BGE-79-IV-161
S. 161 / Nr. 39 Strafgesetzbuch (d)
BGE 79 IV 161
39. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 18. September 1953 i. S.
Schurter gegen Statthalteramt Winterthur.
Seite: 161
Regeste:
Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
Verurteilte einsichtslos ist.
Art. 41 ch. 1 al. 2. art. 49 ch. 4 CP. Pronostic défavorable, du fait que le
condamné n'a pas pris conscience du caractère répréhensible de ses actes.
Art. 41 cifra 1 cp. 2, art. 49 cifra 4 CP. Pronostico sfavorevole pel fatto
che il condannato non è conscio del carattere riprovevole dei suoi atti.
Ohne das dem Sachrichter bei der Voraussage nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
zustehende freie Ermessen (BGE 77 IV 68 Erw. 1 mit Zitaten) zu überschreiten,
durfte das Obergericht aus dem in den Erwägungen über die Strafzumessung
betonten Mangel an Einsicht auch eine vorzeitige Löschung des Eintrages im
Strafregister nach Art. 49 Ziff. 4

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
schon öfters ausgeführt hat, ist Einsicht in die Verwerflichkeit der verübten
Tat erste Voraussetzung einer dauernden Besserung. Wer begangenes Unrecht
nicht bereut, verdient das Vertrauen nicht, das nach Art. 49 Ziff. 4

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
Ziff. 1 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
Strafregistereintrages ebensogut wie für den bedingten Strafvollzug ist.
Unterstützend durfte daneben auch auf die Vorstrafen abgestellt werden, die
der Beschwerdeführer erlitten hat. Dass sie teilweise weit zurückliegen und ob
sie wegen geringfügigen Verfehlungen ausgesprochen wurden, ist in diesem
Zusammenhang nicht entscheidend, sondern allein, dass sie den Beschwerdeführer
nicht abgehalten haben, neuerdings straffällig zu werden.
Gesetzesregister
StGB 41
StGB 49
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |