80 II 200
34. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 16. September 1954 i.S. Giesker gegen Grüebler und Mitbeteiligte.
Regeste (de):
- Erbteilung.
- Berechnung der Betreffnisse im Falle, dass einzelne gesetzliche Erben auf den Pflichtteil gesetzt wurden.
- Beteiligung der Erben an den zwischen dem Tode des Erblassers und der Teilung eintretenden Veränderungen des Wertes des hinterlassenen Vermögens.
- Tragweite von Art. 474
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 474 - 1 Der verfügbare Teil berechnet sich nach dem Stande des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers.
1 Der verfügbare Teil berechnet sich nach dem Stande des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers. 2 Bei der Berechnung sind die Schulden des Erblassers, die Auslagen für das Begräbnis, für die Siegelung und Inventaraufnahme sowie die Ansprüche der Hausgenossen auf Unterhalt während eines Monats von der Erbschaft abzuziehen.
Regeste (fr):
- Partage successoral.
- Calcul des parts dans le cas où certains héritiers légaux sont réduits à leur réserve.
- Influence sur les droits des héritiers des modifications survenues dans la valeur de la succession entre le moment de la mort du testateur et le partage.
- Portée de l'art. 474 CC.
Regesto (it):
- Divisione dell'eredità.
- Computo delle quote nel caso in cui a determinati eredi sia stata attribuita la sola legittima.
- Influsso sui diritti degli eredi delle modificazioni sopravvenute nel valore del patrimonio ereditario tra il giorno della morte del testatore e quello della divisione.
- Portata dell'art. 474 CC.
Sachverhalt ab Seite 200
BGE 80 II 200 S. 200
Ernst Giesker hinterliess als gesetzliche Erben drei Kinder (Kläger, Beklagte 2 und 3) und die Tochter eines vorverstorbenen Kindes (Beklagte 1). Den Kläger und die Beklagte 1 hatte er auf den Pflichtteil gesetzt, jenen zugunsten der Beklagten 2 und 3, diese zugunsten der Beklagten 2 und 3 und der Ehefrau des Beklagten 3 (der Beklagten 4). Das obere kantonale Gericht ordnete die Teilung in der Weise, dass es zum Nachlass, Wert Todestag, in Anwendung von Art. 475
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 475 - Die Zuwendungen unter Lebenden werden insoweit zum Vermögen hinzugerechnet, als sie der Herabsetzungsklage unterstellt sind. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 527 - Der Herabsetzung unterliegen wie die Verfügungen von Todes wegen: |
|
1 | die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind; |
2 | die Erbabfindungen und Auskaufsbeträge; |
3 | die Schenkungen, die der Erblasser frei widerrufen konnte, oder die er während der letzten fünf Jahre vor seinem Tode ausgerichtet hat, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke; |
4 | die Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen hat. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 471 - Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 457 - 1 Die nächsten Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen. |
|
1 | Die nächsten Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen. |
2 | Die Kinder erben zu gleichen Teilen. |
3 | An die Stelle vorverstorbener Kinder treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen. |
BGE 80 II 200 S. 201
"von den bruchteilsmässig zu teilenden Nachlassveränderungen vom Todestag bis zur endgültigen Teilung" (d.h. von der in dieser Zeit eintretenden Vermehrung oder Verminderung des Wertes des Nachlasses) je 18/96 auf den Kläger und die Beklagte 1, je 29/96 auf die Beklagten 2 und 3 und 2/96 auf die Beklagte 4 entfallen. (Diese Bruchteile erklären sich daraus, dass dem Kläger und der Beklagten 1 durch die Verweisung auf den Pflichtteil je 1/16 = 6/96 des Nachlasses entzogen wurden, sodass ihnen je 18/96 statt je 1/4 = 24/96 verbleiben, und dass der dem Kläger entzogene Bruchteil den Beklagten 2 und 3, der der Beklagten 1 entzogene den Beklagten 2-4 je zu gleichen Teilen zukommt, sodass die Quoten der Beklagten 2 und 3 von je 24/96 um je 3/96 und 2/96 auf je 29/96 anwachsen und die Beklagte 4 eine Quote von 2/96 erhält.) Das Bundesgericht bestätigt das Urteil der Vorinstanz, soweit es angefochten wurde.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Der Streit geht für den Fall, dass es bei Dispositiv 1 des angefochtenen Urteils (Feststellung der Höhe des Nachlasses) und der Verweisung des Klägers und der Beklagten 1 auf den Pflichtteil sein Bewenden hat, nur noch darum, wie die in der Zeit zwischen dem Todestag des Erblassers und der endgültigen Teilung infolge von Wertveränderungen eintretende Vermehrung oder Verminderung des hinterlassenen Vermögens zu teilen sei. Die Vorinstanz hat entschieden, dass hievon auf den Kläger und die Beklagte 1 je 18/96, auf die Beklagten 2 und 3 je 29/96 und auf die Beklagte 42/96 entfallen. Während die Beklagten diese Verteilung gelten lassen, beantragt der Kläger, der Zuwachs oder Abgang sei unter die pflichtteilsberechtigten Erben im Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile von je 1/4 zu verteilen. Das ZGB gehe nämlich von der verfügbaren Quote, nicht vom Pflichtteil aus. Mit der Teilung des hinterlassenen Vermögens, Wert
BGE 80 II 200 S. 202
Todestag, gemäss der oben wiedergegebenen Aufstellung sei "bezüglich des Klägers und der Beklagten 1 über den verfügbaren Teil per Todestag abgerechnet". Art. 474 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 474 - 1 Der verfügbare Teil berechnet sich nach dem Stande des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers. |
|
1 | Der verfügbare Teil berechnet sich nach dem Stande des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers. |
2 | Bei der Berechnung sind die Schulden des Erblassers, die Auslagen für das Begräbnis, für die Siegelung und Inventaraufnahme sowie die Ansprüche der Hausgenossen auf Unterhalt während eines Monats von der Erbschaft abzuziehen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 470 - 1 Wer Nachkommen, den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner hinterlässt, kann bis zu deren Pflichtteil über sein Vermögen von Todes wegen verfügen.501 |
|
1 | Wer Nachkommen, den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner hinterlässt, kann bis zu deren Pflichtteil über sein Vermögen von Todes wegen verfügen.501 |
2 | Wer keine der genannten Erben hinterlässt, kann über sein ganzes Vermögen von Todes wegen verfügen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 474 - 1 Der verfügbare Teil berechnet sich nach dem Stande des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers. |
|
1 | Der verfügbare Teil berechnet sich nach dem Stande des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers. |
2 | Bei der Berechnung sind die Schulden des Erblassers, die Auslagen für das Begräbnis, für die Siegelung und Inventaraufnahme sowie die Ansprüche der Hausgenossen auf Unterhalt während eines Monats von der Erbschaft abzuziehen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 470 - 1 Wer Nachkommen, den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner hinterlässt, kann bis zu deren Pflichtteil über sein Vermögen von Todes wegen verfügen.501 |
|
1 | Wer Nachkommen, den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner hinterlässt, kann bis zu deren Pflichtteil über sein Vermögen von Todes wegen verfügen.501 |
2 | Wer keine der genannten Erben hinterlässt, kann über sein ganzes Vermögen von Todes wegen verfügen. |
BGE 80 II 200 S. 203
Art. 474 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 474 - 1 Der verfügbare Teil berechnet sich nach dem Stande des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers. |
|
1 | Der verfügbare Teil berechnet sich nach dem Stande des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers. |
2 | Bei der Berechnung sind die Schulden des Erblassers, die Auslagen für das Begräbnis, für die Siegelung und Inventaraufnahme sowie die Ansprüche der Hausgenossen auf Unterhalt während eines Monats von der Erbschaft abzuziehen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 474 - 1 Der verfügbare Teil berechnet sich nach dem Stande des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers. |
|
1 | Der verfügbare Teil berechnet sich nach dem Stande des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers. |
2 | Bei der Berechnung sind die Schulden des Erblassers, die Auslagen für das Begräbnis, für die Siegelung und Inventaraufnahme sowie die Ansprüche der Hausgenossen auf Unterhalt während eines Monats von der Erbschaft abzuziehen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 474 - 1 Der verfügbare Teil berechnet sich nach dem Stande des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers. |
|
1 | Der verfügbare Teil berechnet sich nach dem Stande des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers. |
2 | Bei der Berechnung sind die Schulden des Erblassers, die Auslagen für das Begräbnis, für die Siegelung und Inventaraufnahme sowie die Ansprüche der Hausgenossen auf Unterhalt während eines Monats von der Erbschaft abzuziehen. |
BGE 80 II 200 S. 204
und Passiven im Zeitpunkte des Todes des Erblassers (nicht etwa der Testamentserrichtung) zu dessen Vermögen gehörten. Was vorher an Vermögensgegenständen wegging oder an Schulden bezahlt wurde, zählt nicht mehr mit, auch wenn der Erblasser bei der Testamentserrichtung noch damit gerechnet haben sollte. Dagegen folgt aus dem Wortlaut von Art. 474 nicht ohne weiteres, dass bei der Berechnung des verfügbaren Teils die beim Tode des Erblassers vorhandenen Vermögensstücke auf diesen Zeitpunkt zu bewerten und später eintretende Wertveränderungen ausser acht zu lassen seien. Wie es sich in dieser Hinsicht verhalte, ist vielmehr aus andern Bestimmungen über den Schutz des Pflichtteils zu erschliessen. Hiebei fällt vor allem in Betracht, dass die Herabsetzungsklage, welche die durch die Verfügungen des Erblassers in ihrem Pflichtteil verletzten Erben anstrengen müssen, um diese Benachteiligung abzuwenden, gemäss Art. 533
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 533 - 1 Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden. |
|
1 | Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden. |
2 | Ist durch Ungültigerklärung einer späteren Verfügung eine frühere gültig geworden, so beginnen die Fristen mit diesem Zeitpunkte. |
3 | Einredeweise kann der Herabsetzungsanspruch jederzeit geltend gemacht werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 533 - 1 Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden. |
|
1 | Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden. |
2 | Ist durch Ungültigerklärung einer späteren Verfügung eine frühere gültig geworden, so beginnen die Fristen mit diesem Zeitpunkte. |
3 | Einredeweise kann der Herabsetzungsanspruch jederzeit geltend gemacht werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 533 - 1 Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden. |
|
1 | Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden. |
2 | Ist durch Ungültigerklärung einer späteren Verfügung eine frühere gültig geworden, so beginnen die Fristen mit diesem Zeitpunkte. |
3 | Einredeweise kann der Herabsetzungsanspruch jederzeit geltend gemacht werden. |
BGE 80 II 200 S. 205
des Verfahrensganges ein für allemal feststeht. Wollte man statt auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers auf denjenigen der Einleitung oder der Erledigung der Herabsetzungsklage abstellen, so würde diese Klage zu einem Werkzeug der Spekulation oder zu einem Spiel mit völlig unberechenbarem Ausgang. Letzteres träfe auch beim Abstellen auf den Zeitpunkt der endgültigen Teilung zu, der übrigens als Stichtag im Falle der Herabsetzungsklage schon deshalb ausser Betracht fällt, weil er bei Erledigung dieser Klage regelmässig überhaupt noch nicht bekannt ist. Bei Beurteilung der Frage, ob und allenfalls wieweit die Zuwendung einer bestimmten Summe oder einer bestimmten Sache herabzusetzen sei, ist somit der verfügbare Teil nach dem Werte der Vermögensgegenstände am Todestag zu berechnen. Ist eine solche Zuwendung nach dieser Berechnung nicht herabsetzbar, so bleibt es dabei auch, wenn der Wert des Nachlasses zur Zeit der Teilung geringer ist als am Todestag. Umgekehrt entgeht der Bedachte einer auf Grund dieser Berechnung verfügten Herabsetzung einer solchen Zuwendung nicht, auch wenn der Wert des Nachlasses in der Zeit vom Todestag bis zur Teilung zugenommen hat. Um derartige Fälle handelt es sich bei den Beispielen, die Tuor und Escher an den vom Kläger angerufenen Kommentarstellen besprechen (TUOR, 1. Aufl., N. 30, und ESCHER, 2. Aufl. N. 4 zu Art. 474
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 474 - 1 Der verfügbare Teil berechnet sich nach dem Stande des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers. |
|
1 | Der verfügbare Teil berechnet sich nach dem Stande des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers. |
2 | Bei der Berechnung sind die Schulden des Erblassers, die Auslagen für das Begräbnis, für die Siegelung und Inventaraufnahme sowie die Ansprüche der Hausgenossen auf Unterhalt während eines Monats von der Erbschaft abzuziehen. |
BGE 80 II 200 S. 206
der Beklagten 1 auf den Pflichtteil läuft also darauf hinaus, dass der Erblasser zulasten dieser beiden Erben über je (1/4-3/16 =) 1/16 des Nachlasses zugunsten der Miterben, d.h. der Beklagten 2 und 3, bezw. (im Falle der Beklagten 1) zugunsten der beiden Miterben und der Beklagten 4 verfügt hat. Um festzustellen, ob und eventuell wieweit eine auf einen Bruchteil des Nachlasses bezügliche Verfügung den Pflichtteil verletze, bedarf es keiner Berechnung des Betrages, den der verfügbare Teil ziffernmässig ausmacht. Es genügt die Gegenüberstellung jenes Bruchteils mit demjenigen, über den der Erblasser nach Art. 470/71 verfügen durfte. Auf diesen letztern Bruchteil ist gegebenenfalls die bruchteilsmässige Verfügung des Erblassers auf Klage des Verletzten hin herabzusetzen. Hat der Erblasser wie hier einzelne Erben auf den Pflichtteil gesetzt, so hat er, wie wenn er angeordnet hätte, dass die bruchteilsmässige Differenz zwischen gesetzlichem Erbanspruch und Pflichtteil der betreffenden Erben (hier: je 1/16) den Miterben oder Dritten zukommen solle, von vornherein nur über einen Bruchteil verfügt, über den zu verfügen er befugt war. Die Verweisung eines Erben auf den Pflichtteil verletzt den Pflichtteilsanspruch dieses Erben unter keinen Umständen, welches auch immer der Geldwert des Nachlasses sei. Bei Beurteilung der Frage, was im Falle einer bruchteilsmässigen Verfügung, insbesondere der Verweisung eines Erben auf den Pflichtteil, den Noterben und den durch diese Verfügung Bedachten zukommt, ist deshalb Art. 474 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 474 - 1 Der verfügbare Teil berechnet sich nach dem Stande des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers. |
|
1 | Der verfügbare Teil berechnet sich nach dem Stande des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers. |
2 | Bei der Berechnung sind die Schulden des Erblassers, die Auslagen für das Begräbnis, für die Siegelung und Inventaraufnahme sowie die Ansprüche der Hausgenossen auf Unterhalt während eines Monats von der Erbschaft abzuziehen. |
BGE 80 II 200 S. 207
einzelner Erben zugunsten von Miterben oder Dritten mit der Wirkung zu verfügen, dass die Bedachten mit dieser Quote an der Teilung des Nachlasses nach Massgabe des dannzumaligen Wertes der Nachlassgegenstände teilnehmen. c) Eine Frage für sich ist es, ob dann, wenn der Erblasser einen Erben auf den Pflichtteil gesetzt hat, bei der ziffernmässigen Berechnung des diesem Erben bei der Erbteilung zukommenden Betreffnisses Art. 475
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 475 - Die Zuwendungen unter Lebenden werden insoweit zum Vermögen hinzugerechnet, als sie der Herabsetzungsklage unterstellt sind. |