'96 Versicherungsvertrag. N° 20

IV. VERSICHERUNGSVERTRAGCON THAT D'ASSURANCE

20. Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. Marz' 1918 i." S. Hörmann
gegen Zürich.

, Unfallversicherung. Schenkelbruch infolge plötzlichen Ausgleitens.
Annahme eines Unfalls i. S. der Polize, obwohl die schädigende Wirkung
nur durch Hinzutreten eines weiteren Umstandes (aus beginnender Tabes
dorsalis zu erklärende ahnormale Knochenbrüchigkeit) möglich geworden
ist. Auslegung einer Polizeklausel, wonach der Versicherer, wenn vor dem
Unfall Krankheitszustände bestanden haben, nur nach Massgabe derjenigen
Unfallfolgen Entschädigung zu leisten hat, welche ohne Mitwirkung jener
Zustände eingetreten wären.

A.Die Klägerin war als Köchin bei der Volksküche der Arbeiter der
Firma Brown, Boveri & Cie in Baden angestellt. Das Personal dieser
Anstalt ist bei der Beklagten koliektiv gegen Unfall versichert. Die
Versicherungssumme für den Koch bezw. die Köchin beträgt nach

' der Vertragsbestandteil bildenden Personaldeklaration 4000 Fr. im
Todesoder Invaliditätsfall und 4 Fr. täglich hei vorübergehender
Erwerbsunfähigkeit. Ausserdem werden während der Dauer der ärztlichen
Behandlung, längstens jedoch bis zum zweihundertsten Tage auch die
Arztund Apothekerkosten vergütet. §§ 1, 15 und 16 der allgemeinen
Versicherungsbedingungen bestimmen :

§ 1. Die Versicherung gilt für Körperverletzungen, welche bei und durch
Ausübung einer zum deklarierten Betrieb bezw. Dienst gehörenden Tätigkeit
durch Wirkung äusserer Gewalt zufällig und plötzlich ein treten.

Durch Krankheitszustände verursachte Körperschä digungen fallen nicht
unter die Versicherung ; ebenso-Versicherungsvertrag. N° LU. ' ' 97

wenig Bruchleiden und Schädigungen durch Tempera tureinflüsse und durch
nicht plötzliche Ueberanstren gungen.

§ 15. Hat die Gesellschaft die Vergütung der Heilungs kosten übernommen,
so wird bei Krankenhaushehand lung die Krankenhausrechnung vergütet,
dagegen auf der Tagesentschädigung ein angemessener Betrag als Wert
der Verköstigung im Krankenhaus in Abzug gebracht.

§ 16. Wenn Krankheitszustände vor dem Unfall bestanden haben oder nach
demselben, aber davon unabhängig, eintreten, hat die Gesellschaft nur nach
Massgahe derjenigen Uniallsfolgen Entschädigung zu leisten, welche ohne
Mitwirkung jener Krankheits Zustände voraussichtlich eingetreten wären.

In den früheren, der erstmaligen Versicherung von 1905 zu Grunde
liegenden allgemeinen Bedingungen fand sich an Stelle des heutigen §
16 in §20 folgende Bestimmung :

Bei Versicherten, welche schon vor dem betreffenden Unfalle in ihrer
körperlichen Integrität beeinträchtigt waren, oder bei denen die
Unfallsfolgen durch ander weitige, nicht mit dem Unfall zusammenhängende
Um stände erschwert wurden, sind die durch den Unfall herbeigeführten
Folgen nicht höher zu taxieren, als die jenigen, welche bei normaler
Körperbeschaffenheit, bezw. ohne Hinzutritt der erschwerenden Nebenum
stände, voraussichtlich eingetreten wären.

B. Am 23. Februar 1915 war die Klägerin in der Küche mit Sieben von
Sauce beschäftigt : sie glitt dabei mit dem rechten Fusse auf dem
durch hinuntergetmpfte Fliissigkeit feucht gewordenen Boden aus und
konnte sich nur dadurch vor einem Fall bewahren, dass sie sich mit der
linken Hand an der Herdstange festhielt. Unmittelbar nachher spürte sie
heftige Schmerzen, konnte nicht mehr stehen und musste am Tage darauf
ins Krankenhaus verbracht werden. Die aufgenommenen Röntgenphotographic-n
ergaben einen Bruch des rechten Oberschenkels.

AS 44 n _ 1918 ?

98 VersichcrnngsVertragN° LU-

In der Folge belangte sie die Beklagte auf Zahlung einer Entschädigung
von 4276 Fr. 50 Cts., nämlich : 800 Fr. zu 4 Fr. den Tag für 200
Tage vorübergehender gänzlicher Arbeitsunfähigkeit, 476 Fr. 50
Cts. Arztund Heilungskosten, 3000 Fr. für bleibenden Nachteil
(teilweise Invalidität). Die Beklagte beantragte Abweisung der
Klage, indem sie geltend machte, dass die eingetretene Verletzung
nicht auf das angebliche Unfallereignis, sondern auf einen schon
Vorher vorhandenen Krankheitszustand abnormale Knochenbrüchigkeit
zurückzuführen sei. Eventuell bestritt sie die Dauer der vorübergehenden
Arheitsunfähigkeit und das Vorliegen eines bleibenden Nachteils und
verlangte, dass von der Tagesentschädigung 1 Fr. 50 Cts. täglich für
die Verköstigung im Krankenhaus abgezogen werden, womit die Klägerin
sich einverstanden erklärte.

Der vom Gericht bestellte Experte Dr. Brunner, Chefarzt des Krankenasyls
Neumünster Zürich, stellte in seinem Gutachten fest, dass es sich um einen
sog. spontan oder pathologischen, d. h. einzig durch den Zug ,der Muskeln
oder durch das Körpergewicht bei frei beweglichem Beine zustandegekommenen
Bruch handle. Solche Brüche seien besondersbei Rückenmarksschwindsüchtigen
häufig. Die nach dieser Richtung vorgenommenen Untersuchungen hätten
denn auch mit Bestimmtheit ergeben, dass die Klägerin an beginnender
Rückenmarkssehwindsucht (Tabes dorsalis) leide, welche eine abnormale,
gegenüber der gewöhnlichen erheblich gesteigerte Briiehigkeit der
Knochen zur Folge habe. Auf die Frage, oh der Oberschenkelbrueh auf
das behauptete Unfallereiguis zurückzuführen sei, antwortete der
Experte mit ja, und auf die weitere Frage, in welchem Masse er durch
Krankheit mitverursacht worden sei, dies sei schwieriger und genau
überhaupt nicht zu beantworten. Auf alle Fälle wäre es nicht richtig,
die Knochenbrüchigkeit allein dafür verantwortlich zu erklären. Man
müsse sich doch sagen, dass die Klägerin vielleicht heute no eh in der
KücheVerslchcz'ungsvertragT N° 20. 99

in Baden stände und ununterbrochen ihren Dienst hätte versehen können,
wenn sie nicht ausgeglitten wäre. Denn ihre Krankheit, die Tabes habe
doch erst einen mässigen Grad erreicht. Anderseits hätte aber auch der
Unfall niemals eine Oberschenkelfraktur zur Folge haben können, wenn
die Klägerin gesund gewesen wäre. Am einfachsten wäre es, die Schuld
halb auf das eine Moment (Unfall) und halb auf das andere (Krankheit)
zu verlegen. Um jedoch dem Grundsatze in dubio pro reo gerecht zu werden,
dürfte es sich empfehlen, die Schuld, die der Knochenbrüchigkeit zukomme,
nochmals zu halbieren, also auf 1/2,: anzusetzen. Die vorübergehende
gänzliche Arbeitsunfähigkeit der Klägerin habe 155 Tage betragen ;
während weiterer 45 Tage sei sie nur halb arbeitsunfähig gewesen. Eine
dauernde Erwerbseinbusse sei nicht eingetreten. Der einzige auf den
Bruch zurückzuführende

objektiv nachweisbare bleibende Nachteil Verkürzung

des rechten Beines um maximal 2 Cm. falle nach allgemeiner Anschauung
für die Erwerbsfähigkeit nicht in Bertacht. sollte die Klägerin, wie sie
behaupte, heute noch an Schmerzen leiden und weniger leisten können als
früher, so sei daran nicht der Schenkelbruch, sondern einzig die Tabes
schuld. Die Heilungsdauer des Bruches sei dagegen durch die letztere
nicht beeinflusst worden ; bei Tabes heilten Knochenbrüche häufig ebenso
schnell und funktionell ebensogut wie bei Gesunden. Der sckundararzt
der chirurgischen Klinik des Kantonsspitals Zürich Dr. Stierlin, der an
Stelle des ursprünglich zum Oberexperten ernannten Prof. Sauerbrueh mit
nachträglicher Genehmigung des Gerichts ein zweites Gutachten erstattete,
erklärte, sich den Ausführungen und Folgerungen des ersten Experten in
allen Teilen anzuschliessen. '

C. Gestützt hierauf hat das Obergericht des Kantons Zürich
I. Appellationskammer mit Urteil vom 5. September 1917 die Klage im
herabgesetzten Betrage von 718 Fr. 90 Cts. gutgeheissen. Die zuerkannte
Summe

100 Versicherungsvcrtrag. N° 24).

entspricht % des auf Grund der Expertise als ausgewiesen erachteten
Gesamtschadens von 958 Fr. 50 Cts. (620 Fr. zu 4 Fr. täglich für 155
Tage gänzlicher Arbeitsunfähigkeit, 90 Fr. zu 2 Fr. täglich für 45 Tage
halber Arbeitsunfähigkeit 476 Fr. 50 Cts. Arztund Heilungs-kosten weniger
228 Fr. zu 1 Fr. 50 Cts. täglich für Verköstigung im Krankenhaus während
152 Tagen).

D. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen mit dem Antrage auf Gutheissung der Klage im vollen Umfang,
eventuell nach Ergänzung der Aktendurch Anordnung einer ärztlichen
Oberexsspertise, . ' ss

E. Die Beklagte hat durch Anschlussberufung die gänzliche Abweisung der
Klage verlangt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach der von der Vorinstanz ihrem Urteile zu ,Grunde gelegten und
deshalb auch kür das Bundesgericht massgebenden ärztlichen Expertise
muss als festgestellt gelten, dass das Ausgleiten der Klägerin auf dem
feuchten Boden nicht etwa, wie die Beklagte behauptete, die Folge des
schon vorher eingetretenen Schenkelbruches, sondern umgekehrt der Bruch
die Folge dieses Ausgleitens, genauer der dadurch bedingten plötzlichen
Störung der Gleichgewichtslage des Körpers und 'Muskelzerrung war. Da
als äussere gewaltsame Einwirkung nach feststehender Praxis auch
die aus eigener Körperbewegung ungewollt hervor-gehende nachteilige
Veränderung in der Lage der einzelnen Körperteile zu einander anzusehen
ist, hat mithin die Beklagte das Vorliegen eines Unfalls im Sinne von §
1 der Versicherungsbedingungen zu Unrecht bestritten. Dass es ausser
der fraglichen Bewegung noch des Hinzutretens eines weiteren, davon
unabhängigen Umstandes, nämlich der ahnormalen Brüchigkeit der Knochen
der Klägerin, hedurfte, um die Verletzung herbeizuführen, ändert daran
nichts. Denn die Versicherungsbedingnngen begrenzen den Begriff des
Unfalls nicht auf Ereignisse,Versicherungsvertrag. N° 20. ' 101

welche die alleinige und ausschliessliche Ursache der Körpersohädigung
sind, sondern verlangen nur, dass diese durch einen Vorgang,
der sich nach seinen äusseren Merkmalen als Unfall darstellt,
eingetreten sei. Es müssen daher mangels einer abweichenden engeren
Fassung des Kausaiitätshegriffes durch die Polize für die Frage des
Kausalzusammenhanges die allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts massgehend
sein. Danach genügt es aber, dass das Unfallereignis ein notwendiges Glied
in der Kette der Umstände, welche die Körperschädigung herbeiführten,
war, (1. 11. dass sie ohne es nicht eingetreten wäre. Oh daneben noch
andere Umstände mitwirkten, ist ins-diesem Zusammenhange, d. h. für die
Entscheidung darüber, ob ein Unfall im Sinne des Versicherungsvertrages
vorliege, unerheblich.

2. Es kann sich demnach nur fragen, ob nicht die Beklagte auf
Grund des § 16 der allgemeinen Versichernngsbedingnngen von jeder
Leistungspflicht befreit sei. Hätte man es bei der durch die Expertise
festgestellten ahnet-malen Brüchigkeit der Knochen der Klägerin
mit einem Krankheits-zustande i. S. der zitierten Bestimmung zu
tun, so wäre dies ohne weiteres zu hejahen. Denn danach haftet die
Beklagte, wenn vor dem Unfall Krankheits-Zustände bestanden haben,
eben nur für diejenigen Uniallfolgen, weiche ohne Mitwirkung jener
Zustände eingetreten wären. Da nach der Expertise feststeht, dass ohne
die Knochenhrüchigkeit das Unfallereignis nicht etwa bloss leichtere,
sondern überhaupt keine schädigenden Folgen gehabt hätte, könnte somit
mangels eines durch die Versicherung gedeckten Schadens im vorliegenden
Falle Entschädigung überhaupt nicht verlangt werden. Für eine Verteilung
der der Klägerin tatsächlich erwachsenen ökonomischen Nachteile auf
beide Teile nach billigem Ermessen, wie sie die Vorinstanzen nach dem
Vorschlage der Experten vorgenommen haben, lässt der klare Wortlaut der
Versicherungsbedingungen keinen Raum.

102 Versicherungsvertrag. N° 20.

Nun darf aber der Ausdruck Krankheitszustand in

§ 16 der Versicherungsbedingungen offenbar nicht in dem weiten Sinne
aufgefasst werden, dass darunter auch rein latente ahnormale Zustände
des menschlichen Körpers wie der vorliegende, die den Verletzten bisher
in seinen körperlichen Funktionen in keiner Weise hinderten . und seine
Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussten, zu sub. sumieren Wären. Dass der
Begriff der Krankheit im medizinisch wissenschaftlichen Sinne auch solche
Erscheinungen umfasst, was allerdings ausser Zweifel steht, kann dabei
nicht entscheidend sein. Wie-überall so darf auch hier bei Auslegung
der Polize nach anerkannter Auslegungsregel nicht auf die technischen
(juristischen oder wissenschaftlichen) Begriffe abgestellt werden,
sondern es muss dafür der gewöhnliche, landläufige unter Laien geltende
Sprachgebrauch massgebend sein (vergl. RCELLI, Kommentar zum VVG Art. 33
Nr. 6 auf S. 392, Art. 11 Nr. 7 auf S. 170). In diesem pflegen aber
Personen, welche an solchen rein latenten abnormalen Körperdispositionen
leiden, nicht als krank und Veränderungen des Körpers, welche sich durch
keine äusseren Hemmungen und Störungen der körperlichen Funktionen geltend
machen, nicht als Krankheiten bezeichnet zu werden. Es hätte daher,
um sie von der Versicherung auszuschliessen einer anderen, weiteren
und unzweideutigen Fassung der streitigen Klausel bedurft. Eine solche
war denn auch in § 20 der früheren Versicherungsbedingungen enthalten,
indem hier allgemein diejenigen UniaHfolgen, welche auf die Mitwirkung
schon vorher bestandener Beeinträchtigung der körperlichen Integrität
oder anderweitiger, nicht mit dem Unfall zusammenhängender Umstände
zurückzuführen waren, von der Versicherung ausgenommen waren. Wenn
diese Fassung offenbar unter dem Einfluss von Bedenken, welche in
der gerichtlichen Praxis gegen eine so weitgehende Einschränkung der
Leistungspflicht des Versicherers laut wurden (vergl. AS 32 II

Versicherungsvertrag. N° 20 103

S. 292 f., 24 II S. 772) zu Gunsten der heutigen aufgegeben worden ist, so
darf darin ein Grund mehr gesehen werden, den Ausdruck Krankheitszustand
in dem oben vertretenen engeren Sinne auszulegen und im Gegensatz
zu stellen zu dem früher verwendeten allgemeineren der körperlichen
Integritätsminderung. Zum näm-

lichen Ergebnis führt übrigens auch der schon bisher

allgemein gehandhabte und nunmehr durch Art. 33
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 33 - Soweit dieses Gesetz nicht anders bestimmt, haftet das Versicherungsunternehmen für alle Ereignisse, welche die Merkmale der Gefahr, gegen deren Folgen Versicherung genommen wurde, an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in bestimmter, unzweideutiger Fassung von der Versicherung ausschliesst.
VVG ausdrücklich
sanktionierte Grundsatz, wonach solche Ausschlussklauseln im Zweifel,
d. h. wenn sie verschiedene Deutungen zulassen, zu Ungunsten des
Versicherers auszulegen sind (vergl. BULL], a. a. O. Art. 33 Nr. 6 auf
S. 393). Auch die deutsche Rechtssprechung hat denn bei Beurteilung
ähnlicher Klauseln, wonach nur entschädigt werden soll, was ohne
Mitwirkung von Krankheiten oder sonstigen vom Unfall unabhängigen
Umständen eingetreten Wäre, das Bedürfnis einer Einscln'änkung
empfunden. Wenn sie hiebei dazu gelangt ist, zwischen blosser abnormaler
Empfänglichkeit des Körpers für die Folgen des Unfalls einerseits und
krankhaften Veränderungen oder körperlichen Abnormitäten andererseits
zu unterscheiden (vergl. RCELLI, n. a. O. S. 399 und dort zitierte),
so kann hierin'angesichts der Unmöglichkeit, eine einigermassen sichere
Grenze zwischen beiden Kategorien zu ziehen, ein brauchbares Kriterium
nicht gefunden werden. Die Vergleichung der Praxis zeigt denn auch, dass
es sich dabei in Wirklichkeit nicht um eine grundsätzliche, sondern
um eine rem graduelle Unterscheidung handelt (Arterienverkalkung,
Herzmuskelentartung als blosse Empfänglichkeit-, Darmverwachsung,
Magengeschwüre als krankhafte Abnormitaten).

Höchstens könnte gesagt'werden, dass die Entschädigungspilicht des
Versicherers da entfalle, wo der latent vorhandene abnormale Zustand auch
ohne das Hinzutreten des Unfalls in voraussichtlich kurzer Zeitdie nämli--

104 Versicherungsvertrag. N° 26. chen Wirkungen, wie sie durch jenen
ausgelöst werden

sind, zur Folge gehabt hätte, wo also dem Unkallereignis

*. in der Kette der für die eingetretene Schädigung kausalen Momente
nur eine ganz untergeordnete Bedeutung zukommt. Hieiür iiegt aber hier
nichts vor. Vielmehr erklärt der Experte, ausdrücklich, dass die Klägerin
wahrscheinlich heute noch in der Volksküche stünde und ihrer Beschäftigung
ununterbrochen hätte nachgehen können, wenn sie nicht ausgeglitten wäre,
eine Auffassung, die dadurch unterstützt wird, dass tatsächlich der
Klägerin Während der langen Zeit, die seit dem Unfall verflossen ist,
irgendwelche Schädigungen ähnlicher Art nicht zugestossen sind. _

3. Da demnach eine Minderung der Ersatzpflicht der Beklagten auf Grund
von § 16 der Versicherungsbedingungen nicht in Betracht kommt, hat
die Klägerin Anspruch'darauf, dass ihr der erwiesenermassen infolge
des Schenkelbruches erlittene schade von 958 Fr. 50 Cts. ganz und
nicht nur zu % vergütet werde. Eine weitere Erhöhung der Entschädigung
ist ausgeschlossen, naehdem die Vorinstanz festgestellt hat, dass die
vorübergehende gänzliche Erwerbsunfähigkeit der Klägerin nicht mehr als
155 Tage betragen habe und ein auf den Schenkelbruch zurückzuführender
bleibender Nachteil nicht vorhanden sei. Nach beiden Richtungen handelt
es sich um Tatfragen. Es war deshalb ausschliesslich Sache der kantonalen
Instanzen, die erhobenen ärztlichen Expertisen auf ihre Beweiskraft zu
würdigen, d. h. darüber zu befinden, oh sie dieselben als hinreichend
schlüssig betrachten oder angesichts der von der Klägerin angebrachten
Bemängelungen und der von ihr vorgelegten anscheinend abweichenden
ärztlichen Zeugnisse eine nochmalige Begutachtung anordnen wollten. Wenn
sie eine solche mit Rücksicht auf die eingehende und nach ihrer Ansicht
überzeugende Begründung des vom zweiten Experten gehilligten Gutachtens
Brunner für überflüssig erachtet haben, muss es hiebei sein Bewenden
haben.si ._-sisiss...

,

Prozessreeht. N° :21. 105

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Anschlussherufung der Beklagten wird abgewiesen, die Berufung: der
Klägerin dagegen dahin gutgeheissen, dass in teilweiser Abänderung des
Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich !. Appellatienskammer vom
5. September 1917 die Beklagte verurteilt wii-(1,311 die Klägerin 958
Fr. äO Cts. zubezahlen.

V. PROZESSRECHT

PROCEDURE

21; Urteil der :. Zivflkammer ren 19. zum ma i. .S. Osamikow & Ge. gegen
Baugenossenschaft stampan Inhalt der Berufungserklärung: Art.67,Abs.2
0G.Nicht genügt der Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Ul teils,
eventuell Rückweisung an die Vorinstanz, es

sei denn, dass aus den Umständen ersichtlich ist, dass ein Zuspruch der
Klage ohne Rückweisung ausgeschlossen ist.

A. Mit Urteil vom 30. November 1917, zugestellt am 14. Dezember 1917,
hat das Handelsgericht des Kantons Zürich beschlossen : c Auf die
Klage wird nicht eingetreten, soweit damit die Nichtigerklärung der die
(übrigen Rechte der Genossenschafter verschlechtern'den ,Beschlüsse
der Generalversammlung vom 11. Oktober 1915 verlangt wird,

und sodann erkannt:

Die Klage wird abgewiesen. v

B. Gegen dieses Urteil ergriff die Klägerin die Berufung an das
Bundesgericht mit den Anträgen :

1. Es sei das handelsgeriehtiiche Urteil aufzuheben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 44 II 96
Datum : 25. Januar 1918
Publiziert : 31. Dezember 1919
Quelle : Bundesgericht
Status : 44 II 96
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : '96 Versicherungsvertrag. N° 20 IV. VERSICHERUNGSVERTRAGCON THAT D'ASSURANCE 20.


Gesetzesregister
VVG: 33
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 33 - Soweit dieses Gesetz nicht anders bestimmt, haftet das Versicherungsunternehmen für alle Ereignisse, welche die Merkmale der Gefahr, gegen deren Folgen Versicherung genommen wurde, an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in bestimmter, unzweideutiger Fassung von der Versicherung ausschliesst.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • tag • versicherungsvertrag • bundesgericht • vorinstanz • frage • körperliche integrität • schaden • stelle • dauer • zweifel • beginn • funktion • schmerz • brunnen • bewilligung oder genehmigung • wirkung • arbeitsunfähigkeit • entscheid • heilanstalt
... Alle anzeigen