S. 132 / Nr. 30 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 79 III 132

30. Entscheid vom 29. April 1953 i. S. New York Trust Co. und Konsorten.

Regeste:
1. Die Zustellung von Arrest- und Betreibungsurkunden an einen Schuldner mit
bekanntem Wohnort im Auslande darf bei Weigerung der Wohnsitzbehörden, sie
vorzunehmen bzw. zuzulassen (Art. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 4 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter nehmen auf Verlangen von Ämtern, ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwaltern und Liquidatoren eines andern Kreises Amtshandlungen vor.
1    Die Betreibungs- und die Konkursämter nehmen auf Verlangen von Ämtern, ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwaltern und Liquidatoren eines andern Kreises Amtshandlungen vor.
2    Mit Zustimmung des örtlich zuständigen Amtes können Betreibungs- und Konkursämter, ausseramtliche Konkursverwaltungen, Sachwalter und Liquidatoren auch ausserhalb ihres Kreises Amtshandlungen vornehmen. Für die Zustellung von Betreibungsurkunden anders als durch die Post sowie für die Pfändung, die öffentliche Versteigerung und den Beizug der Polizei ist jedoch allein das Amt am Ort zuständig, wo die Handlung vorzunehmen ist.
und 6 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 6 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte von der Schädigung Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
1    Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte von der Schädigung Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
2    Hat die Person, die den Schaden verursacht hat, durch ihr Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
IUe betreffend
Zivilprozessrecht), nicht durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Art. 66 Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124
SchKG.
2. Das Einspruchsverfahren beim Eidgenössischen Politischen Departement nach
der Verordnung des Bundesrates vom 30. Dezember 1952 zu Art. 15 des
schweizerisch-ungarischen Zahlungsabkommens vom 27. Juni 1950 ist
durchzuführen und der Erfolg einer allfälligen verwaltungsgerichtlichen
Beschwerde des Gläubigers abzuwarten, bevor zur Zustellung der Arresturkunde
an den Schuldner geschritten wird.
1. La notification des actes de poursuite ou de séquestre à un débiteur ayant
un domicile connu à l'étranger ne peut être remplacée par une notification
faite par voie de publication (art. 66 al. 4 LP) lorsque les autorités du
domicile se refusent à procéder à la notification ou à l'autoriser (art. 4 et
6 al. 2 de la Convention internationale relative à la procédure civile, du 17
juillet 1905).
2. Avant de procéder à la notification de l'acte de séquestre au débiteur, il
y a lieu d'engager la procédure d'opposition prévue par l'ordonnance du
Conseil fédéral du 30 décembre 1952 relative à l'art. 15 de l'Accord entre la
Confédération suisse et la République populaire hongroise concernant l'échange
des marchandises et le règlement des payements, du 27 juin 1950, et d'attendre
le cas échéant le résultat du recours de droit administratif qu'aurait formé
le créancier.
1. La notificazione degli atti di esecuzione o di sequestro ad un debitore
avente un domicilio noto all'estero non può essere sostituita da una
notificazione mediante pubblicazione (art. 66 cp. 4 LEF) quando le autorità
del domicilio si rifiutano (li procedere alla notificazione o di autorizzarla
(art. 4 e 6 cp. 2 della Convenzione internazionale 17 luglio 1905 relativa
alla procedura civile).

Seite: 133
2. Prima di procedere alla notificazione dell'atto di sequestro al debitore,
occorre iniziare la procedura d'opposizione prevista dall'ordinanza 30
dicembre 1952 concernente l'art. 15 dell'Accordo 27 giugno 1950 tra la
Confederazione svizzera e la Repubblica popolare ungherese sullo scambio delle
merci e 11 regolamento dei pagamenti e attendere il risultato del ricorso di
diritto amministrativo eventualmente interposto dal creditore.

A. - Die in New York domizilierten Rekurrentinnen nahmen im Juni 1950 in
Zürich Arrest auf verschiedene Vermögenswerte für Forderungen gegen vier in
Budapest domizilierte Banken.
Der Versuch, die Arresturkunden und die Zahlungsbefehle auf diplomatischem
Wege in Budapest zustellen zu lassen, scheiterte an der Weigerung der
ungarischen Regierung. Laut einer Verbalnote des ungarischen Ministeriums des
Auswärtigen an die schweizerische Gesandtschaft vom 25. Juli 1951 stützt sich
die Weigerung auf Art. 4 der Internationalen Übereinkunft betreffend
Zivilprozessrecht. Das Ministerium "considère la notification de ces actes sur
le territoire de la République Populaire Hongroise comme portant atteinte à la
souveraineté de la République Populaire et en conséquence... les autorités
compétentes ne sont pas à même de donner suite à la commission rogatoire...".
B. - Die Gläubigerinnen verlangten hierauf die öffentliche Bekanntmachung der
Arresturkunden und der Zahlungsbefehle als Ersatz der Zustellung. Mit diesem
Begehren in beiden kantonalen Instanzen abgewiesen, legten sie gegen den
Entscheid der obern Instanz vom 17. Oktober 1952 den vorliegenden Rekurs ein,
mit dem sie den Antrag auf Anordnung der öffentlichen Zustellung erneuern.
C. - Nach Vorschrift der Verordnung des Bundesrates vom 30. Dezember 1952 zu
Art. 15 des schweizerisch-ungarischen Abkommens vom 27. Juni 1950 betreffend
den Warenaustausch und den Zahlungsverkehr erhielt das Eidgenössische
Politische Departement nachträglich Abschriften der Arresturkunden zugestellt.
Das Departement nahm am 2. März 1953 in folgender Weise Stellung: 1. Gegen die

Seite: 134
Arreste Nr. 101 und 102 sei unter dein Gesichtspunkt der erwähnten Verordnung
"insofern nichts einzuwenden als, wie aus der Arresturkunde hervorzugehen
scheint, tatsächlich nur Vermögenswerte verarrestiert wurden, die
Arrestschuldnern gehören. Sofern dies zutrifft, erheben wir gegen die beiden
Arreste keinen Einspruch." 2. Gegen die Arreste Nr. 103 und 104 werde
"insofern Einspruch erhoben, als unter den Arrestgegenständen auch
Vermögenswerte figurieren, die nicht auf den Namen der Arrestschuldner
lauten". Insoweit dies der Fall sei, verstosse der Arrest gegen Art. 15 Abs. 3
des Zahlungsabkommens.
Das Betreibungsamt gab dem Bundesgericht hievon Kenntnis. Es bemerkte, "seiner
Auffassung nach" sei gegen die Arreste Nr. 101 und 102 kein Einspruch erhoben
worden. Hinsichtlich der Arreste Nr. 10:3 und 104 werden die Rekurrentinnen
das Eidgenössische Politische Departement um endgültige Stellungnahme
ersuchen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1.- Das nach der Verordnung vom 30. Dezember 1952 durchgeführte
Zwischenverfahren hat vorderhand nicht zu einem eindeutigen Ergebnis geführt.
Die Arrestierung mindestens eines Teils der arrestierten Gegenstände kann
indessen danach vor dem schweizerisch-ungarischen Zahlungsabkommen zu Recht
bestehen. Somit ist der vorliegende Rekurs nicht gegenstandslos geworden.
2.- Zu den "gerichtlichen und aussergerichtlichen Urkunden" im Sinne der Art.
1 ff. der Internationalen Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 17.
Juli 1905 gehören nach ständiger Rechtsprechung auch Arrest- und
Betreibungsurkunden. Nach Art. 4 der Übereinkunft kann der ersuchte Staat die
Zustellung nur ablehnen, wenn sie nach seiner Auffassung "geeignet erscheint,
seine Hoheitsrechte zu verletzen oder seine Sicherheit zu gefährden". Tut er
dies aber mit dahingehender Begründung, so müssen sich die Behörden des
ersuchenden Staates damit

Seite: 135
abfinden, es wäre denn, dass der ersuchte Staat von sich aus oder infolge
diplomatischer Verhandlungen auf seine Stellungnahme zurückkommt (BGE 68 III
10
ff. Erw. 2). Die Rekurrentinnen halten dafür, angesichts der Unmöglichkeit
einer effektiven Zustellung müsse als Ersatz dafür die öffentliche Zustellung,
also das Ediktalverfahren, Platz greifen. Dies wäre in der Tat, wie im soeben
erwähnten Entscheide (Erw. 3) dargetan, ohne Verstoss gegen die Internationale
ZP-Übereinkunft zulässig, doch liegen die Voraussetzungen einer öffentlichen
Bekanntmachung nach Art. 66 Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124
SchKG (unbekannter Wohnort des Schuldners)
nicht vor, und es ist (entsprechend Erw. 4 daselbst) nicht gerechtfertigt, auf
dem Wege der Ausfüllung einer Gesetzeslücke einen zureichenden Grund zu
öffentlicher Zustellung anzunehmen.
Die Ausführungen des Rekurses zielen auf eine Änderung der erwähnten
Rechtsprechung ab, doch erweisen sich die dafür vorgebrachten Gründe nicht als
stichhaltig. Verweigert der Wohnsitzstaat die Zustellung schweizerischer
Urkunden im Arrest- und Betreibungsverfahren so verdient der Schuldner nicht,
deshalb nun ohne weiteres einem solchen ohne bekannten Wohnort gleichgeachtet
zu werden. Gewiss hat der Gesetzgeber beim Erlass des SchKG gar nicht damit
gerechnet, dass eine effektive Zustellung an einen im Auslande wohnenden
Schuldner durch die Behörden des Wohnsitzstaates nicht zugelassen werde.
Allein es steht dahin, welche Anordnung er für diesen Fall getroffen hätte.
Die Ediktalzustellung solchenfalls allgemein Platz greifen zu massen,
erscheint im so bedenklicher, als weder die Art. 4 und 6 Abs. 2 IUeZPR, die
mit einer solchen Weigerung bzw. einem Widerspruch des Wohnsitzstaates des
Adressaten rechnen, zu einer dahingehenden Ergänzung des Art. 66 Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124
SchKG
Anlass gegeben haben noch die letzte Revision des SchKG vom 28. September 1949
zu einer Ergänzung in diesem Punkte benutzt worden ist. Auch kann nicht etwa
daraus, dass einige schweizerische Zivilprozessordnungen die

Seite: 136
öffentliche Zustellung für diesen Fall vorsehen, auf eine allgemeine, im
Gebiete des SchKG gleichfalls zu beachtende Rechtsüberzeugung geschlossen
werden; um so weniger, als die Rechtswirkungen der Ediktalzustellung im
Zivilprozess durch Möglichkeiten der Wiedereinsetzung gemildert werden, die
das SchKG nicht kennt. Nur in besondern Fällen, nämlich bei schweizerischem
Wohnsitz des Gläubigers, im übrigen aber bloss, wenn er sich bereits durch ein
in der Schweiz vollstreckbares (also namentlich durch ein schweizerisches)
Urteil über seine Forderung ausweist, erscheint es nicht wohl angängig, die
Durchführung des Arrest- und Betreibungsverfahrens an den im Wohnsitzstaate
des Schuldners bestehenden Zustellungshindernissen scheitern zu lassen. Diese
in BGE 68 III 15 erwogene Ausnahme darf aber entgegen der Ansicht der
Rekurrentinnen nicht zur Regel erhoben werden. Sie bedeutet (wenn endgültig
bejaht, was bisher offen gelassen worden ist) eine Privilegierung besonderer
Fälle aus Gründen, die im allgemeinen (und so auch im vorliegenden Falle)
nicht zutreffen. Von ungehöriger Diskriminierung der im Auslande wohnenden
Gläubiger, die keinen in der Schweiz geltenden Vollstreckungstitel für ihre
Forderung besitzen, kann somit nicht die Rede sein. Art. 271 Ziff. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007473 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.474
SchKG
enthält seinerseits eine Diskriminierung des im Auslande wohnenden Schuldners,
die sehr wohl im Gesetze überhaupt nur zugunsten besonders zu schützender
Gläubigerkategorien vorgesehen sein könnte. Nach der geltenden Ordnung stand
allerdings dieser Arrestgrund den Rekurrentinnen zu, und der Arrest bleibt zu
ihrer Sicherung auf unbestimmte Zeit bestehen; doch muss das Verfahren eben
wegen der Unmöglichkeit, die Schuldner auf normale Weise daran teilnehmen zu
lassen, ruhen (wie in BGE 68 III 10 ff. dargetan, wozu vgl. H. MERZ in der
Zeitschrift des bernischen Juristenvereins 79 S. 533/14).
3.- Ob die ungarischen Behörden einem neuen Gesuche gegenüber eine andere
Haltung einnehmen werden, bleibt abzuwarten. Beim frühern Zustellungsversuch
war die Verordnung des Bundesrates vom 30. Dezember 1952 zu

Seite: 137
Art. 15 des schweizerisch/ungarischen Zahlungsabkommens vom 27. Juni 1950 (von
der schweizerischen Bundesversammlung genehmigt am 12. Dezember 1950) noch
nicht erlassen. Diese Verordnung sieht nun, und zwar auch hinsichtlich früher
gelegter Arreste, ein von Amtes wegen beim Eidgenössischen Politischen
Departemente zu eröffnendes Einspruchsverfahren vor, das die ungarischen
Behörden ihrem Wunsche gemäss der Sorge enthebt, wegen allfälliger Verletzung
des Art. 15 des Abkommens in das schweizerische Verfahren eingreifen und sich
schweizerischer Rechtsbehelfe bedienen zu müssen. Nach dieser Verordnung ist
es Sache des Gläubigers, einen Einspruch des Politischen Departements durch
verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten. Nichts
hindert nun das Betreibungsamt, nach Abschluss des Einspruchs- und eines
allfälligen Beschwerdeverfahrens neuerdings an die ungarischen Behörden zu
gelangen, da nach solcher Bereinigung der staatsvertraglichen Voraussetzungen
normalerweise der Fortgang des Verfahrens nicht mehr gehindert sein sollte. In
künftigen Fällen wird denn auch jeweilen zuerst das Einspruchsverfahren
einzuleiten und der Erfolg einer Beschwerde des Gläubigers abzuwarten sein,
bevor eine Zustellung an den Schuldner in Ungarn (soweit dazu noch
Veranlassung besteht) versucht wird. Dabei kommt nach Art. 6 IUeZPR statt des
diplomatischen Weges die Zustellung durch die Post in Frage. Dazu darf
allerdings angesichts der bisherigen Haltung der ungarischen Behörden, die mit
einem Widerspruch nach Abs. 2 daselbst rechnen lässt, nur mit deren Erlaubnis
geschritten werden. Doch dürfte ein dahingehendes Gesuch nicht aussichtslos
sein. Im Ermessen des Bundesrates steht es, die allenfalls fortbestehenden
Schwierigkeiten vor der in Art. 16 des Zahlungsabkommens vorgesehenen
gemischten Regierungskommission zur Erörterung zu bringen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 79 III 132
Date : 01. Januar 1953
Published : 29. April 1953
Source : Bundesgericht
Status : 79 III 132
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : 1. Die Zustellung von Arrest- und Betreibungsurkunden an einen Schuldner mit bekanntem Wohnort im...


Legislation register
SchKG: 4  6  66  271
BGE-register
68-III-10 • 79-III-132
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
debtor • department • distraint certificate • federal council of switzerland • certificate of prosecution • official notification • payment order • requested state • prosecution office • federal court • knowledge • civil proceedings • request to an authority • treaty • decision • guideline • remedies • cantonal remedies • request for juridical assistance • objection • statement of reasons for the adjudication • communication • directive • ex officio • the post • trust • distraint reason • debt enforcement and bankruptcy law • federal assembly • executory title • discretion • question • payment transactions • measure • hungary • requesting state
... Don't show all