des von ihr für 4 Monate pro Jahr effektiv bezogenen Lohnes von Fr. 2686.70, oder aber des durch Umrechnung dieses Verdienstes auf eine Jahreslohnsumme sich ergebenden Betrages der Berechnung zu Grunde zu legen sei. Während das Bezirksgericht die erste Berechnungsart anwandte und gestützt darauf (für eine Invalidität von 55%) Fr. 8866.10 zusprach, zog das Obergericht die zweite Methode vor, konnte aber mangels Berufung der Klägerin nicht mehr als jenes zusprechen.
Es ist jedoch dem Bezirksgericht zuzustimmen. Unter dem "sechsfachen Jahreslohn" muss der effektiv im massgebenden Jahre bezogene Lohnbetrag, nicht ein bei Annahme ganzjähriger Arbeit durch Verzwölffachung des Monatslohnes sich ergebender, hypothetischer Jahresverdienst verstanden werden. Die Versicherung bezieht ihre Prozentprämie ja auch nur von der effektiven Lohnsumme, nicht von jener supponierten. So wird, nach dem von der Beklagten vor der Vorinstanz eingelegten Berichte der SUVAL, bei dieser als Jahreslohn bei Saisonanstellung grundsätzlich der in der Arbeitszeit effektiv verdiente Nettolohn als massgebend angenommen. Wenn demgegenüber die Vorinstanz "den mutmasslichen Willen der Parteien bei der Wahl dieser Regelung" zu ergründen sucht, so handelt es sich dabei um blosse Vermutungen, nicht Feststellungen, die zudem wenig plausibel erscheinen. Insbesondere leuchtet die Überlegung, die vorbildliche Art, wie die Firma Grieder & Cie. für die Versicherung ihres Personals gegen Unfälle sorgte, verbiete die Annahme, sie habe die nicht ganzjährig, aber während der Saison voll beschäftigten Angestellten hinsichtlich der Höhe des Versicherungsschutzes zurücksetzen wollen, nicht ein. Von einer Zurücksetzung kann nicht die Rede sein, wenn der Angestellte, der nur einen Teil des Jahres bei der Firma zu arbeiten pflegt, für Unfallinvalidität nicht so viel erhält
BGE 80 II 338 S. 347

wie der ganzjährig beschäftigte. Vollends ist der Hinweis darauf, dass auch die Tätigkeit einer Hausfrau einen wirtschaftlichen Wert aufweise, dessen Ausfall durch Versicherung zu decken sei, verfehlt; denn die Arbeitsfähigkeit der Klägerin als Hausfrau war zweifellos durch die Police der Firma Grieder & Cie. nicht versichert, sondern nur, was sie bei dieser verdiente. Für die Auffassung der Vorinstanz scheint einzig zunächst zu sprechen, dass sich ein Widerspruch zu der Bestimmung ergäbe, wonach bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit der volle durchschnittliche Taglohn während der ärztlichen Behandlung, längstens jedoch für die Dauer eines Jahres, ausgerichtet werde. Allein es ist keineswegs gesagt, dass diese offensichtlich auf ständige Arbeitsverhältnisse zugeschnittene Bestimmung auch für blosse Saisonangestellte ohne weiteres anwendbar wäre, oder nicht vielmehr die Taglohnausrichtung durch den üblichen Saisonschluss begrenzt würde. Auch liesse sich eine unterschiedliche Behandlung eines Taggeldes während vorübergehender Arbeitsunfähigkeit und der Entschädigung für Dauerinvalidität unschwer rechtfertigen. Es ist mithin in Zustimmung zum Bezirksgericht von einem Jahresverdienst von Fr. 2686.70 und einem Sechsfachen davon = Fr. 16'120.20 auszugehen. Die Bezifferung des Invaliditätsgrades auf 45% (gemäss Nachtragsgutachten Prof. Francillon) durch die Vorinstanz ist eine für das Bundesgericht verbindliche tatsächliche Feststellung. Somit beträgt die der Klägerin zukommende Invaliditätsentschädigung Fr. 7254.10.
4. (Heilungskosten)....

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen dahin, dass das angefochtene Urteil aufgehoben und die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin noch Fr. 6365.05 nebst 5% Zins seit 15. Dezember 1949 zu bezahlen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 80 II 338
Datum : 18. November 1954
Publiziert : 31. Dezember 1954
Quelle : Bundesgericht
Status : 80 II 338
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Unfallversicherung. 1. Streitwert unter Fr. 8000.--, mündliche Parteiverhandlung? (Art. 62 Abs. 2 OG). 2. Verkrallung einer


Gesetzesregister
OG: 36  43  62
ZGB: 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
BGE Register
44-II-96 • 69-II-354 • 70-II-168 • 71-II-49 • 80-II-338
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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