BGE 78 II 11
3. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 24. Januar 1952 i. S. Rupp
gegen Weidemann.
Regeste:
Verjährung der Herabsetzungsklage (Mt. 533 ZGB). Wann liegt rechtsgenügliche
Kenntnis der Verletzung des Pflichtteilanspruchs vor?
Prescription de l'action en réduction (art. 533 CC). Quand les héritiers
ont-ils une connaissance suffisante de la lésion de leur réserve?
Prescrizione dell'azione di riduzione (art. 533 CC). Quando gli eredi hanno
conosciuto sufficientemente la lesione della loro porzione legittima?
Aus dem Tatbestand:
Die am 8. Juni 1947 verstorbene Frau Triesselmann hinterliess als gesetzliche
Erben ihre drei Töchter. Sie hatte mit eigenhändigem Testament vom 10. Juni
1942 ihre Liegenschaft der Tochter Frau Anna Rupp und das Mobiliar der Tochter
Clara «vermacht», mit der Bemerkung, sie habe kein (sonstiges) Vermögen mehr.
Die in Deutschland wohnende Tochter Frau Helene Weidemann war im Testamente
nicht bedacht worden. Sie erhielt von
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den Eheleuten Rupp im September 1947 eine Abschrift des Testaments zugesandt.
Ungefähr ein Jahr später liess sie den Sachverhalt durch einen Beauftragten
abklären. Dieser unterrichtete sie am 1. November 1948 genau über den Stand
des Nachlasses und bestätigte das Vorliegen des Testamentes, «wonach Sie nicht
bedacht wurden». Er belehrte sie auch über ihr gesetzliches Erbrecht und über
den Pflichtteilsanspruch, sowie über die nun anzuhebende Herabsetzungsklage,
falls sie sich mit den Eheleuten Rupp nicht einigen könne.
Im Juni 1949 wurde das Testament amtlich eröffnet. Am 6. Oktober 1 949 erhielt
Frau Helene Weidemann die amtliche Photokopie an ihrem Wohnorte zugestellt.
Im Mai 1950 erhob sie Herabsetzungsklage gegen die Eheheute Rupp. Deren
Verjährungseinrede wurde in erster Instanz geschützt, vom Obergericht des
Kantons Zürich dagegen mit Urteil vom 20. September 1951 verworfen.
Mit vorliegender Berufung halten die Beklagten an der Verjährungseinrede fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung
2.- Gleich wie bestimmte Klagen aus Obligationenrecht (vgl. Art. 60
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35 |
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1 | Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35 |
1bis | Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36 |
2 | Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37 |
3 | Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39 |
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1 | Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39 |
2 | Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist. |
OR), so unterliegt neben andern Klagen aus Erbrecht (Art. 521
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 521 - 1 Die Ungültigkeitsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkt an gerechnet, da der Kläger von der Verfügung und dem Ungültigkeitsgrund Kenntnis erhalten hat, und in jedem Falle mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Eröffnung der Verfügung an gerechnet. |
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1 | Die Ungültigkeitsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkt an gerechnet, da der Kläger von der Verfügung und dem Ungültigkeitsgrund Kenntnis erhalten hat, und in jedem Falle mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Eröffnung der Verfügung an gerechnet. |
2 | Gegenüber einem bösgläubigen Bedachten verjährt sie im Falle der Verfügungsunfähigkeit des Erblassers oder der Rechtswidrigkeit oder Unsittlichkeit unter allen Umständen erst mit dem Ablauf von 30 Jahren. |
3 | Einredeweise kann die Ungültigkeit einer Verfügung jederzeit geltend gemacht werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 600 - 1 Die Erbschaftsklage verjährt gegenüber einem gutgläubigen Beklagten mit Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkte an gerechnet, da der Kläger von dem Besitz des Beklagten und von seinem eigenen bessern Recht Kenntnis erhalten hat, in allen Fällen aber mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom Tode des Erblassers oder dem Zeitpunkte der Eröffnung seiner letztwilligen Verfügung an gerechnet. |
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1 | Die Erbschaftsklage verjährt gegenüber einem gutgläubigen Beklagten mit Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkte an gerechnet, da der Kläger von dem Besitz des Beklagten und von seinem eigenen bessern Recht Kenntnis erhalten hat, in allen Fällen aber mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom Tode des Erblassers oder dem Zeitpunkte der Eröffnung seiner letztwilligen Verfügung an gerechnet. |
2 | Gegenüber einem bösgläubigen Beklagten beträgt die Verjährungsfrist stets 30 Jahre. |
auch die Herabsetzungsklage der Verjährung auf doppelter Grundlage. Einmal
läuft eine absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren. Sie beginnt bei
letztwilligen Verfügungen mit deren amtlicher Eröffnung, bei lebzeitigen
Zuwendungen und bei Erbverträgen mit dem Tode des Erblassers zu laufen.
Daneben gibt es die relative Verjährung binnen Jahresfrist, seitdem die Erben
(gemeint ist der einzelne Erbe) von der Verletzung ihrer Rechte (eben des
Pflichtteilanspruches) Kenntnis erhalten haben (Art. 533
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 533 - 1 Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden. |
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1 | Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden. |
2 | Ist durch Ungültigerklärung einer späteren Verfügung eine frühere gültig geworden, so beginnen die Fristen mit diesem Zeitpunkte. |
3 | Einredeweise kann der Herabsetzungsanspruch jederzeit geltend gemacht werden. |
relative Verjährung spielt es keine wesentliche Rolle, ob und wann das
Testament amtlich eröffnet worden
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ist. Nur wenn die zuverlässige Kenntnis von der Verfügung dem betroffenen
Erben gerade erst durch die amtliche Eröffnung verschafft worden ist, läuft
die einjährige Frist von diesem Zeitpunkte hinweg. Es besteht aber Einigkeit
darüber, dass es für den Beginn der einjährigen Frist auf die Kenntnisnahme
als solche ankommt (TUOR, N. 3, ESCHER, N. 2 zu Art. 533; gleicher Ansicht
sind Lehre und Rechtsprechung zu § 2332 des deutschen BGB; vgl. den Kommentar
von Reichsgerichtsräten, zu § 2332 BGB N. 1, und STAUDINGER, dazu N. 2, b;
Entscheidungen des deutschen Reichsgerichts in Zivilsachen 66 S. 30 ff. und 70
S. 360 ff. Bayr. ObLG im (Recht 1916 Nr. 2115). Dass Art. 533
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 533 - 1 Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden. |
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1 | Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden. |
2 | Ist durch Ungültigerklärung einer späteren Verfügung eine frühere gültig geworden, so beginnen die Fristen mit diesem Zeitpunkte. |
3 | Einredeweise kann der Herabsetzungsanspruch jederzeit geltend gemacht werden. |
Verjährung nicht mit der amtlichen Eröffnung von Testament en verknüpfen will,
ergibt sich schon daraus, dass die einjährige Frist in gleicher Weise von der
Kenntnisnahme an läuft, wenn es sich um lebzeitige Zuwendungen oder
Erbverträge handelt, in Fällen also, in denen eine amtliche Eröffnung gar
nicht vorgesehen ist.
Umsoweniger kann die Zustellung einer amtlichen Photokopie als Voraussetzung
des Laufes der einjährigen Verjährungsfrist angesehen werden. Diese Art der
Mitteilung ist übrigens in Art. 558
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 558 - 1 Alle an der Erbschaft Beteiligten erhalten auf Kosten der Erbschaft eine Abschrift der eröffneten Verfügung, soweit diese sie angeht. |
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1 | Alle an der Erbschaft Beteiligten erhalten auf Kosten der Erbschaft eine Abschrift der eröffneten Verfügung, soweit diese sie angeht. |
2 | An Bedachte unbekannten Aufenthalts erfolgt die Mitteilung durch eine angemessene öffentliche Auskündung. |
Zustellung einer Abschrift der letztwilligen Verfügung an die an der Erbschaft
beteiligten Personen, und zwar nur «soweit diese sie angeht».
3.- Das Obergericht betrachtet denn auch die Zustellung einer Photokopie nicht
als formelle Voraussetzung des Verjährungsbeginnes. Es hält aber dafür, erst
dadurch, also erst im Oktober 1949, habe die Klägerin sich über die Echtheit
und Formgültigkeit des Testamentes Rechenschaft geben können. Und erst damit
könne von zuverlässiger Kenntnis der Pflichtteilsverletzung gesprochen werden.
Der Erbe müsse sicher beurteilen können, ob er überhaupt Anlass habe zu
klagen, und wie er zu klagen habe. Die Frage nach der Gültigkeit des
Testamentes stehe vor derjenigen nach einem Herabsetzungsanspruch. Die
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Herabsetzungsklage habe erst dann einen Sinn, wenn die Gültigkeit feststehe.
Diese Ansicht ist nicht in jeder Hinsicht zutreffend.
Entgegen der letzten Bemerkung kann ein Erbe sehr wohl geflissentlich über
einen von ihm erkannten Formmangel des Testamentes hinweggehen und sich auf
die Wahrung seines Pflichtteilsanspruches beschränken, also statt auf
Ungültigkeit bloss auf Herabsetzung klagen. Im übrigen steht ihm anheim, bei
Empfang einer Testamentsabschrift die Echtheit oder die Formgültigkeit des
Testamentes oder die Richtigkeit der Abschrift in Zweifel zu ziehen. Nimmt er
die Abschrift als getreue Wiedergabe eines echten und formgültigen Testamentes
entgegen, so bleibt ihm natürlich die Geltendmachung von Mängeln der einen
oder andern Art bei späterer Entdeckung vorbehalten. Bei diesem Ausgangspunkt
kommt jedoch bis auf weiteres nur die Erhebung einer Herabsetzungsklage auf
Grund des mitgeteilten Testamentsinhaltes in Betracht, und es besteht kein
Grund, hiefür die einjährige Verjährungsfrist nicht vom Empfang der
Testamentsabschrift an laufen zu lassen (sofern diese Abschrift den Empfänger
genügend über die Pflichtteilsverletzung orientiert). Hegt aber der Empfänger
Zweifel an der Echtheit oder Formgültigkeit des Testament es oder an der
Richtigkeit der Abschrift, und will er deshalb deren Zusendung nicht als
gehörige Mitteilung gelten lassen, so verlangen Treu und Glauben, dass er dies
den Absender bezw. die Gegeninteressenten wissen lasse und nähere Aufschlüsse
verlange, insbesondere Unterlagen, die ihm die Abklärung jener Zweifelspunkte
ermöglichen sollen. Es geht nicht an, den Absender im Glauben zu lassen, die
Abschrift werde als gehörige Mitteilung betrachtet, wenn dies nicht die
Meinung des Empfängers ist. Unterlässt es dieser, die nach seiner Ansicht noch
erforderlichen Ausweise nachzufordern, so lässt er es eben bei der Mitteilung,
wie sie erfolgt ist, bewenden. Die blosse Möglichkeit der Unechtheit oder
Ungültigkeit des Testamentes (aus formellen oder andern
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Gründen), die nach dem Gesagten offen bleibt, hindert solchenfalls nicht den
Beginn und Ablauf der Verjährung der Herabsetzungsklage.
4.- Nun ist freilich die Pflichtteilsverletzung mitunter nicht zuverlässig aus
dem Inhalt der testamentarischen Verfügung zu ersehen. Um sie zu erkennen,
muss der betroffene Pflichtteilserbe ausserdem über seine Berufung zur
Erbschaft und über seine genaue Erbenstellung wie auch über den Stand der
Erbmasse hinreichend unterrichtet sein (vgl. ESCHER a.a.O.). Im vorliegenden
Falle war der (originalgetreuen) Testamentsabschrift zu entnehmen, dass die
Erblasserin zur Zeit der Testamentserrichtung (wirklich oder. vermeintlich)
kein (sonstiges) Vermögen mehr besass. Daraus war zu folgern, dass sie die
Klägerin völlig leer ausgehen lassen wollte. Allerdings war späterer
Vermögenserwerb der Erblasserin nicht ausgeschlossen. Welche Möglichkeiten
aber auch in dieser Hinsicht erwogen werden mochten, so wurde die Klägerin
jedenfalls durch die Mitteilungen ihres Beauftragten vom Jahre 1948 genügend
über die Sachlage orientiert. Damit war ein erheblicher Grad von Gewissheit
über die Pflichtteilsverletzung erreicht. Die Elemente zur Begründung einer
Herabsetzungsklage waren der Klägerin bekannt, weshalb die einjährige
Verjährungsfrist nun spätestens zu laufen begann. Dem standen keineswegs die
von Rupp behaupteten Gegenforderungen im Wege, welche die Klägerin ja bereits
in ihrem Briefe vom 20. November 1948 an Diggelmann entschieden bestritt. Die
erst am 4. Mai 1950 angehobene Herabsetzungsklage war somit verjährt...
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich
vom 20. September 1951 aufgehoben und die Klage abgewiesen.