S. 165 / Nr. 41 Strafgesetzbuch (d)

BGE 79 IV 165

41. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 18. Dezember 1953 i. S.
Generalprokurator des Kantons Bern gegen Salzmann.

Regeste:
Art. 18 Abs. 3
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937
CP Art. 18 - 1 Se alcuno commette un reato per preservare se stesso o un'altra persona da un pericolo imminente e non altrimenti evitabile per la vita, l'integrità personale, la libertà, l'onore, il patrimonio o altri beni essenziali, il giudice attenua la pena se si poteva ragionevolmente pretendere che l'autore sacrificasse il bene in pericolo.
1    Se alcuno commette un reato per preservare se stesso o un'altra persona da un pericolo imminente e non altrimenti evitabile per la vita, l'integrità personale, la libertà, l'onore, il patrimonio o altri beni essenziali, il giudice attenua la pena se si poteva ragionevolmente pretendere che l'autore sacrificasse il bene in pericolo.
2    Non agisce in modo colpevole colui dal quale non si poteva ragionevolmente pretendere che sacrificasse il bene in pericolo.
, 117
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937
CP Art. 117 - Chiunque per negligenza cagiona la morte di alcuno è punito con una pena detentiva sino a tre anni o con una pena pecuniaria.
StGB. Pflichtwidrige Unvorsichtigkeit eines
Rangierleiters, der sich nicht vergewissert, ob die Seitentüren der Wagen
geschlossen sind und durch die Rangierbewegung niemand gefährdet wird.
Art. 18 al. 3, 117 CP. Imprévoyance coupable d'un chef de manoeuvre qui ne
s'assure pas que les portes latérales des wagons sont fermées et que la
manoeuvre ne met personne en danger.
Art. 18 cp. 3, 117 CP. Imprevidenza colpevole d'un capo della manovra, il
quale non si assicura che le porte laterali delle carrozze siano chiuse e che
la manovra non metta nessuno m pericolo.

A. - Am Vormittag des 24. November 1951 standen vier zusammengekuppelte
L-6-Güterwagen auf dem Freiverladegeleise 11 westlich des Stationsgebäudes
Brügg der Schweizerischen Bundesbahnen. Diese Wagen ohne Dach haben etwa 1,6 m
hohe Wände und weisen auf der Seite

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eine aus zwei 1 m breiten Flügeln bestellende, sich nach aussen öffnende Türe
auf, in die beiden östlich stehenden Wagen luden die Landwirte Hans Gnägi und
Walter Grossenbacher von der Nordseite her Zuckerrüben ein. Aus dem nächsten
Wagen luden die Bauernknechte Joachim Hertrampf und Werner Gerber nach der
gleichen Seite hin Rübenschnitzel aus. Der vierte (westlichste) Wagen war
fertig beladen. Um ihn wägen zu lassen, forderte der Bahnarbeiter Ernst
Salzmann als Manöverleiter die an den anderen drei Wagen mit Ein- bzw.
Ausladen beschäftigten Männer auf, ihre Arbeiten einzustellen und sich aus der
Gefahrzone zu entfernen. Hierauf liess er die Türe des Wagens, aus dem
Hertrampf und Gerber Schnitzel ausgeladen hatten, durch den Bahnarbeiter Willy
D'Alessio schliessen und verriegeln und alle vier Wagen mit einem Traktor um
zwei Wagenlängen nach Westen, gegen die Brückenwaage, ziehen. Zuletzt
entfernte sich der Traktor, während die Wagen stehen blieben.
Im Verlaufe der folgenden zehn Minuten wandte sich Gerber im Auftrage
Hertrampfs an einen Bahnangestellten an welchen, steht nicht fest und fragte
ihn, ob sie das Ausladen fortsetzen könnten. Auf Grund der Antwort, die ihnen
erteilt und von ihnen möglicherweise missverstanden wurde, waren sie guten
Glaubens, weiterarbeiten zu dürfen. Hertrampf öffnete daher die Türe des
dritten Wagens und lud mit Gerber wieder Schnitzel aus. Salzmann hatte davon
keine Kenntnis. Er glaubte, die beiden wüssten, dass sie nicht weiterarbeiten
sollten, denn er war der Meinung, sie hätten gehört, dass er dem Gnägi auf
Befragen erklärt hatte, es habe keinen Wert, das Einladen der Rüben
fortzusetzen, weil das Dampfmanöver von Biel her komme.
Etwa zehn Minuten nach dem Abwägen des beladenen Güterwagens traf tatsächlich
das «Dampfmanöver», bestehend aus einer Dampflokomotive und acht Güterwagen,
von Westen her ein. Salzmann als Manöverleiter liess diesen Güterzug südlich
des Geleises 11 vorbei und dann von

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Osten her rückwärts auf das Geleise 11 fahren, und, nachdem D'Alessio die vier
dort stehenden Güterwagen angekuppelt hatte, den ganzen Zug nach Westen
schieben und den zweitvordersten Wagen wägen, worauf der Zug, immer noch unter
der Leitung Salzmanns, in rascher Fahrt sich wieder nach Osten bewegte.
Während des ganzen Manövers hielt sich Salzmann südlich des Geleises 11, auf
der Innenseite der von der Geleiseanlage beschriebenen Biegung auf, weil er
von dort aus das Ganze besser überblicken konnte. Dass Gerber und Hertrampf
Rübenschnitzel ausluden, sah er nicht, und er vergewisserte sich nicht, ob
alle Türen geschlossen seien. Die Fahrt gegen Westen wurde von D'Alessio
kurzfristig angekündet. Auf diese Mitteilung sprang Gerber vom Fuhrwerk, auf
das Rübenschnitzel ausgeladen wurden, und führte es weg, damit die Pferde
nicht erschreckt würden. Hertrampf befand sich im Innern des Güterwagens. Er
hatte weder Zeit, ihn vor der Abfahrt zu verlassen, noch den Mut, vom
fahrenden Wagen abzuspringen. Bahnpersonal, das er auf seine Lage hätte
aufmerksam machen können, war keines in der Nähe. Die beiden Flügel der Türe
auf der Nordseite des Wagens standen noch offen, als der Zug sich in Bewegung
setzte. Hertrampf zog sie in der Folge zu, ohne sie verriegeln zu können, da
der Riegel sich auf der Aussenseite befand. Als der Zug zum Wägen des zweiten
Wagens anhielt, stieg Hertrampf nicht aus, weil das wegen der Nässe der
Rübenschnitzel, auf denen man leicht ausgleiten konnte, nicht einfach war und
er nicht wusste, ob der Zug nicht sogleich weiterfahre. In Wirklichkeit
dauerte das Wägen etwa drei Minuten. Auf der anschliessenden Fahrt des Zuges
gegen Osten, wurden die Türflügel des mit Rübenschnitzel beladenen Wagens
durch die in der Geleisekurve wirkende Zentrifugalkraft aufgerissen. Hertrampf
versuchte vergeblich, sie festzuhalten. Der östliche (vordere) Flügel stiess
gegen den 61 cm vom Wagen entfernten Stock der Brückenwaage und wurde so
heftig zugeschlagen, dass er ins Innere des Wagens drang. Der andere Flügel
stiess

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östlich der Brückenwaage mit seiner Schmalseite gegen die Mitte eines 66 cm
vom Wagen entfernt stehenden runden Beleuchtungsmastes von 25 cm Durchmesser.
Der 11 m hohe hölzerne Mast wurde dadurch abgebrochen und stürzte auf den
Platz nördlich des Geleises 11. Dabei traf er Gnägi und Grossenbacher, die gut
7 m vom Geleise entfernt standen und miteinander sprachen. Grossenbacher war
sofort tot, und Gnägi wurde so schwer verletzt, dass er später ebenfalls
starb.
B. - Das Amtsgericht Nidau sprach am 13. Juni 1952 Salzmann und Hertrampf von
der Anschuldigung der fahrlässigen Tötung frei und gab dem Verfahren gegen
ersteren wegen Übertretung der Bahnpolizeivorschriften zu folge Verjährung
keine weitere Folge.
Das Obergericht des Kantons Bern, das auf Appellation der Eltern und der Witwe
des Hans Gnägi zu überprüfen hatte, ob die Angeschuldigten sich diesem
gegenüber der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht hätten, bestätigte insoweit
am 19. Januar 1953 den Freispruch.
C. - Der Generalprokurator des Kantons Bern führt Nichtigkeitsbeschwerde mit
dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei wegen Verletzung des Art. 18 Abs.
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SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937
CP Art. 18 - 1 Se alcuno commette un reato per preservare se stesso o un'altra persona da un pericolo imminente e non altrimenti evitabile per la vita, l'integrità personale, la libertà, l'onore, il patrimonio o altri beni essenziali, il giudice attenua la pena se si poteva ragionevolmente pretendere che l'autore sacrificasse il bene in pericolo.
1    Se alcuno commette un reato per preservare se stesso o un'altra persona da un pericolo imminente e non altrimenti evitabile per la vita, l'integrità personale, la libertà, l'onore, il patrimonio o altri beni essenziali, il giudice attenua la pena se si poteva ragionevolmente pretendere che l'autore sacrificasse il bene in pericolo.
2    Non agisce in modo colpevole colui dal quale non si poteva ragionevolmente pretendere che sacrificasse il bene in pericolo.
StGB aufzuheben und die Sache zur Verurteilung beider Angeschuldigten wegen
fahrlässiger Tötung an das Obergericht zurückzuweisen.
D. - Salzmann beantragt, die Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Salzmann bestreitet, dass er bei der Rangierbewegung des Güterzuges, die zum
Tode Gnägis geführt hat, die Pflichten eines Rangierleiters im Sinne des vom
eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement am 16. März 1950 genehmigten
Reglementes über den Rangierdienst (RDR) gehabt habe.
Sein Standpunkt lässt sich indessen nicht damit begründen, der Zugführer habe
«abgepfiffen», d.h. den Befehl

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zur Bewegung des Zuges gegeben, denn das konnte er auch tun, wenn die Leitung
des ganzen Manövers Salzmann oblag und dieser ihn ausdrücklich oder durch
schlüssiges Verhalten ermächtigte, die Bewegung beginnen zu lassen, nachdem er
alle Vorbereitungen als getroffen erachtete. Im kantonalen Verfahren hat sich
Salzmann denn auch als Manöverleiter bezeichnet und ausgesagt, er habe es
übernommen, den Kondukteur des Güterzuges und den Lokomotivführer zu
verständigen und ihnen alles zu erklären. Er hat sich auch ausdrücklich als
für die betreffende Rangierbewegung verantwortlich bekannt.
Auch der Einwand hält nicht stand, er sei nicht Rangierleiter gewesen, weil er
für den Rangierdienst weder besonders ausgebildet noch geprüft worden sei.
Nach Ziff. 6 RDR ist der Rangierdienst nicht ausschliesslich Sache des
Rangierpersonals, d.h. der für diesen Dienst besonders ausgebildeten und
geprüften Bediensteten. Er obliegt diesem Personal nur «in erster Linie». Wo
keines vorhanden ist, weist ihn die Bestimmung dem hiefür instruierten und
geprüften übrigen Stationspersonal und «bei den Zügen dem Zugpersonal,
gegebenenfalls unter Mithilfe von Stationspersonal» zu. Die Vorschrift
verweist auf Ziff. 12 lit. b RDR. Darnach obliegt auf Stationen ohne
Rangierpersonal die Leitung des Rangierdienstes der Züge «dem Zugführer,
sofern der Rangierleiter nicht vom Stationspersonal gestellt wird». Es war
also durchaus angängig, dass Salzmann die Leitung der vom Güterzuge
ausgeführten Rangierbewegung übernahm. Im kantonalen Verfahren hat er denn
auch erklärt, er habe seit drei Jahren Manöver geleitet und das
Rangierreglement gekannt.
Als Rangierleiter aber hatte er sich vor der Rangierbewegung zu vergewissern,
ob keine Bedienstete, Reisende oder andere Personen gefährdet werden (Ziff. 99
lit. k) und die Seitentüren der Wagen geschlossen seien (Ziff. 99 lit. 1), und
hatte er die in den benützten Geleisen oder in deren Nähe mit Lade- oder
anderen Arbeiten beschäftigten Bediensteten und Drittpersonen zu veranlassen,
sich aus der

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Gefahrzone zu begeben (Ziff. 77 RDR). Diesen Pflichten ist er nicht mit der
nach den Umständen gebotenen Sorgfalt nachgekommen. Ob er sich vorgestellt
hat, die mit dem Traktor ausgeführte erste Rangierbewegung bilde zusammen mit
dem Manöver des Güterzuges eine Einheit und er dürfe daher die L-6-Güterwagen
mit dem Zuge verschieben lassen, ohne die erwähnten Pflichten nochmals zu
erfüllen, ist unerheblich. Denn er hätte sich sagen sollen, dass jedenfalls
die an den L-6-Wagen mit Ein- bzw. Ausladen beschäftigten Personen
möglicherweise das Manöver mit der Entfernung des Traktors als abgeschlossen
betrachteten und daher ihre Arbeiten fortsetzten. Seine Äusserung gegenüber
Gnägi, es habe keinen Wert, mit Einladen fortzufahren, weil das Dampfmanöver
von Biel her komme, kam einer blossen Empfehlung näher als einem Befehl.
Salzmann durfte nicht damit rechnen, dass sie unter allen Umständen befolgt
werde. Dazu kommt, dass sie nur an Gnägi, nicht auch an Hertrampf und Gerber
gerichtet war. Nichts bot Salzmann daher Gewähr, dass auch diese beiden sie
gehört hätten. Er hätte sich daher vor der Verschiebung der Güterwagen mit dem
Zuge nochmals überzeugen sollen, ob die Türen geschlossen seien und sich
niemand in der Gefahrzone befinde. Dass er von der Südseite der Wagen aus die
Rangierbewegung besser leiten konnte, enthob ihn dieser Pflicht nicht, eine
Kontrolle auf der Nordseite hätte ihn nicht gehindert, den für die Erfüllung
seiner weiteren Pflichten günstigeren Standort auf der Südseite rechtzeitig
wieder einzunehmen.
In der pflichtwidrigen Unterlassung lag eine Unvorsichtigkeit im Sinne des
Art. 18 Abs. 3
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937
CP Art. 18 - 1 Se alcuno commette un reato per preservare se stesso o un'altra persona da un pericolo imminente e non altrimenti evitabile per la vita, l'integrità personale, la libertà, l'onore, il patrimonio o altri beni essenziali, il giudice attenua la pena se si poteva ragionevolmente pretendere che l'autore sacrificasse il bene in pericolo.
1    Se alcuno commette un reato per preservare se stesso o un'altra persona da un pericolo imminente e non altrimenti evitabile per la vita, l'integrità personale, la libertà, l'onore, il patrimonio o altri beni essenziali, il giudice attenua la pena se si poteva ragionevolmente pretendere che l'autore sacrificasse il bene in pericolo.
2    Non agisce in modo colpevole colui dal quale non si poteva ragionevolmente pretendere che sacrificasse il bene in pericolo.
StGB. Salzmann hätte bedenken sollen, dass durch die
Rangierbewegung Menschenleben in Gefahr gebracht werden könnten, wenn eine
Türe offen wäre. Er hat sich somit fahrlässig verhalten. Ob er hätte bedenken
können und sollen, dass sich die Ereignisse gerade so abspielen würden, wie
sie sich dann zugetragen haben, ist unerheblich. Es genügt, dass er überhaupt
die Möglichkeit der Tötung eines Menschen als

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Folge seines pflichtwidrigen Verhaltens nach den Umständen und seinen
persönlichen Verhältnissen voraussehen konnte.
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 79 IV 165
Data : 01. gennaio 1953
Pubblicato : 18. dicembre 1953
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 79 IV 165
Ramo giuridico : DTF - Diritto penale e procedura penale
Oggetto : Art. 18 Abs. 3, 117 StGB. Pflichtwidrige Unvorsichtigkeit eines Rangierleiters, der sich nicht...


Registro di legislazione
CP: 18 
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937
CP Art. 18 - 1 Se alcuno commette un reato per preservare se stesso o un'altra persona da un pericolo imminente e non altrimenti evitabile per la vita, l'integrità personale, la libertà, l'onore, il patrimonio o altri beni essenziali, il giudice attenua la pena se si poteva ragionevolmente pretendere che l'autore sacrificasse il bene in pericolo.
1    Se alcuno commette un reato per preservare se stesso o un'altra persona da un pericolo imminente e non altrimenti evitabile per la vita, l'integrità personale, la libertà, l'onore, il patrimonio o altri beni essenziali, il giudice attenua la pena se si poteva ragionevolmente pretendere che l'autore sacrificasse il bene in pericolo.
2    Non agisce in modo colpevole colui dal quale non si poteva ragionevolmente pretendere che sacrificasse il bene in pericolo.
117
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937
CP Art. 117 - Chiunque per negligenza cagiona la morte di alcuno è punito con una pena detentiva sino a tre anni o con una pena pecuniaria.
Registro DTF
79-IV-165
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
casale • trattore • corte di cassazione penale • valore • lingua • comportamento • procedura cantonale • invito • bienne • codice penale • decesso • direttore • legume • diligenza • direttiva • direttiva • motivazione della decisione • rimedio di diritto cantonale • distanza • assoluzione • situazione personale • committente • tetto • inizio • vedova • buona fede soggettiva • asta • veicolo a trazione • sentenza di condanna • cavallo • girovago • conoscenza • agricoltore
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