S. 369 / Nr. 63 Erbrecht (d)

BGE 79 II 369

63. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilteilung vom 1. Oktober 1953 i. S.
Veraguth gegen Veraguth.


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Regeste:
Erbteilung. Ausgleichungsanspruch des Hauskindes gemäss Art. 633
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 633
ZGB
(Lidlohn). Vererblichkeit desselben bei Tod des Hauskindes vor der Erbteilung.
Succession. Indemnité en raison de sacrifices faits pour la famille (art. 633
CC). Transmissibilité héréditaire du droit à l'indemnité lorsque l'enfant
décède avant le partage.
Divisione della successione. Compenso per contribuzione alle spese domestiche
(art. 633 CC), Trasmissibilità ereditaria del diritto al compenso quando il
figlio muore prima della divisione.

Nach dem Tode seiner Frau schloss J. N. Veraguth mit seinem Sohne Richard 1945
einen Erbverzichts- und Auskaufvertrag, wonach der Sohn für sein Erbrecht
gegenüber Mutter und Vater abgefunden wird und beim Erbgang als Erbe ausser
Betracht fällt. Eine Teilung des mütterlichen Nachlasses zwischen dem Vater
und den beiden Töchtern fand nicht statt.
Im Jahre 1946 starb der Vater V. Er hinterliess ein Testament vom 15. März
1944, in dem er verfügt hatte, dass die Kinder sich folgende Vorbezüge
anrechnen lassen müssen: Richard Fr. 17000.-, Anna Fr. 6500.-, Margrith Fr.
2000.-, und dass der Tochter Margrith als bescheidenes Entgelt für geleistete
Arbeit im Geschäft und Haushalt seit 1910 Fr. 1000. pro Jahr aus dem Nachlass
vorweg vergütet werden sollen; ihr solle auch das gesamte Mobiliar zufallen.
Bevor der väterliche Nachlass geteilt war, starb am 18. März 1947 auch die
Tochter Margrith. Bezüglich der Teilung ihres Nachlasses entstand zwischen
Richard und Anna V. Streit. Letztere erhob gegen den Bruder eine
Ungültigkeits- und Herabsetzungsklage in Bezug auf das Testament des Vaters,
die mit Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 20. Juni 1949 teils
durch Nichteintreten, teils durch Abweisung erledigt wurde.
Der auf Begehren der gesetzlichen Erben eingesetzte amtliche
Erbschaftsverwalter führte die Liquidation der

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Hinterlassenschaften durch und erstellte am 3. März 1950 einen Status, in dem
das reine Erbschaftsvermögen auf diesen Tag mit Fr. 50044.73 beziffert wurde.
Im November 1950 reichte Anna V. gegen den Bruder Klage auf Teilung der
Hinterlassenschaften des Vaters und der Schwester Margrith ein. Der Beklagte
verlangte widerklageweise ebenfalls Teilung der Hinterlassenschaften der
Mutter, des Vaters und der Schwester.
Das Kantonsgericht von Graubünden hat mit Urteil vom 19./20. März 1953 wie
folgt entschieden:
Nachlass der Mutter V Fr. 40400.90
Nachlass des Vaters V » 828.27
Nachlass der Margrith V » 41083.83
vom verbleibenden Nachlassvermögen erhalten:
Anna V Fr 29502.82
Richard V » 20541.91
Fr 50044.73
Bei der Berechnung des Nachlasses des Vaters ist, gestützt auf dessen
Testament, ein Lidlohnanspruch der Tochter Margrith im Betrage von Fr. 30000.-
in Abzug gebracht und dementsprechend beim Nachlass der Tochter Margrith
hinzugerechnet worden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung der Klägerin Anna V.
mit dem Antrag, es seien ihr als Erbquoten am verbleibenden Nachlassvermögen
von Mutter, Vater und Schwester Fr. 39178.29 zuzusprechen. Sie bestreitet dem
Bruder das Recht, einen Lidlohnanspruch der verstorbenen Schwester als deren
Erbe gegen den Nachlass des Vaters geltend zu machen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
3.- Der Beklagte macht gestützt auf die testamentarische Verfügung des Vaters
für Margrith V. einen Lidlohnanspruch im reduzierten Betrage von Fr. 30000.-
geltend. Das Bezirksgericht verneinte einen solchen mit der Begründung, der
Anspruch des Hauskindes auf billige Ausgleichung im Sinne von Art. 633
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 633
ZGB
entstehe erst im

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Momente der Erbteilung, und sofern das anspruchsberechtigte Hauskind den
Erbgang nicht erlebe, sei zwar der Anspruch grundsätzlich vererblich, aber nur
zu Gunsten von Nachkommen und des Ehegatten des Hauskindes (TUOR, zu Art. 633
N. 50). Eine weitere Ausdehnung der Vererblichkeit, in casu auf die
Geschwister, wäre nicht gerechtfertigt und würde hier zu einer vom Erblasser
nie beabsichtigten Begünstigung des Beklagten führen.
Demgegenüber hat das Kantonsgericht den Anspruch geschützt, weil Margrith V.
zwar vor der Teilung der väterlichen Erbschaft, aber nach dem Tode des Vaters,
also nach dem Erbgang gestorben sei (Vater gest. 27. Juni 1946, Margrith V.
gest. 18. März 1947). Die vom Bezirksgericht zitierte Auffassung TUORS beziehe
sich aber auf die Frage der Vererbung von Lidlohnansprüchen eines vor dem
Erbgang verstorbenen Hauskindes. Die herrschende Auffassung stehe einer
analogen Anwendung von Art. 627 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 627 - 1 Fällt ein Erbe vor oder nach dem Erbgang weg, so geht seine Ausgleichungspflicht auf die Erben über, die an seine Stelle treten.
1    Fällt ein Erbe vor oder nach dem Erbgang weg, so geht seine Ausgleichungspflicht auf die Erben über, die an seine Stelle treten.
2    Nachkommen eines Erben sind in Bezug auf die Zuwendungen, die dieser erhalten hat, auch dann zur Ausgleichung verpflichtet, wenn die Zuwendungen nicht auf sie übergegangen sind.
ZGB auf den Fall des Todes des
Ausgleichungsberechtigten zwar vor der Erbteilung, aber nach dem Erbgang nicht
entgegen. Gemäss Art. 542/543 sei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des
Erbganges abzustellen. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus Art. 633 durch
Erben des Hauskindes sei daher dann nicht zu beschränken, wenn dieses den
Erbgang erlebte.
In der Berufung vertritt die Klägerin die Auffassung des Bezirksgerichts. Es
muss indessen dem Kantonsgericht beigepflichtet werden.
a) Wesentlich ist in casu, dass das grundsätzlich ausgleichungsberechtigte
Hauskind Margrith V. nach dem Vater gestorben ist, wenn auch vor der Teilung
des väterlichen Nachlasses. Es kann hier dahingestellt bleiben, wie es
bezüglich der Erben bzw. Nachkommen eines vor dem Vater verstorbenen
Hauskindes zu halten wäre, welche TUOR aus Billigkeitserwägungen zur
Geltendmachung des Lidlohnanspruches desselben zulassen will (TUOR, Art. 633
N. 50). Für den hier vorliegenden Fall - Tod des Hauskindes nach dem Erbgang
-, sind die allgemeinen Grundsätze des Erbrechts anwendbar, wonach es für den
Bestand

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des Nachlasses auf den Zeitpunkt des Erbganges ankommt. «Stirbt ein Erbe,
nachdem er den Erbgang erlebt hat, so vererbt sich sein Recht an der Erbschaft
auf seine Erben (Art. 542 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 542 - 1 Um die Erbschaft erwerben zu können, muss der Erbe den Erbgang in erbfähigem Zustand erleben.
1    Um die Erbschaft erwerben zu können, muss der Erbe den Erbgang in erbfähigem Zustand erleben.
2    Stirbt ein Erbe, nachdem er den Erbgang erlebt hat, so vererbt sich sein Recht an der Erbschaft auf seine Erben.
ZGB). Wie die massgebende Lehre zutreffend
annimmt, handelt es sich beim Lidlohnanspruch gemäss Art. 633 um eine
unmittelbar auf dem Gesetz beruhende Forderung erbrechtlicher Natur, die mit
dem eigentlichen Erbanspruch des Hauskindes weder identisch noch ein Teil
desselben ist, wohl aber diesen voraussetzt und aus ihm hervorgeht (TUOR, Art.
633 N. 9 ff., ESCHER, N. 21 f.). Die Lidlohunforderung entsteht zwar nicht
schon mit der Leistung der Zuwendungen des Hauskindes zu Lebzeiten der
Erblassers, wohl aber mit dessen Tode, weil damit der Tatbestand vollendet ist
(ESCHER, N. 24, TUOR, N. 27 H. VONRUFS, Der massgebende Zeitpunkt für die
Bewertung der Erbschaftsgegenstände bei Pflichtteilsberechnung, Ausgleichung
und Teilung, S. 54 ff.). Eine hievon abweichende Auffassung scheint allerdings
einem früheren Entscheid des Bundesgerichts zugrundezuliegen, wonach der
Anspruch aus Art. 633 erst «existent» werde, wenn nicht nur das vom Hauskinde
gebrachte Opfer, sondern auch der den Eltern daraus erwachsene Nutzen und
namentlich der Stand des Nachlasses fest ständen, was erst bei der Teilung des
Nachlasses der Fall sei wenn Art. 633 den Ausgleichsanspruch «bei der Teilung»
vorsehe, so habe damit der Zeitpunkt der «Perfektion» des Anspruchs festgelegt
werden wollen (BGE 45 II 317).
Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Formulierung der damaligen Auffassung
des Bundesgerichtes entsprach; jene Begründung hatte eine vor und unabhängig
von jeglicher Erbteilung erhobene Feststellungsklage zum Gegenstand, bei deren
Gutheissung die Vorinstanz von der Ansicht ausgegangen war, der
Lidlohnauspruch komme mit der Vornahme der Leistungen des Hauskindes zur
Entstehung (S. 317). Dass dies aber erst im Zeitpunkt der Teilung der Fall
sei, lässt sich aus Art. 633 nicht ableiten; denn das Gesetz sagt hier nur,
wann die Forderung

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geltend gemacht werden kann, nicht wann sie entsteht. Nur anlässlich und im
Rahmen der Erbteilung kann der Anspruch mit Erfolg erhoben werden. Mit dem
Tode des Erblassers ist der rechtsbegründende Tatbestand abgeschlossen und der
Anspruch, mindestens grundsätzlich, entstanden, was nicht ausschliesst, dass
bei dessen «billiger Bemessung allenfalls Umstände, die bis zur Teilung
eintreten, berücksichtigt werden können und müssen. Ein Indiz dafür, dass der
Lidlohnanspruch schon vor der Teilung, wenn auch bedingt, existent ist, darf
auch darin erblickt werden, dass er nach Art. 334 sogar nicht erst im Erbfall,
sondern schon zu Lebzeiten von Vater und Mutter im Falle der
Zwangsvollstreckung gegen diese geltend gemacht werden kann. Bei der
Charakterisierung der rechtlichen Natur des Lidlohnanspruchs hat übrigens das
Bundesgericht, ESCHER folgend, denselben als «eine Art gesetzliches
Vermächtnis «bezeichnet (BGE 45 II 4); die Weiterführung der Analogie weist
auf Art. 543 hin, wonach der Vermächtnisnehmer den Anspruch auf das
Vermächtnis erwirbt, wenn er den Erbgang in erbfähigem Zustand erlebt hat.
Entsteht aber der Anspruch grundsätzlich spätestens mit dem Erbgang, so gehört
er von diesem Moment an zum Vermögen des Hauskindes und teilt dessen
Schicksal, fällt also, wenn dieses selber stirbt, an dessen Erben. Art. 542
Abs. 2 spricht bezeichnenderweise nicht vom Erbrecht oder Erbanspruch des
Erben, der nach Erleben des Erbganges stirbt, sondern in einem weitem Sinne
von seinem «Recht an der Erbschaft «, worunter auch dieser aus dem Erbanspruch
hervorgehende, einem gesetzlichen Vermächtnis ähnliche Ausgleichungsanspruch
fällt. Art. 633 enthält weder nach Wortlaut noch Sinn irgendwelches Moment,
das der Anwendbarkeit dieser allgemeinen Regeln zwingend entgegenstände.
Die Frage der Stellung des Erbeserben hatte das Bundesgericht neulich mit
Bezug auf die Berechtigung desselben zur Anrufung des bäuerlichen Erbrechts zu
prüfen. Sie wurde bejaht in der Erwägung, dass gemäss Art. 542 Abs. 2

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der Erbeserbe ipso inre Mitglied der Erbengemeinschaft mit den gleichen
Rechten wie sein Rechtsvorgänger werde, als solches in der Teilung
grundsätzlich die gleichen Rechte wie die direkten Erben habe, die Institution
des bäuerlichen Erbrechts einen Bestandteil der Vorschriften über die Teilung
der Erbschaft bilde und daher nicht einzusehen sei, wieso der Erbeserbe von
der Anrufung dieser besondern Teilungsvorschrift ausgeschlossen sein sollte
(BGE 75 II 201). Um eine Teilungsvorschrift handelt es sich auch bei der
Ausgleichung nach Art. 633, und der Erbeserbe macht dabei nur den Anspruch
geltend, den der direkte Erbe selber beim Tode des Erblassers hatte, während
bei Art. 620 im Erbeserben den Miterben ein Konkurrent ersteht, der beim Tode
des Erblassers als solcher überhaupt nicht in Betracht fiel (S. 202).
Es ist ferner an die Genugtuungsforderung zu erinnern, deren Rechtsgrund in
höherem Masse mit der Person des Berechtigten zusammenhängt, als der hier
fragliche Anspruch, und bezüglich deren die aktive Vererblichkeit bejaht wird.
Der Eintritt des Erbeserben in den Anspruch des Hauskindes entspricht auch
grundsätzlich der Billigkeit, mag dies auch nicht gerade am vorliegenden Fall
augenfällig in Erscheinung treten. Es wäre nicht verständlich, wenn die Kinder
oder die Ehefrau des Haussohnes der Früchte eines Teils der Lebensarbeit
desselben verlustig gehen sollten, weil er zwar nach dem Vater, aber vor der
Erbteilung verstarb. Wenn die Literatur die Vererblichkeit des
Lidlohnanspruchs in diesem Falle überhaupt nicht, sondern nur im Falle des
Vorversterbens des Hauskindes erwähnt und zwar im bejahenden Sinne (TUOR, N.
50, BOREL, Das bäuerliche Erbrecht, S. 154), so offenbar weil sie im
erstgenannten Falle als selbstverständlich betrachtet wird. Für eine
unterschiedliche Behandlung, wenn das Hauskind nicht Nachkommen oder
Ehegatten, sondern wie hier, Geschwister als Erben hinterlässt, enthält das
Gesetz keinerlei Anhaltspunkt; sie würde durch Schaffung von Erben
verschiedener Klassen einen Einbruch in das System

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des Erbrechts darstellen. Diese in der Literatur gemachte Einschränkung
bezieht sich denn auch, wie der ganze Hinweis, auf den Fall des
vorverstorbenen Hauskindes (a.a.O.).
b) Was die Höhe des Lidlohnanspruches anbetrifft, kann die Bemängelung der
Berufungsklägerin nicht gehört werden, nachdem, wie die Vorinstanzen
feststellen, sie selbst früher den Betrag von Fr. 30,000.- noch als zu gering
bezeichnet hat und diese Ziffer bereits eine Reduktion des sich
rechnungsmässig ergebenden Betrags von Fr. 36,500.- darstellt. Der Betrag von
Fr. 1000.- pro Jahr ist übrigens im Testament festgesetzt; Verfügungen des
Erblassers über die Ausgleichung sind verbindlich, wenn das Testament mit
Bezug auf sie nicht angefochten wird, womit der Klägerin im früheren Prozess
kein Erfolg beschieden war.
Fraglich kann allerdings erscheinen, ob ein Lidlohnanspruch noch als billig
bezeichnet werden darf, der die Erbschaftsaktiven übersteigt, mithin die ohne
ihn aktive Erbschaft passiv werden lässt, wie es hier mit derjenigen des
Vaters V. geschieht (minus Fr. 5421.83). Indessen war in der Rechtsprechung
schon bisher anerkannt, dass unter Umständen, falls keine Erbschaftsaktiven
vorhanden sind, begünstigte Erben sogar verhalten werden können, den
Ausgleichungsanspruch gemäss Art. 633 aus ihrem eigenen Vermögen zu erfüllen
(BGE 52 II 341 f.). Von einer Verletzung des Pflichtteils der
Berufungsklägerin durch den Lidlohnanspruch endlich kann keine Rede sein. Bei
der Berechnung des Pflichtteils ist von der Nachlassmasse vorab der
Ausgleichungsanspruch abzuziehen (ESCHER, Art. 633 N. 23, VONRUFS, S. ss f.).
Nur wenn der Betrag von Fr. 1000.- pro Jahr nicht als «billige Ausgleichung»,
sondern als übersetzt erschiene, läge für den Differenzbetrag zwischen einer
als billig anzuerkennenden Ausgleichung und der verlangten eine
testamentarische Begünstigung vor, die unter Umständen das Pflichtteilsrecht
eines Miterben verletzen könnte und insoweit der Herabsetzung unterläge.
Allein dies trifft hier nicht zu.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 79 II 369
Datum : 01. Januar 1953
Publiziert : 01. Oktober 1953
Quelle : Bundesgericht
Status : 79 II 369
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Erbteilung. Ausgleichungsanspruch des Hauskindes gemäss Art. 633 ZGB (Lidlohn). Vererblichkeit...


Gesetzesregister
ZGB: 542 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 542 - 1 Um die Erbschaft erwerben zu können, muss der Erbe den Erbgang in erbfähigem Zustand erleben.
1    Um die Erbschaft erwerben zu können, muss der Erbe den Erbgang in erbfähigem Zustand erleben.
2    Stirbt ein Erbe, nachdem er den Erbgang erlebt hat, so vererbt sich sein Recht an der Erbschaft auf seine Erben.
627 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 627 - 1 Fällt ein Erbe vor oder nach dem Erbgang weg, so geht seine Ausgleichungspflicht auf die Erben über, die an seine Stelle treten.
1    Fällt ein Erbe vor oder nach dem Erbgang weg, so geht seine Ausgleichungspflicht auf die Erben über, die an seine Stelle treten.
2    Nachkommen eines Erben sind in Bezug auf die Zuwendungen, die dieser erhalten hat, auch dann zur Ausgleichung verpflichtet, wenn die Zuwendungen nicht auf sie übergegangen sind.
633
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 633
BGE Register
45-II-1 • 45-II-317 • 52-II-338 • 75-II-196 • 79-II-369
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vater • erbe • erbgang • tod • erbrecht • erblasser • testament • bundesgericht • mutter • kantonsgericht • weiler • geschwister • bäuerliches erbrecht • beklagter • nachkomme • ehegatte • erbschaftsteilung • berechtigter • erbschaft • frage
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