S. 156 / Nr. 38 Strafgesetzbuch (d)

BGE 79 IV 156

38. Urteil des Kassationshofes vom 30. Oktober 1953 i. S. Strub gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.

Regeste:
Art. 41 Ziff. 1 Abs. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB. Von wann an läuft die Probezeit, wenn ein
Verurteilter, der unter Probe gestanden hat, im wiederaufgenommenen
Strafverfahren wieder zu einer bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe
verurteilt wird?

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Art. 41 ch. 1 al. 5 CP. Condamnation avec sursis. Révision du procès obtenue
après l'expiration du premier délai d'épreuve et aboutissant à une peine
atténuée, avec sursis également. Point de départ du nouveau délai d'épreuve?
Art. 41 cifra 1 cp. 5 CP. Condanna col beneficio della sospensione
condizionale della pena. Revisione della sentenza ottenuta dopo che fosse
spirato il periodo di prova e che si concluse con la condanna ad mia pena
attenuata, col beneficio della sospensione condizionale. Quando prende inizio
il nuovo periodo di prova?

A. - Das Amtsgericht Solothurn-Lebern verurteilte Strub am 26. März 1947 zu
vier Monaten Gefängnis, weil er am 25. März 1947 mit einem siebenjährigen
Mädchen eine unzüchtige Handlung vorgenommen hatte. Es schob den Vollzug der
Strafe bedingt auf und stellte den Verurteilten für vier Jahre unter Probe.
Auf Gesuch des Verurteilten bewilligte das Obergericht des Kantons Solothurn
am 20. Juni 1953 gemäss Art. 397
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB die Wiederaufnahme des Verfahrens, weil
er die Tat in einer dem Amtsgericht nicht bekannt gewesenen die
Zurechnungsfähigkeit vermindernden schweren Sexualneurose begangen habe. Es
hob das Urteil des Amtsgerichtes auf, verurteilte Strub zu einer bedingt
vollziehbaren Gefängnisstrafe von zwei Monaten und bestimmte: «Die Probezeit
beginnt von heute an zu laufen.»
B. - Strub führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des
Obergerichts sei aufzuheben und dahin abzuändern, dass von der Auferlegung
einer neuen Probezeit von zwei Jahren, beginnend mit dem 20. Juni 1953, Umgang
genommen werde.
Er macht geltend, die neu angesetzte zweijährige Probezeit sollte
richtigerweise vom 26. März 1947 an berechnet werden. Die damals angesetzte
vierjährige Probezeit habe ihren Zweck erfüllt, der Beschwerdeführer habe sich
in dieser Zeit ausgezeichnet bewährt; er habe sich ärztlich behandeln lassen
und sei heute von seiner Sexualneurose geheilt. Er habe alle Nachteile eines
bedingten Urteils während vier Jahren zu tragen gehabt; er sei in seinem
Fortkommen behindert gewesen. Die neue Probezeit stelle

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ihn unbegründeterweise schlechter, als wenn er die Wiederaufnahme des
Verfahrens nicht veranlasst hätte. Das Gericht dürfe zwar in solchen Fällen im
Wiederaufnahmeverfahren eine Probezeit festsetzen, doch müsse sie vom Tage des
ersten Urteils an berechnet werden. Der Beschwerdeführer habe sie somit schon
bestanden, und es könne zu keinem neuen Eintrag in das Strafregister kommen.
C. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beantragt, die
Nichtigkeitsbeschwerde sei gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben
und dahin abzuändern, dass die Probezeit von zwei Jahren, als vom 26. März
1947 an laufend, als bestanden angenommen werde.
Der Kassationshof zieht in Erwägung
1.- Das Obergericht ist der Auffassung, die dem Beschwerdeführer angesetzte,
auf zwei Jahre verkürzte Probezeit müsse mit der Ausfällung seines Entscheides
neu laufen, weil dieser «ein neues, selbständiges Urteil» sei.
Dem ist nicht beizupflichten. Die Aufhebung eines früheren Urteils und die
Ausfällung eines neuen nach der Wiederaufnahme eines Strafverfahrens bedeutet
nicht, dass der Richter über Rechtsfolgen, die auf Grund des rechtskräftig
gewesenen früheren Urteils bereits eingetreten sind, hinwegsehen dürfe, als ob
dieses Urteil überhaupt nie ausgefüllt worden wäre. Die Selbständigkeit des
neuen Urteils kann nur den Sinn haben, dass sich fortan nach diesem
entscheidet, ob der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat begangen habe und,
wenn ja, welche Rechtsfolgen bestehen bleiben und welche anderen allenfalls
dahinfallen oder wiedergutzumachen seien. Das versteht sich von selbst
hinsichtlich einer vollzogenen Strafe den Verurteilten nochmals in die
Strafanstalt einzuweisen, ihn nochmals in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit
einzustellen usw., weil das frühere Urteil aufgehoben und das neue selbständig
sei, vertrüge sich nicht mit dem allgemein anerkannten Grundsatz, dass der
Täter nicht für eine und dieselbe Tat zweimal

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bestraft werden darf, sowie mit der in verschiedenen Bestimmungen des
Strafgesetzbuches zum Ausdruck gekommenen Regel, dass auf Rechtsfolgen, die er
wegen seiner Tat vor der Ausfällung des letzten Urteils erlitten hat,
Rücksicht zu nehmen ist, so durch Anrechnung einer im Auslande verbüssten
Strafe (Art. 4 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 4 - 1 Diesem Gesetz ist auch unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung (Art. 265-278) begeht.
1    Diesem Gesetz ist auch unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung (Art. 265-278) begeht.
2    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.
, Art. 6 Ziff. 2 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 6 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; und
b  der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird.
2    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als diejenigen nach dem Recht des Begehungsortes.
3    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK11, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
StGB), Anrechnung von
Untersuchungshaft (Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB; vgl. auch Art. 375 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 375 - 1 Die Kantone sind für die Durchführung der gemeinnützigen Arbeit zuständig.
1    Die Kantone sind für die Durchführung der gemeinnützigen Arbeit zuständig.
2    Die zuständige Behörde bestimmt die Art und Form der zu leistenden gemeinnützigen Arbeit.
3    Die gesetzlich bestimmte Höchstarbeitszeit darf durch die Leistung gemeinnütziger Arbeit überschritten werden. Die Vorschriften über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz bleiben anwendbar.
StGB), Anrechnung
bereits verbüsster Strafen auf eine nachträglich ausgefällte Gesamtstrafe
(Art. 336 lit. d
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 375 - 1 Die Kantone sind für die Durchführung der gemeinnützigen Arbeit zuständig.
1    Die Kantone sind für die Durchführung der gemeinnützigen Arbeit zuständig.
2    Die zuständige Behörde bestimmt die Art und Form der zu leistenden gemeinnützigen Arbeit.
3    Die gesetzlich bestimmte Höchstarbeitszeit darf durch die Leistung gemeinnütziger Arbeit überschritten werden. Die Vorschriften über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz bleiben anwendbar.
StGB; analog sind die Fälle der Art. 336 lit. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 375 - 1 Die Kantone sind für die Durchführung der gemeinnützigen Arbeit zuständig.
1    Die Kantone sind für die Durchführung der gemeinnützigen Arbeit zuständig.
2    Die zuständige Behörde bestimmt die Art und Form der zu leistenden gemeinnützigen Arbeit.
3    Die gesetzlich bestimmte Höchstarbeitszeit darf durch die Leistung gemeinnütziger Arbeit überschritten werden. Die Vorschriften über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz bleiben anwendbar.
und 350 Ziff.
2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB zu behandeln). Dann kann aber auch nicht zweifelhaft sein, dass ein
Verurteilter, der zufolge eines früheren rechtskräftig gewordenen Urteils
unter Bewährungsprobe gestanden hat, durch ein nach Wiederaufnahme des
Strafverfahrens ausgefälltes neues Urteil nicht neu unter Probe gestellt
werden darf. Ist wegen Nichtbewährung während der Probezeit vor Abschluss des
wiederaufgenommenen Strafverfahrens der Strafvollzug angeordnet und die Strafe
vollzogen worden, so würde die Ansetzung einer neuen Probezeit jeden
vernünftigen Sinnes entbehren, weil im Falle erneuter Nichtbewährung die
Strafe nicht nochmals vollzogen werden dürfte (vgl. BGE 69 IV 152). Aber auch
wenn sich der Verurteilte bewährt hat oder die Nichtbewährung noch nicht
festgestellt ist, war es für ihn ein Rechtsnachteil, auf die Probe gestellt zu
sein, gleichgültig ob damit Schutzaufsicht oder Weisungen verbunden waren.
Dieser Rechtsnachteil darf in einem nach Wiederaufnahme des Strafverfahrens
ausgefällten Urteil nicht erneuert werden.
Freilich muss der Richter, wenn er den Angeklagten abermals verurteilt, auch
in diesem Urteil zu der Frage des bedingten Strafvollzuges Stellung nehmen.
Das hat aber nur den Sinn einer Feststellung darüber, ob diese Massnahme im
früheren Urteil zu Recht ausgesprochen und ob sie hinsichtlich Dauer der
Probezeit, Weisungen, Schutzaufsicht richtig ausgestaltet worden sei. Wie
lange die Probezeit gedauert, ob der Verurteilte zu Recht unter

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Schutzaufsicht gestanden und welche Weisungen er zu befolgen gehabt habe,
beurteilt sich dann zwar auf Grund des neuen Urteils; für die Frage, ob er
sich in der ihm zugemuteten Weise bewährt habe, ist dagegen sein Verhalten in
der Zeit nach Eintritt der Rechtskraft des früheren Urteils, nicht das
Verhalten im Anschluss an das neue Urteil massgebend.
2.- Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher insoweit gutzuheissen, als sie sich
gegen die Ansetzung einer erst mit dem 20. Juni 1953 beginnenden Probezeit
richtet. Dagegen kann nicht die Probezeit überhaupt gestrichen oder die Probe
als bestanden erklärt werden. Die Verhängung einer Probezeit von zwei Jahren
im neuen Urteil hat den Sinn, dass es so zu halten sei, als habe der
Beschwerdeführer vom Eintritt der Rechtskraft des am 26. März 1947
ausgefällten Urteils an nur während zwei Jahren unter Probe gestanden. Ob er
sich während dieser Zeit bewährt oder nicht bewährt hat, ist aber nicht von
Bundesrechts wegen vom Richter im wiederaufgenommenen Verfahren zu beurteilen.
Wenn nicht das kantonale Prozessrecht es anders bestimmt, bildet diese Frage,
wie immer, Gegenstand eines selbständigen Verfahrens auf Anordnung des
Strafvollzuges (Art. 41 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB) oder auf Löschung des Urteils im
Strafregister (Art. 41 Ziff. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB). Die Vorinstanz hat sie nicht beurteilt.
Daher hat auch der Kassationshof sich nicht mit ihr zu befassen.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird dahin teilweise gutgeheissen, dass der in
Spruch 2 des Urteils des solothurnischen Obergerichtes vom 20. Juni 1953
stehende Satz: «Die Probezeit beginnt von heute an zu laufen» im Sinne der
Erwägungen aufgehoben wird.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 79 IV 156
Datum : 01. Januar 1953
Publiziert : 30. Oktober 1953
Quelle : Bundesgericht
Status : 79 IV 156
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 41 Ziff. 1 Abs. 5 StGB. Von wann an läuft die Probezeit, wenn ein Verurteilter, der unter...


Gesetzesregister
StGB: 4 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 4 - 1 Diesem Gesetz ist auch unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung (Art. 265-278) begeht.
1    Diesem Gesetz ist auch unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung (Art. 265-278) begeht.
2    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.
6 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 6 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; und
b  der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird.
2    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als diejenigen nach dem Recht des Begehungsortes.
3    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK11, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
41 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
69 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
336  350 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
375 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 375 - 1 Die Kantone sind für die Durchführung der gemeinnützigen Arbeit zuständig.
1    Die Kantone sind für die Durchführung der gemeinnützigen Arbeit zuständig.
2    Die zuständige Behörde bestimmt die Art und Form der zu leistenden gemeinnützigen Arbeit.
3    Die gesetzlich bestimmte Höchstarbeitszeit darf durch die Leistung gemeinnütziger Arbeit überschritten werden. Die Vorschriften über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz bleiben anwendbar.
397
BGE Register
69-IV-151 • 79-IV-156
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
probezeit • verurteilter • weiler • kassationshof • weisung • frage • schutzaufsicht • strafgesetzbuch • monat • strafregister • verhalten • beginn • dauer • strafanstalt • straf- und massnahmenvollzug • entscheid • revision • solothurn • richterliche behörde • gesamtstrafe
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