S. 65 / Nr. 14 Strafgesetzbuch (d)

BGE 77 IV 65

14. Urteil des Kassationshofes vom 18. Mai 1951 i. S. Staatsanwaltschaft des
Kantons Luzern gegen Blum.


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Regeste:
Art. 41 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB. Umstände, die zum Schluss zwingen, dass der Verurteilte
durch den bedingten Aufschub des Strafvollzuges sieh nicht dauernd von
weiteren Vergehen abhalten liesse.
Art. 41 ch. 1 CP Circonstances qui obligent à conclure que le sursis ne
détournera pas durablement le condamné de commettre de nouvelles infractions.
Art. 41 cifra i CP. Circostanze che debbono indurre a concludere che la
sospensione condizionale della pena non tratterrà durevolmente il colpevole
dal commettere nuovi delitti.

A. - Dr. Herbert Blum, Arzt in Wolhusen, wollte sich am Abend des 1. Mai 1950
mit seinem Personenautomobil, das stark abgefahrene Reifen und mangelhafte
Beleuchtung hatte, zu einem Krankenbesuch nach Gunterswil begeben. Auf der
Fahrt begegnete er gegen 22 Uhr zwischen Willisau und Wydenmatt einem
Motorwagen. Wegen des Lichtes dieses Fahrzeuges, schlechter eigener
Beleuchtung, auf Ermüdung zurückzuführender mangelhafter Aufmerksamkeit und
übersetzter Geschwindigkeit sah er nicht oder zu spät, dass er zwei am rechten
Strassenrande gehende Fussgängerinnen einholte. Er fuhr die eine von ihnen,
die neunzehnjährige Rosa Bussmann, von hinten an. Sie wurde auf die Seite
geschleudert und starb einige Minuten später an den erlittenen Verletzungen.
Durch den Zusammenstoss wurde die Windschutzscheibe des Automobils zertrümmert
und der eine Scheinwerfer unbrauchbar. Dr. Blum wurde sich bewusst, dass sich
ein schwerer Unfall ereignet habe. Er hielt nicht an, sondern beschleunigte
die Fahrt so stark er konnte, um sich der Verantwortung zu entziehen. Er fuhr
auf grossen Umwegen, durch Haupt- und

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Nebenstrassen, auf den Menzberg und machte dort einer Kranken ruhig eine
Einspritzung. Als er gegen 23 Uhr nach Menznau zurückkam und ohne Licht fuhr,
wurde er von der Polizei festgenommen. Er bestritt, am erwähnten Unfalle
beteiligt zu sein. Die Beschädigungen an seinem Wagen seien durch Anfahren an
einen Baum entstanden. In der Untersuchungshaft leugnete er weiter. Erst am 6.
Mai 1950 gestand er, nachdem ein erdrückender Indizienbeweis gesammelt war.
B. - Am 8. März 1951 erklärte das Obergericht des Kantons Luzern als
Appellationsinstanz Dr. Blum der fahrlässigen Tötung (Art. 117
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB), des
Imstichelassens einer Verletzten (Art. 128
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 128 - Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte,
StGB) und der Störung des
öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB) schuldig und verurteilte
ihn zu sieben Monaten Gefängnis. Im Gegensatz zur ersten Instanz schob es den
Vollzug der Strafe bedingt auf.
In den Erwägungen zum Strafmass führte das Obergericht aus, der Unfall sei auf
einen ganz groben Mangel pflichtgemässer Aufmerksamkeit und Sorgfalt Blums
zurückzuführen. Mit dem Psychiater sei anzunehmen, dass Blum zufolge der
beruflichen Beanspruchung unter starken Ermüdungserscheinungen gelitten habe.
Verminderte Zurechnungsfähigkeit vermöchten diese nicht zu begründen, dagegen
seien sie nach Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB zu würdigen. Unter dem Gesichtspunkt des Art. 128
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 128 - Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte,

StGB sei zu sagen, dass die Flucht naturgemäss einen peniblen Eindruck habe
machen müssen, dass aber Blum dabei mit wenig Überlegung gehandelt habe, hätte
er doch leicht erkennen können, dass sie zwecklos sei. Blum habe nach der
Feststellung des Psychiaters eine schwache, nervöse Konstitution, und es sei
deshalb glaubhaft, dass er einen Schock erlitten habe und in Schrecken
geraten, also in der Entschlusskraft gehemmt gewesen sei. Der Angstzustand
während der Flucht habe schliesslich auch das Verschulden inbezug auf die
Störung des öffentlichen Verkehrs vermindert. Den erwähnten
Strafminderungsgründen komme

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aber doch nur mässige Bedeutung zu. Blum, von dem als praktizierendem Arzt ein
hohes Mass von Verantwortungsgefühl gefordert werden müsse, habe sich in einer
Weise verhalten, die enttäuschen musste und Aufsehen erweckt habe. Sein
Verschulden sei schwer.
Den bedingten Strafvollzug bewilligte das Obergericht mit folgender
Begründung: Die Flucht und das anfängliche Leugnen Blums würden ernstliche
Bedenken erwecken, wenn nicht die besonderen Umstände vorhanden wären. Das
Leugnen habe noch weniger Sinn gehabt als die Flucht; das eine wie das andere
hänge mit einer Angstpsychose zusammen, so dass daraus nicht auf einen
brutalen Charakter, auf Gewissenlosigkeit oder verbrecherische Gesinnung
geschlossen werden könne. Vorstrafen weise Blum mit Ausnahme einer Busse von
Fr. 10.- wegen Autofahrens mit ungenügender Beleuchtung nicht auf. Soweit der
Schaden ersetzbar sei, habe er ihn grosszügig gutgemacht. Der Psychiater
stelle eine gute Prognose inbezug auf das künftige Verhalten Blums. Die nähere
Betrachtung des Falles rechtfertige somit die Annahme, dass Blum durch die
Strafuntersuchung mit der Inhaftierung und die bedingte Bestrafung von
weiteren strafbaren Handlungen abgehalten werde.
Das Obergericht beschloss, das Urteil zur Prüfung der Frage des Entzuges des
Führerausweises dem Militär- und Polizeidepartement mitzuteilen, denn das
Gutachten stelle fest, dass Blum zufolge der Neigung zu Ermüdungserscheinungen
und zu angstneurotischen Zuständen als Autofahrer die öffentliche Sicherheit
gefährde.
C. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern führt Nichtigkeitsbeschwerde
mit dem Antrag, das Urteil sei mit bezug auf die Gewährung des bedingten
Strafvollzuges aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Sie macht geltend, das Obergericht habe durch den
bedingten Aufschub des Strafvollzuges das Ermessen überschritten und damit
Art. 41
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB verletzt.

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D. - Dr. Blum beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1.- Der bedingte Aufschub des Strafvollzuges setzt unter anderem voraus, dass
Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde durch diese
Massnahme von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten (Art. 41 Ziff. 1
Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB). Ob sich diese Erwartung rechtfertige, ist Ermessensfrage (BGE 68
IV 77
; 69 IV 113, 201; 73 IV 111; 74 IV 158). Art. 41 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB gibt sodann
dem richterlichen Ermessen auch dadurch Raum, dass auf Grund des Abs. 1 selbst
dann, wenn die in Abs. 2-4 aufgezählten Voraussetzungen erfüllt sind, der
bedingte Aufschub des Strafvollzuges aus Überlegungen, die sich auf die
Umstände des einzelnen Falles und die persönlichen Verhältnisse des Täters
stützen und dem Grundgedanken der Massnahme nicht widersprechen, abgelehnt
werden kann (BGE 73 IV 77, 84; 74 IV 137; 76 IV 72). Der Richter ist
verpflichtet, den Fall stets auch unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen, wenn
er findet, die übrigen Voraussetzungen der Massnahme seien erfüllt. Das
Obergericht hat das, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch im Ergebnis getan,
indem es zu Umständen des vorliegenden Falles Stellung genommen hat, die weder
zum «Vorleben» noch zum «Charakter» des Beschwerdegegners gezählt werden
können.
2.- Die Betrachtungen des Obergerichts sind jedoch nicht vollständig, noch
bleiben sie im Rahmen des Ermessens.
Aus dem Vorleben ist nicht nur hervorzuheben, dass der Beschwerdegegner
bereits wegen Autofahrens mit ungenügender Beleuchtung mit Fr. 10. gebüsst
worden ist, sondern auch, dass er, was das Obergericht übergeht, am 13. Mai
1947 vor dem Amtsgericht Luzern-Land unter der Anklage der fahrlässigen
Verkehrsgefährdung sich zu verantworten hatte, weil er am 21. Oktober 1946
nach

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Einbruch der Dunkelheit sich vom Auftauchen eines unbeleuchteten Milchkarrens
hatte überraschen lassen, an einen Gartenzaun gefahren war und eine im
Automobil mitfahrende Patientin tödlich verletzt hatte. Der Beschwerdegegner
wurde damals freigesprochen, doch betonte das Gericht, dass seine
Fahrgeschwindigkeit an der Grenze des Zulässigen gelegen habe, und auferlegte
ihm einen Teil der Kosten. Dieses Verfahren hätte den Beschwerdegegner warnen
sollen.
Was den Charakter betrifft, begnügt sich das Obergericht damit, aus der Flucht
und dem Leugnen des Beschwerdegegners nicht auf Brutalität, Gewissenlosigkeit
und verbrecherische Gesinnung zu schliessen. Dass der psychiatrische
Sachverständige das hartnäckige Leugnen auf einen schizoiden Charakter und auf
egozentrische Einstellung des Beschwerdegegners zurückführt, übergeht es in
den Erwägungen über den bedingten Strafvollzug. Ein so veranlagter Mann ist
bestrebt, sein eigenes Wohlergehen über die Interessen der Mitmenschen zu
stellen, und ist daher der Versuchung besonders ausgesetzt, selbst dort nur an
sich zu denken, wo das Strafgesetz eine andere Haltung gebietet. Das
schandbare Benehmen des Beschwerdegegners am Abend des 1. Mai 1950 und sein
Leugnen beweisen, wie weit ihn der Egoismus treiben kann. Gewiss nehmen
Psychiater und Obergericht an, er habe sich unter dem Einfluss einer
Angstpsychose geflüchtet. Das war aber keine Ausnahmeerscheinung, geht doch
das Obergericht, was es in den Erwägungen zum bedingten Strafvollzug nicht
erwähnt, in anderem Zusammenhang selber davon aus, der Beschwerdegegner neige
zu angst neurotischen Zuständen und gefährde deshalb und wegen seiner Neigung
zu Ermüdungserscheinungen als Autofahrer die öffentliche Sicherheit. Bei
dieser Veranlagung kann dem Beschwerdegegner das Vertrauen, dass er sich durch
den bedingten Strafaufschub für immer (vgl. BGE 69 IV 201; 74 IV 195) von
weiteren Vergehen abhalten liesse, schlechterdings nicht entgegengebracht
werden. Seine Schuld mag wegen

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der Angstpsychose etwas gemindert sein. Gerade der Umstand, dass die
Überwindung solcher Psychosen eine besondere Willensanstrengung erfordert,
drängt aber Zweifel am künftigen Wohlverhalten des Beschwerdegegners auf. Der
Kassationshof hat schon öfters vermindefte Zurechnungsfähigkeit als Grund zu
einer ungünstigen Prognose anerkannt. Im übrigen verkennt das Obergericht,
dass der Angst zustand den Beschwerdegegner nicht gehindert hat, weniger als
eine Stunde nach dem Unfall in aller Ruhe einer Patientin eine Einspritzuug zu
machen. Der Psychiater hält nicht für wahrscheinlich, dass der durch den
Unfall hervorgerufene psychische Schock des Beschwerdegegners bis zur
Verhaftung oder sogar bis zum Geständnis angedauert habe. Das hartnäckige
Leugnen erklärt er nicht aus einem Angst zustand, sondern, wie schon gesagt,
aus dem schizoiden Charakter und der egozentrischen Einstellung des
Beschwerdegegners. Dass der Beschwerdegegner, nachdem die Angstpsychose
abgeklungen war, mit ruhiger Überlegung sich durch Leugnen seiner
Verantwortung weiterhin zu entziehen versuchte, rückt seinen Charakter in ein
bedenkliches Licht, das nicht dadurch verbessert wird, dass er später den
Schaden «grosszügig» gutmachte. Dass das Leugnen wenig Sinn hatte, wie das
Obergericht annimmt, macht eine günstige Prognose nicht haltbarer. Gerade
Bestreitungen gegen alle Offenkundigkeit dürfen, wie der Kassationshof schon
oft ausgeführt hat, als Anzeichen schlechter Besserungsaussichten gewürdigt
werden.
Der Beschwerdegegner steht also als rücksichts- und gewissenloser Egoist da.
Sein Verhalten nach dem Unfalle war umso erbärmlicher, als er Arzt und
Offizier ist, der für Hilfsbereitschaft, auch wo sie ein Opfer bedeutet,
Verständnis haben sollte. Als Arzt hätte ihm die Pflicht, der Verunfallten
sofort zu helfen, besonders zum Bewusstsein kommen sollen. Nach der
Rechtsprechung des Kassationshofes soll einem Motorfahrzeugführer, der durch
Führen in angetrunkenem Zustande jemanden tötet oder verletzt

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oder den öffentlichen Verkehr konkret gefährdet, wegen seines hemmungs- und
gewissenlosen, Leib und Lehen anderer missachtenden Verhaltens der bedingte
Aufschub des Strafvollzuges grundsätzlich verweigert werden, wenn nicht
besondere Umstände vorliegen, die trotzdem das Vertrauen rechtfertigen, er
werde auch ohne den Vollzug der Strafe künftig ähnlichen Versuchungen
widerstehen (BGE 74 IV 196). Die gleiche Würdigung verdient der Fall, wo der
Führer seine Rücksichts- und Gewissenlosigkeit durch Imstichelassen des
Verletzten bekundet. Auch hier müssten besondere Umstände ergeben, dass der
bedingte Aufschub des Strafvollzuges den Schuldigen voraussichtlich trotz
seines ruchlosen, gegen elementare Grundsätze der Menschlichkeit verstossenden
Verhaltens von weiteren Vergehen abhalten werde. Solche Umstände vermag die
Vorinstanz im Rahmen des richterlichen Ermessens keine zu nennen und ergeben
sich auch keine aus den Akten.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des
Kantons Luzern vom 8. März 1951 aufgehoben und die Sache zur Verweigerung des
bedingten Strafvollzuges an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 77 IV 65
Datum : 01. Januar 1951
Publiziert : 18. Mai 1951
Quelle : Bundesgericht
Status : 77 IV 65
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 41 Ziff. 1 StGB. Umstände, die zum Schluss zwingen, dass der Verurteilte durch den bedingten...


Gesetzesregister
StGB: 41 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
63 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
117 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
128 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 128 - Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte,
237
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
BGE Register
68-IV-71 • 69-IV-107 • 69-IV-199 • 73-IV-111 • 73-IV-75 • 74-IV-135 • 74-IV-154 • 74-IV-193 • 76-IV-69 • 77-IV-65
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschwerdegegner • blume • charakter • kassationshof • flucht • verhalten • bedingter strafvollzug • ermessen • arzt • verurteilter • stelle • vorinstanz • vorleben • automobil • prognose • uhr • störung des öffentlichen verkehrs • schaden • strafgesetzbuch • untersuchungshaft
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